Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Muss man für ein Vermächtnis Erbschaftsteuer bezahlen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Vermächtnisnehmer erhält im Erbfall ein Forderungsrecht
  • Die Steuerschuld entsteht mit dem Tod des Erblassers
  • Steuerschuldner ist der Vermächtnisnehmer

Wenn man einer Person für den eigenen Erbfall etwas zukommen lassen will, dann gibt es hierfür verschiedene Wege.

Man kann eine andere Person in einem Testament als Erben einsetzen.

Ein Erbe wird Rechtsnachfolger des Verstorbenen und erhält grundsätzlich das gesamte Vermögen des Erblassers.

Vermächtnis statt Erbeinsetzung

Anstatt durch eine Erbeinsetzung kann man in seinem Testament zugunsten einer anderen Person aber auch ein so genanntes Vermächtnis aussetzen.

Der Begünstigte eines solchen Vermächtnisses wird Vermächtnisnehmer genannt.

Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder beliebige Vermögensvorteil sein.

Der Erblasser kann durch ein Vermächtnis dem Vermächtnisnehmer z.B. ein Auto, ein Gartengrundstück, eine Münzsammlung oder auch ein Wohnrecht an seiner Wohnung zuwenden.

Ein Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe

Der Vermächtnisnehmer wird im Erbfall nicht Erbe.

Vielmehr erwirbt der Vermächtnisnehmer durch das Vermächtnis ein Forderungsrecht gegen den Erben.

Der Erbe hat den Vermächtnisgegenstand dem Nachlass zu entnehmen und dem Vermächtnisnehmer zu gewähren.

Ebenso wie eine Erbschaft unterliegt auch ein Vermächtnis der Erbschaftsteuerpflicht.

Der Vermächtnisnehmer erwirbt ein Forderungsrecht

Mit dem Tod des Erblassers erwirbt der Vermächtnisnehmer ein Forderungsrecht gegen den Erben.

Dieser mit dem Forderungsrecht verbundene Vermögensvorteil ist steuerpflichtig.

Die Steuerforderung des Fiskus auf die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers und nicht erst mit der konkreten Geltendmachung oder der Erfüllung des Vermächtnisses durch den Erben.

Die Forderung wird vom Finanzamt mit dem Verkehrswert besteuert

Das dem Vermächtnisnehmer zustehende Forderungsrecht ist im Rahmen der Besteuerung mit dem Verkehrswert anzusetzen.

Steuerschuldner ist der Vermächtnisnehmer selber, soweit der Erblasser in seinem letzten Willen keine abweichende Anordnung getroffen hat.

Der Vermächtnisnehmer hat den Finanzbehörden das Vermächtnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis von seinem Vermächtnis schriftlich anzuzeigen.

Der Vermächtnisnehmer muss das Finanzamt informieren

In aller Regel erhält der Vermächtnisnehmer durch die Testamentseröffnung Kenntnis von seinem Vermächtnis.

Ab diesem Zeitpunkt läuft demnach die Dreimonatsfrist.

Nachdem der Erbe das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen seiner Erbschaftsteuerschuld mindernd ansetzen kann und gegenüber der Finanzbehörde entsprechende Angaben machen wird, sollte der Vermächtnisnehmer nicht darauf bauen, dass sein Vermächtnis unentdeckt bleiben wird.

Selbstverständlich kann der Vermächtnisnehmer im Rahmen der Besteuerung den ihm zustehenden Steuerfreibetrag nach § 16 ErbStG in Höhe von mindestens 20.000 Euro geltend machen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wer zahlt die Erbschaftsteuer auf ein Vermächtnis?
Was ist der Unterschied zwischen einem Vermächtnis und einem Erbe?
Bin ich nur Vermächtnisnehmer oder sogar Erbe?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht