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Der Ersatzvermächtnisnehmer - Wenn der ursprüngliche Vermächtnisnehmer wegfällt

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Was kann man mit einem Vermächtnis bezwecken?
  • Was passiert, wenn der Vermächtnisnehmer wegfällt?
  • Mann kann im Testament einen Ersatzmann bestimmen!

Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag einen Erben einsetzen. Der Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers und erhält grundsätzlich dessen komplettes Vermögen.

Gleichzeitig kann der Erbe in seinem letzten Willen ein Vermächtnis aussetzen. Die Rechtsstellung eines Vermächtnisnehmers unterscheidet sich deutlich von der eines Erben. Der Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers, bekommt dessen Vermögen und muss im Gegenzug aber auch für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, so zum Beispiel auch Altschulden des Erblassers, aufkommen.

Der Vermächtnisnehmer hingegen hat mit Schulden des Erblassers nichts zu tun. Er haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten.

Ein Vermächtnis verschafft dem Begünstigten ein Forderungsrecht gegen diejenige Person, die vom Erblasser in seinem Testament mit dem Vermächtnis belastet wurde. In aller Regel ist dies der Erbe.

Wie und wem kann der Erblasser ein Vermächtnis zuwenden?

Um ein Vermächtnis auszusetzen, muss der Erblasser zwingend ein Testament oder einen Erbvertrag errichten. Ohne einen solchen letzten Willen gibt es kein Vermächtnis.

Durch ein in einem Testament angeordnetes Vermächtnis kann der Erblasser grundsätzlich jedem Dritten einen beliebigen Vermögensvorteil zuwenden, § 1939 BGB.

Ein Vermächtnis kann demnach zum Beispiel aus einem bestimmten Geldbetrag, eine Briefmarkensammlung, einem Wohnrecht, einem Auto oder einer Immobilie bestehen.

Bei der Auswahl der Person, die der Erblasser mit einem Vermächtnis bedenken will, ist er frei. Der Vermächtnisnehmer wird dabei in der Regel personenverschieden zu der Person des Erben sein. Allerdings kann der Erblasser auch zwanglos dem Erben im Rahmen eines so genannten Vorausvermächtnisses besonders bedenken.

Soll es einen Ersatzmann für den Vermächtnisnehmer geben?

Hat sich der Erblasser dazu entschlossen, ein Vermächtnis auszusetzen, dann lohnt es sich für den Erblasser gegebenenfalls darüber nachzudenken, was gelten soll, wenn der im Testament benannte Vermächtnisnehmer das Vermächtnis – aus welchen Gründen auch immer – nicht annimmt.

Zu einem solchen Wegfall des Vermächtnisnehmers kann es immer dann kommen, wenn der Vermächtnisnehmer beispielsweise noch vor dem Erblasser verstirbt. In diesem Fall ordnet § 2160 BGB grundsätzlich an, dass das Vermächtnis unwirksam wird.

Es gibt neben dem Vorversterben des Vermächtnisnehmers aber noch weitere Fälle, bei denen das Vermächtnis nicht, wie vom Erblasser gewünscht, beim Vermächtnisnehmer ankommt.

So kann ein Verzicht oder eine Ausschlagung durch den Vermächtnisnehmer dazu führen, dass die Umsetzung des Erblasserwunsches torpediert wird.

Für all diese Fälle, kann sich der Erblasser überlegen, ob er in seinem Testament nicht einen so genannten Ersatzvermächtnisnehmer benennt, der dann in den Genuss der Zuwendung kommen soll, wenn der ursprüngliche Vermächtnisnehmer ausfällt, § 2190 BGB.

Gibt es einen vom Erblasser benannten Ersatzvermächtnisnehmer, dann bleibt das Vermächtnis auch im Falle des Vorversterbens des Vermächtnisnehmers wirksam und es kommt auch nicht zur Anwachsung des Vermächtnisteils nach § 2158 BGB auf gegebenenfalls vorhandene andere Vermächtnisnehmer.

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