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Bin ich Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Rechtsstellung eines Erben unterscheidet sich deutlich von der Rechtsstellung eines Vermächtnisnehmers
  • Private Testamente differenzieren manchmal nicht zwischen Erbe und Vermächtnis
  • Ein unklares Testament muss ausgelegt werden, um den Willen des Erblassers zu ermitteln

Vor allem bei privat erstellten Testamenten kann es im Einzelfall fraglich sein, ob eine im Testament bedachte Person vom Erblasser als Erbe eingesetzt oder lediglich mit einem Vermächtnis bedacht wurde. Rechtlich ist diese Frage von entscheidender Bedeutung, da Erbschaft und Vermächtnis vollkommen unterschiedliche Konstruktionen sind.

Der Erbe wird nämlich, mit allen Vor- und Nachteilen, mit dem Erbfall unmittelbar und kraft Gesetz Rechtsnachfolger des Erblassers § 1922 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Er wird mit dem Erbfall Eigentümer aller Nachlassgegenstände und kann unmittelbar auf den Nachlass zugreifen. Auf der anderen Seite hat sich der Erbe auch um etwaige Nachlassverbindlichkeiten zu kümmern und Schulden, die mit der Erbschaft in Verbindung stehen, zu übernehmen.

Diese Sorgen hat der Vermächtnisnehmer nicht. Er muss in keinem Fall für Nachlassverbindlichkeiten haften. Die Aufgabe eines Vermächtnisnehmers besteht nach dem Eintritt des Erbfalls lediglich darin, sein Vermächtnis (zumeist) beim Erben zu realisieren. Hat der Vermächtnisnehmer den ihm im Testament zugewendeten Vermögensgegenstand erhalten, hat er mit der weiteren Abwicklung der Erbschaft nichts mehr zu tun.

Wann ist man Erbe, wann Vermächtnisnehmer?

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass es massive Unterschiede in der rechtlichen Stellung eines Erben einerseits und eines Vermächtnisnehmers andererseits gibt.

Umso wichtiger ist es, dass nach Eröffnung des Testaments genau sortiert wird und Erben von Vermächtnisnehmern unterschieden werden.

Manchmal macht der Erblasser diese Unterscheidung nicht einfach:

Wenn der Erblasser zum Beispiel in seinem Testament ausdrücklich angeordnet hat, dass er seine Wohnimmobilie seinem einzigen Kind „als Vermächtnis“ zukommen lassen will und sich außer der Wohnimmobilie keine werthaltigen Sachen mehr im Nachlass befinden, dann ist guter Rat teuer. In diesem Fall soll also nach den Vorstellungen des Erblassers der einzige werthaltige Nachlassgegenstand durch ein Vermächtnis übertragen werden. Natürlich lässt der Erblasser mit einer solchen Anordnung die Nachwelt mit der Frage zurück, wer denn – neben dem Vermächtnisnehmer – sein Erbe und Rechtsnachfolger sein soll.

Der Erblasser kann weiter für Verwirrung sorgen, wenn er in seinem Testament zum Beispiel anordnet, dass ein guter Freund und Angelpartner seine komplette Angelausrüstung „erben“ soll. Ist die Angelausrüstung im Vergleich zum sonstigen Nachlass von verschwindend geringem Wert, wird sich der in dem Testament als „Erbe“ bezeichnete Freund zu Recht die Frage stellen, ob er jetzt Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden ist und als „Erbe“ für sämtliche Verbindlichkeiten haften soll, die mit dem Nachlass verbunden sind.

Gesetzliche Auslegungsregel klärt die Fronten

Gibt es auf Grundlage eines unklaren Testaments Zweifel, ob eine Person als Erbe oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt wurde, dann muss das Testament ausgelegt und der wirkliche Wille des Erblassers erforscht werden, § 2084 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Bleibt die Auslegung des Testaments aber ohne Ergebnis, dann hilft im Zweifel die gesetzliche Auslegungsregel in § 2087 BGB, um Vermächtnisnehmer von Erbe zu trennen.

Danach gilt, dass eine Person, der vom Erblasser sein Vermögen oder ein Bruchteil seines Vermögens zugewendet wurde, im Zweifel als Erbe bedacht wurde, selbst wenn diese Person vom Erblasser in seinem Testament nicht als Erbe bezeichnet wurde, § 2087 Abs. 1 BGB.

Anders ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Person „nur“ Vermächtnisnehmer ist, wenn ihm vom Erblasser nur einzelne Nachlassgegenstände zugewendet wurden. Daran soll sich auch dann nichts ändern, wenn diese Person im Testament als „Erbe“ bezeichnet wurde.

In den oben geschilderten Beispielsfällen dürfte das Kind, dass mit der Immobilie den weitaus überwiegenden Teil des Nachlasses als „Vermächtnis“ erhalten hat, nach diesen Regeln wohl tatsächlich Erbe geworden sein.

Und andererseits wird der Angelfreund entgegen der Anordnung in dem Testament wohl nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer anzusehen sein.

Gerichte werten im Zweifel Indizien aus

Gerichte, die mit Zweifelsfragen rund um Erbenstellung und Stellung als Vermächtnisnehmer konfrontiert werden, stützen ihre Entscheidung neben den in § 2087 BGB niedergelegten Regeln oft auch weitere Indizien.

So soll es für eine Erbeinsetzung und gegen die bloße Vermächtniszuwendung sprechen, wenn der betroffenen Person vom Erblasser beispielsweise die Nachlassabwicklung übertragen wurde. Auch die Anordnung, wonach eine bestimmte Person für die Durchführung der Bestattung verantwortlich sein soll, kann für eine herausgehobene Stellung als Erbe und gegen eine Vermächtniszuwendung sprechen.

Soll dem Begünstigten aber nach dem Willen des Erblassers lediglich eine eher schwache Stellung eingeräumt werden, in der er auf die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses keinen Einfluss hat, so spricht einiges für eine Vermächtniszuwendung.

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