Der mit dem Vermächtnis belastete Erbe fällt als Erbe aus – Was wird aus dem Vermächtnis?
- Ein Vermächtnis ist grundsätzlich nicht an die Erfüllung durch einen bestimmten Erben gebunden
- Fällt ein Erbe weg, rückt automatisch ein Ersatzmann nach
- Der Erblasser kann in seinem Testament abweichende Anordnungen treffen
Erbe und Vermächtnisnehmer sind bei einem in einem Testament ausgesetzten Vermächtnis in aller Regel eng verbunden. Der Erbe schuldet regelmäßig die Erfüllung des Vermächtnisses, der Vermächtnisnehmer kann sein Vermächtnis nach Eintritt des Erbfalls vom Erben fordern.
Weitere Personen haben mit der Erfüllung des Vermächtnisses regelmäßig nichts zu tun. Insbesondere gibt es keine amtliche Schlichtungsstelle, wie zum Beispiel das Nachlassgericht, die sich bei Problemen rund um die Erfüllung des Vermächtnisses einschalten würde.
Was passiert mit dem Vermächtnis bei Wegfall des Erben?
Die enge Verbindung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer kann bei letzterem Befürchtungen zum Schicksal seines Vermächtnisses aufkommen lassen, wenn der Erbe den Erbfall, aus welchen Gründen auch immer, gar nicht erlebt oder sich der Erbe zumindest bald nach Eintritt des Erbfalls von seiner Erbenrolle verabschiedet.
Ein solcher Fall kann zum Beispiel dann eintreten, wenn der vom Erblasser in seinem Testament eingesetzte Erbe verstirbt, bevor der eigentliche Erbfall überhaupt eingetreten ist.
Zweifelhaft wird die Lage für den Vermächtnisnehmer auch dann, wenn der Erbe die ihm angetragene Erbschaft ausschlägt, er nachträglich für erbunwürdig erklärt wird oder das Testament hinsichtlich der Erbeinsetzung nachträglich angefochten wird.
Der Vermächtnisnehmer kann sich allerdings beruhigen. Das Gesetz regelt in § 2161 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ausdrücklich, dass ein Vermächtnis grundsätzlich auch dann wirksam bleibt, wenn der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe gar nicht Erbe wird.
Das Vermächtnis hat also in jedem Fall eine eigenständige Existenzberechtigung und ist unabhängig vom Schicksal des Erben. Fällt ein Erbe weg, rückt immer ein Ersatzmann als Erbe nach. In diesem Fall ist dann eben nicht mehr der ursprüngliche Erbe, sondern der nachrückende Ersatzmann mit dem Vermächtnis beschwert und verpflichtet, es zu erfüllen.
Erblasser kann abweichende Anordnung treffen
Will der Erblasser diesen gesetzlichen Automatismus in § 2161 BGB durchbrechen, kann und muss er in seinem Testament oder Erbvertrag eine eindeutige abweichende Regelung treffen.
Geht es dem Erblasser also darum, dass nur ein bestimmter Erbe das Vermächtnis erfüllen soll, dann kann er in seinem Testament anordnen, dass das Vermächtnis hinfällig werden soll, wenn der fragliche Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt.
Nur in diesem Fall der ausdrücklichen Anordnung durch den Erblasser steht und fällt das Vermächtnis also mit der Erbenstellung einer konkreten Person.
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