Die Person des Vermächtnisnehmers im Testament offen lassen – Geht das?
- Der Erblasser kann in seinem Testament die Bestimmung eines Vermächtnisnehmers einem Dritten überlassen
- Eine solche Regelung macht Sinn, wenn sich der Erblasser noch nicht sicher ist, welche Entscheidung die richtige ist
- Der Erblasser muss dem Dritten konkrete Vorgaben machen
Die Regelung der eigenen Erbfolge sieht das Gesetz als eine höchstpersönliche Angelegenheit. Der Erblasser soll und kann nur selber bestimmen, wer sein Erbe werden und wer nach Eintritt des Erbfalls etwas erhalten soll. Nach § 2065 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die im Erbfall eine Zuwendung erhalten soll, ausdrücklich nicht einem anderen überlassen.
Die Bestimmung in einem Testament, wonach beispielsweise der überlebende Ehegatte festlegen soll, wer Erbe des Erblassers wird, ist nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam. Die Bestimmung des Erben durch einen Dritten ist nicht möglich.
Eine Ausnahme von diesem Prinzip der Höchstpersönlichkeit enthält § 2151 BGB aber für das Vermächtnisrecht. § 2151 BGB räumt dem Erblasser die Möglichkeit ein, mehrere Personen als potentielle Vermächtnisnehmer in seinem Testament oder Erbvertrag zu benennen und einem Dritten die Bestimmung zu überlassen, welche Person aus der Gruppe der potentiellen Vermächtnisnehmer nach dem Erbfall die Zuwendung tatsächlich erhalten soll.
Welche Motivation hat der Erblasser für die Übertragung eines Bestimmungsrechtes?
Die Motivation für den Erblasser eine solche Anordnung in seinem Testament zu treffen, kann unterschiedlich sein. Ist sich der Erblasser zum Beispiel nicht sicher, welches seiner mehreren Kinder am besten geeignet ist, um einen konkreten Vermögensgegenstand zu übernehmen, dann muss er die Entscheidung nicht bei Abfassung seines Testaments treffen, sondern kann sie auf die Zeit nach Eintritt des Erbfalls verschieben und sie einem Dritten übertragen.
Als zweckmäßig kann sich diese Konstruktion zum Beispiel dann erweisen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments mehrere minderjährige Kinder hat und zu diesem Zeitpunkt noch nicht einzuschätzen vermag, welches von den mehreren Kindern nach Eintritt des Erbfalls am ehesten in der Lage ist, beispielsweise ein von dem Erblasser aufgebautes Unternehmen weiter zu führen. Hier kann er die Bestimmung des künftigen Unternehmensleiters zum Beispiel einem Freund oder dem Ehepartner überlassen und ein in diesem Punkt unbestimmtes Vermächtnis in seinem Testament aussetzen.
Wann ist das Bestimmungsrecht im Testament wirksam angeordnet?
Voraussetzung für eine wirksame Anordnung eines solchen Bestimmungsrechtes in einem Testament ist, dass der Erblasser die Gruppe der Personen, aus denen der Dritte im Erbfall den tatsächlich Begünstigten auswählen soll, hinreichend deutlich bestimmt.
Es reicht also nicht aus, dem Dritten ein freies Wahlrecht einzuräumen, wonach dieser bei der Auswahl des konkreten Vermächtnisnehmers freie Auswahl hat. Vielmehr muss der Erblasser dem Bestimmungsberechtigten zum Beispiel mit „seinen Kindern“ eine hinreichend konkrete Gruppe vorgeben, aus der der Bestimmungsberechtigte dann nach Eintritt des Erbfalls seine Wahl treffen kann.
Weiter muss der Erblasser in seinem Testament natürlich diejenige Person bezeichnen, die nach Eintritt des Erbfalls die Auswahl unter den mehreren möglichen Vermächtnisnehmern treffen soll. Diese bestimmungsberechtigte Person kann derjenige sein, der mit dem Vermächtnis belastet ist, aber auch jeder beliebige Dritte, der ansonsten mit der Erbschaft nichts zu tun hat.
Nach Eintritt des Erbfalls legt dann der Bestimmungsberechtigte durch formlose Erklärung diejenige Person fest, die das Vermächtnis erhalten soll. Eine Anfechtung dieser Bestimmung durch eine übergangene Person ist nahezu unmöglich, da dem Bestimmungsberechtigten ein eigener und von den Gerichten nicht überprüfbarer Entscheidungsspielraum zusteht.
Verstirbt der vom Erblasser benannte Bestimmungsberechtigte selber vor Eintritt des Erbfalls, dann erlischt das Wahlrecht und kann nicht etwa vom Erben des Bestimmungsberechtigten wahrgenommen werden.
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