Das Befreiungsvermächtnis - Erblasser erlässt Schuld
- Ein Vermächtnis muss im Testament oder Erbvertrag angeordnet werden
- Ein Vermächtnis verschafft dem Vermächtnisnehmer einen Vermögensvorteil
- Durch ein Vermächtnis kann auch eine bestehende Schuld erlassen werden
Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser in seinem Testament einem Dritten einen x-beliebigen Vermögensvorteil zuwenden, ohne diesen Dritten als Erben einsetzen zu müssen.
Ein Vermächtnis wird im Allgemeinen mit einer positiven Vermögensmehrung in Verbindung gebracht. Der Vermächtnisnehmer erhält bei Eintritt des Erbfalls einen konkreten Vermögensgegenstand oder ein Recht.
Wenngleich im Gesetz nirgendwo geregelt, kann der Erblasser ein Vermächtnis aber auch dazu nutzen, für den Fall des Eintritts des Erbfalls eine ihm gegenüber bestehende Schuld zu erlassen.
Beispiel:
X schuldet dem Erblasser 10.000 Euro. Der Erblasser ordnet in seinem Testament an, dass sein Erbe dem X die Schuld erlassen soll.
Der X ist in diesem Fall der Vermächtnisnehmer. Er erhält zwar keinen Vermögensgegenstand aus der Erbschaft, er ist jedoch nach Eintritt des Erbfalls frei von der Schuld, die er gegenüber dem Erblasser hatte.
Erlassvertrag lässt die Schuld erlöschen
Dabei erlischt bei einem Befreiungsvermächtnis die bestehende Schuld nicht von alleine mit Eintritt des Erbfalls. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Erbe mit dem Vermächtnisnehmer einen Erlassvertrag hinsichtlich der Forderung abschließt. Dies kann auch formlos geschehen. Mit Abschluss des Erlassvertrages verschwindet die Forderung aus dem Vermögen des Erben und erlischt.
Der Vermächtnisnehmer hat gegenüber dem Erben auch einen Anspruch auf Erteilung einer Quittung, aus der sich das Erlöschen der ehemals gegen ihn gerichteten Forderung ergeben muss.
Hatte der Vermächtnisnehmer bei Begründung der Schuld gegenüber dem Erblasser einen Schuldschein hingegeben, so hat er gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Rückgabe dieses Schuldscheins.
Sicherheiten müssen vom Erben zurückgegeben werden
Hatte der Vermächtnisnehmer dem Erblasser Sicherheiten für die Forderung gestellt, so kann er aufgrund des Befreiungsvermächtnisses die Rückgewähr dieser Sicherheiten vom Erben verlangen.
War die Schuld, von der der Erblasser den Dritten im Erbfall befreien wollte, zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits getilgt, so ist das angeordnete Vermächtnis unwirksam, § 2171 BGB.
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