Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Hat der Vermächtnisnehmer einen Auskunftsanspruch gegen den Erben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Das Gesetz kennt keinen Auskunftsanspruch zugunsten des Vermächtnisnehmers
  • Gerichte billigen bei konkretem Bedürfnis einen Anspruch auf Auskunft zu
  • Erblasser sollte die Frage in seinem Testament klären

Ein Vermächtnis ist etwas grundlegend anderes als eine Erbschaft.

Ist man vom Erblasser in dessen Testament bzw. Erbvertrag nur mit einem Vermächtnis bedacht, dann hat man eine Forderung meist gegen den Erben auf Erfüllung dieses Vermächtnisses.

Der Vermächtnisnehmer wird in aller Regel nicht Erbe.

Er ist nicht Rechtsnachfolger des Erblassers.

Der Vermächtnisnehmer muss nach dem Erbfall aktiv werden!

Und er muss nach dem Eintritt des Erbfalls aktiv werden, um sein Vermächtnis zu realisieren.

Oft ist die Durchsetzung des Vermächtnisses kein größeres Problem.

Hat der Erblasser in seinem Testament dem Vermächtnisnehmer zum Beispiel einen bestimmten Geldbetrag zugewandt, dann kann der Vermächtnisnehmer genau diesen bezifferten Betrag vom Erben einfordern.

Hat der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine bestimmte Immobilie vermacht, dann hat der Vermächtnisnehmer gegen den Erben einen Anspruch auf Übereignung dieser Immobilie und entsprechendem grundbuchrechtlichen Vollzug.

Vermächtnisnehmer benötigt unter Umständen Informationen

Es gibt aber auch die Fälle, bei denen der Vermächtnisnehmer nicht ohne weiteres auf den Erben zugehen kann, um sein Recht einzufordern.

Hat der Erblasser in seinem Testament beispielsweise bestimmt, dass der Vermächtnisnehmer 30% des zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandenen Bankvermögens bekommen soll, dann hat der Vermächtnisnehmer unmittelbar nach dem Eintritt des Erbfalls keine Ahnung, welchen Wert sein Vermächtnis hat und was er eigentlich fordern kann.

Ähnlich verhält es sich, wenn der Erblasser dem Vermächtnisnehmer beispielsweise „den kompletten Goldschmuck“ zugewandt hat.

Woraus besteht das Vermächtnis?

Auch hier weiß der Vermächtnisnehmer nicht, woraus sein Vermächtnis eigentlich besteht.

In solchen und ähnlichen Fällen stellt sich für den Vermächtnisnehmer nach dem Eintritt des Erbfalls sehr schnell die Frage, ob er gegen denjenigen, der mit dem Vermächtnis belastet ist, einen Auskunftsanspruch hat.

Kann der Vermächtnisnehmer beispielsweise vom Erben nähere Informationen zu dem zu Gunsten des Vermächtnisnehmers ausgesetzten Vermächtnis erfahren?

Das Gesetz kennt keinen Auskunftsanspruch für den Vermächtnisnehmer

Wenn der Vermächtnisnehmer die entsprechenden gesetzlichen Regelungen in den §§ 2147 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf der Suche nach einem Auskunftsanspruch durchforstet, wird er am Ende feststellen, dass es einen solchen Anspruch im Gesetz nicht gibt.

Einen expliziten Auskunftsanspruch zugunsten des Vermächtnisnehmers sieht das Gesetz nicht vor.

Die Gerichte haben aber sehr wohl erkannt, dass es im Vermächtnisrecht Situationen geben kann, bei denen der Vermächtnisnehmer zwingend darauf angewiesen ist, Auskunft zu seinem Vermächtnis zu erhalten, um das Vermächtnis überhaupt vernünftig geltend und notfalls einklagen zu können.

So wird dem Vermächtnisnehmer immer dann ein Auskunftsanspruch gewährt, wenn der Erblasser selber einen solchen Anspruch auf Auskunft zugunsten des Vermächtnisnehmers in seinem letzten Willen angeordnet hat.

Gerichte billigen dem Vermächtnisnehmer im Einzelfall einen Auskunftsanspruch zu

Zum Teil wird dabei von den Gerichten ausgegangen, dass ein Auskunftsanspruch zugunsten des Vermächtnisnehmers mit dem eigentlichen Vermächtnis gleichsam „mitvermacht“ ist.

Die Gerichte helfen sich im Bedarfsfall aber auch mit dem in § 242 BGB niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben, um dem Vermächtnisnehmer zu einem Auskunftsanspruch zu verhelfen.

Dabei besteht ein solcher Auskunftsanspruch zugunsten des Vermächtnisnehmers immer nur bezogen auf das konkrete Vermächtnis und dessen Durchsetzbarkeit.

Der Vermächtnisnehmer kann hingegen ohne konkretes Bedürfnis nie Auskunft zum Bestand des Nachlasses an sich verlangen.

Um Streitigkeiten in Bezug auf Bestand und Umfang des Auskunftsrechts des Vermächtnisnehmers zu vermeiden, ist es immer empfehlenswert, dass der Erblasser selber in seinem Testament oder Erbvertrag konkret anordnet, ob und in welchem Umfang dem Vermächtnisnehmer ein Auskunftsanspruch zustehen soll.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
In welchem Umfang darf ein Vermächtnisnehmer nach dem Erbfall Einsicht in ein Testament nehmen?
Hat der Vermächtnisnehmer einen Auskunftsanspruch gegen den Erben?
Wie erfahre ich, ob zu meinen Gunsten ein Vermächtnis ausgesetzt wurde?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht