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Streit über die Beendigung einer Testamentsvollstreckung – Was kann der Erbe machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Zeitpunkt der Beendigung einer Testamentsvollstreckung kann umstritten sein
  • Nach Beendigung der Vollstreckung verliert der Testamentsvollstrecker alle Befugnisse
  • Erbe kann bei Gericht die Rückforderung des Testamentsvollstreckerzeugnisses anregen

Wenn der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, dann ist das für den betroffenen Erben zuweilen eine eher schlechte Nachricht.

Eine Testamentsvollstreckung beschränkt nämlich den Erben während ihrer Laufzeit in seinen Rechten. Im Regelfall hat nämlich nur der Testamentsvollstrecker ein Besitzrecht an den Nachlassgegenständen und nur der Vollstrecker darf über den Nachlass verfügen, § 2205 BGB.

Umso interessanter ist für den Erben die Beantwortung der Frage, wann denn eine Testamentsvollstreckung endet und wie dieser Zeitpunkt rechtswirksam festgestellt werden kann.

Grundsätzlich bestimmt der Erblasser in seinem letzten Willen, wann eine Testamentsvollstreckung endet. So ist es dem Erblasser beispielsweise unbenommen, in seinem Testament einen fixen Endtermin zu benennen, zu dem der Testamentsvollstrecker sein Amt aufgeben soll.

Erblasser bestimmt, wann eine Testamentsvollstreckung zu Ende geht

Hat der Erblasser – wie häufig – in seinem Testament keine ausdrückliche Anordnung zur Frage von Dauer und Beendigung der Testamentsvollstreckung getroffen, dann erlischt das Testamentsvollstreckeramt regelmäßig mit der vollständigen Erledigung sämtlicher dem Testamentsvollstrecker übertragenen Aufgaben.

Ist also zum Beispiel der Nachlass unter mehreren vorhandenen Erben verteilt, sind sämtliche Nachlassverbindlichkeiten reguliert, dann besteht im Normalfall für den Testamentsvollstrecker keine Veranlassung, länger in seinem Amt zu verweilen.

Wenn der Umfang der dem Vollstrecker übertragenen Aufgaben nicht ganz klar ist und die Frage der Beendigung der Vollstreckung diffus ist, dann spricht nichts dagegen, wenn sich Erbe und Testamentsvollstrecker friedlich über den Tatbestand der Beendigung der Vollstreckung einigen.

Auch der Testamentsvollstrecker profitiert von einer solchen einvernehmlichen Beendigung der Vollstreckung, geht die Verantwortung für den Nachlass doch im Moment der Beendigung der Vollstreckung auf den Erben über und der Vollstrecker haftet nicht länger.

Verhältnis zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker ist oft angespannt

Oftmals ist das Verhältnis zwischen Vollstrecker und Erbe aber ohnehin schon gespannt, sodass an eine einvernehmliche Beendigung der Tätigkeit nicht zu denken ist.

Der Erbe, der mit einem Testamentsvollstrecker konfrontiert ist, der trotz effektiver Beendigung seiner Tätigkeit nicht weichen will, muss aktiv werden.

Zentral ist für den Erben zunächst einmal die Erkenntnis, dass sämtliche Rechtshandlungen, die der Testamentsvollstrecker nach der effektiven Beendigung seines Amtes vornimmt, grundsätzlich unwirksam sind.
Der Testamentsvollstrecker hat nach Beendigung seines Amtes den Nachlass vielmehr an den Erben herauszugeben und über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.

Kommt der Testamentsvollstrecker dieser Verpflichtung nicht freiwillig nach, dann hilft oft nur ein gerichtliches Klageverfahren, das der Erbe anstrengen muss, um die Lage zu klären.

Nachlassgericht kann für Klärung sorgen

Eine weitere Möglichkeit, Bewegung in eine oft verfahrene Situation zu bringen, besteht für den Erben in der Einschaltung des Nachlassgerichts.

Zwar wird das den Vollstrecker legitimierende Testamentsvollstreckerzeugnis – soweit erteilt –  mit Beendigung des Amtes von selbst unwirksam und kraftlos und es besteht – anders als z.B. beim Erbschein – nicht die Möglichkeit, beim Nachlassgericht die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu beantragen.

Nach der Rechtsprechung soll das Nachlassgericht das Testamentsvollstreckerzeugnis aber nach Beendigung der Vollstreckung beim Vollstrecker zurückfordern und das Zeugnis zu den Akten nehmen.

Bevor man also als Erbe langwierige und kostenintensive Gerichtsprozesse gegen den Testamentsvollstrecker lostritt, kann man den Versuch unternehmen, die Fronten durch die Rückforderung des Testamentsvollstreckerzeugnisses durch das Nachlassgericht klären zu lassen.

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