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Wann geht eine Testamentsvollstreckung zu Ende?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Dauer der Testamentsvollstreckung hängt von den Anordnungen des Erblassers ab.
  • Wenn der Vollstrecker seine Aufgaben erledigt hat, endet die Testamentsvollstreckung.
  • Entlassung oder Kündigung des Testamentsvollstreckers führt nicht zwangsläufig zum Ende der Vollstreckung.

Hat der Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet, dann kann sich dieser Umstand auf die Rechte der Erben außerordentlich negativ auswirken.

§ 2205 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht nämlich vor, dass dem Testamentsvollstrecker das Recht zusteht, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Gleichzeitig ist den Erben die Verfügungsgewalt über die Erbschaft entzogen, soweit die Erbschaft nach den Anordnungen des Erblassers der Verwaltung des Testamentsvolltreckers unterliegt.

Je nachdem, was der Erblasser mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bezweckt, kann es den Erben demnach passieren, dass sie zwar Erben und Rechtsnachfolger des Erblassers sind, an die Erbschaft aber nicht herankommen und von ihr, zumindest für die Zeit der Testamentsvollstreckung, auch nicht wirtschaftlich profitieren.

Hat der Erblasser dann in seinem Testament auch noch eine so genannte Dauervollstreckung angeordnet, so kann es sein, dass die Erben für einen Zeitraum von ganzen 30 Jahren nicht über „ihren“ Nachlass verfügen können, §§ 2209, 2210 BGB.

Testamentsvollstreckung endet mit Erledigung der Aufgaben

Erben können es vor diesem Hintergrund manchmal gar nicht erwarten, dass der Testamentsvollstrecker seine Tätigkeit beendet und die Erben damit uneingeschränkt über die Erbschaft verfügen können.

Es liegt allerdings nur sehr bedingt in den Händen der Erben, den Zeitpunkt des Endes einer Testamentsvollstreckung zu bestimmen. Im Wesentlichen sind es nämlich die Anordnungen des Erblassers in seinem Testament, die Auskunft über die Frage geben, wie lange ein Testamentsvollstrecker wirken kann und darf.

So bestimmt § 2203 BGB grundlegend, dass der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Solange der Testamentsvollstrecker demnach nicht alle ihm übertragenen Aufgaben erfüllt hat, ist er im Amt und die Erben müssen sich gedulden.

Hat der Erblasser den Testamentsvollstrecker dabei nur mit der Abwicklung der Nachlassauseinandersetzung unter den Erben beauftragt, ist die Zeitdauer des Vollstreckeramtes in aller Regel überschaubar. Wurde hingegen eine so genannte Dauervollstreckung angeordnet, dann kann es dauern. Im Extremfall bis zu dreißig Jahre.

Entlassung, Kündigung und Ableben des Testamentsvollstreckers

Wenn es zu nachhaltigen Verstimmungen zwischen Erben oder anderen Beteiligten und dem Testamentsvollstrecker kommt, dann kann beim Nachlassgericht ein Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers gestellt werden.

Für einen solchen Antrag benötigt man allerdings einen wichtigen Grund, so zum Beispiel eine grobe Pflichtverletzung durch den Vollstrecker oder man muss dessen Unfähigkeit nachweisen.

Dringt man mit einem solchen Antrag bei Gericht aber durch, ist man zumindest den ungeliebten Testamentsvollstrecker los. Das bedeutet allerdings noch nicht zwingend, dass auch die Testamentsvollstreckung damit ein Ende hat. Hat der Erblasser nämlich für diesen Fall in seinem Testament vorgesorgt und dort zum Beispiel einen Ersatztestamentsvollstrecker benannt, dann wird die Testamentsvollstreckung mit dem Ersatzmann fortgesetzt.

Das Gleiche gilt, wenn der Testamentsvollstrecker aus eigenem Antrieb die Waffen streckt, sein Amt freiwillig aufgibt und kündigt. Hierzu hat der Vollstrecker jederzeit das Recht, § 2226 BGB. Auch hier springt ein Ersatzmann ein, wenn dies vom Erblasser so vorgesehen war.

Schließlich endet das Amt des Testamentsvollstreckers logischerweise auch mit dem Tod des Vollstreckers.

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