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Wann gibt der Testamentsvollstrecker den Nachlass an den Erben heraus?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn die Testamentsvollstreckung beendet ist, muss der Nachlass herausgegeben werden
  • Wenn der Vollstrecker Nachlassgegenstände nicht mehr benötigt, sind sie herauszugeben
  • Der Testamentsvollstrecker kann einzelne Nachlassgegenstände freiwillig herausgeben

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Erblasser bringt für den im gleichen Testament eingesetzten Erben eine nachhaltige Einschränkung seiner Erbenrechte mit sich.

Insbesondere darf bei angeordneter Testamentsvollstreckung nicht der Erbe, sondern alleine der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz nehmen, § 2205 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Erbe, dem der Erblasser einen Testamentsvollstrecker gleichsam vor die Nase gesetzt hat, hat im Regelfall zunächst keinen Zugriff auf einzelne Nachlassgegenstände. Im Extremfall und bei Anordnung einer so genannten Dauervollstreckung kann der Erblasser sogar dafür sorgen, dass sich an diesem Umstand für einen Zeitraum von dreißig Jahren nach Eintritt des Erbfalls auch nichts ändert, §§ 2209, 2210 BGB.

Im Angesicht solch trüber Aussichten ist es ist für den Erben umso wichtiger festzustellen, wann der Testamentsvollstrecker verpflichtet ist, den Nachlass an ihn als Erben wieder herauszugeben.

Es gibt mehrere Umstände, die einen Testamentsvollstrecker zur Herausgabe der von ihm verwalteten Nachlassgegenstände verpflichten können.

Zum einen muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass nach Beendigung seines Amtes herausgeben. Zum anderen kann der Erbe vom Erblasser aber auch schon vor diesem Zeitpunkt die Herausgabe von Nachlassgegenständen verlangen, wenn der Vollstrecker diese „zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht mehr bedarf“. Schließlich kann der Erbe im Austausch für die Herausgabe von Nachlassgegenständen Sicherheit leisten.

Herausgabe des Nachlasses nach Beendigung des Amtes

Nach §§ 2218 i.V.m. 667 BGB hat der Testamentsvollstrecker nach Beendigung seines Amtes den kompletten Nachlass an den Erben herauszugeben. Von der Herausgabepflicht umfasst sind auch etwaige Surrogate, die der Vollstrecker im Zuge seiner Tätigkeit mit Nachlassmitteln erworben hat.

Auch alle Unterlagen, die seine Amtsführung betreffen, hat der Testamentsvollstrecker zu diesem Zeitpunkt an den Erben zu übergeben.

Über den Bestand des Nachlasses hat der Testamentsvollstrecker ein Verzeichnis anzufertigen und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Verzeichnisses gegebenenfalls an Eides statt zu versichern.

Vorzeitige Herausgabe von Nachlassgegenständen

Will der Erbe nicht bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung warten, um zumindest Teile des Nachlasses in Besitz zu nehmen, dann muss er sich mit § 2217 BGB näher beschäftigen.

Nach dieser gesetzlichen Norm kann er vom Testamentsvollstrecker einzelne Nachlassgegenstände herausverlangen, wenn der Vollstrecker diese „zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht mehr bedarf“.

Soweit der Testamentsvollstrecker einen konkreten Nachlassgegenstand demnach noch benötigt, um zum Beispiel ein Vermächtnis oder eine Auflage zu erfüllen oder wenn der Testamentsvollstrecker den Gegenstand gegebenenfalls veräußern muss, um seinen steuerlichen Pflichten nachkommen zu können, dann fällt ein Herausgabeanspruch für den Erben nach § 2217 Abs. 1 BGB aus.

§ 2217 Abs. 2 BGB eröffnet dem Erben einen weiteren Herausgabeanspruch. Sofern der Erbe bereit ist, für bestehende – und vom Testamentsvollstrecker zu erledigende – Nachlassverbindlichkeiten Sicherheit im Sinne von §§ 232 ff. BGB zu leisten, dann kann er einzelne Nachlassgegenstände beim Testamentsvollstrecker loseisen. Grundlegende Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachlassverbindlichkeiten nicht in einem Vermächtnis oder einer Auflage bestehen dürfen.

Freiwillige Herausgabe durch den Testamentsvollstrecker

Schließlich kann der Testamentsvollstrecker auch auf freiwilliger Basis Nachlassgegenstände an den Erben herausgeben. Sofern sich Erbe und Testamentsvollstrecker einig sind, kann der Vollstrecker demnach auch Nachlassgegenstände vor Beendigung seines Amtes an den Erben übergeben.

Einen Rechtsanspruch auf Herausgabe kann der Erbe aber nur unter den Voraussetzungen der §§ 2217 und 2218 BGB gegen den Testamentsvollstrecker geltend machen.

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