Was passiert, wenn eine Testamentsvollstreckung zu Ende geht?
- Testamentsvollstrecker gibt dem Erben den Nachlass heraus
- Testamentsvollstreckerzeugnis muss zurückgegeben werden
- Das Grundbuch ist gegebenenfalls zu berichtigen
Eine Testamentsvollstreckung dauert immer so lange, wie dies vom Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag angeordnet wurde.
Hat der Erblasser beispielsweise in seinem Testament verfügt, dass sich der Testamentsvollstrecker lediglich um die geregelte Auseinandersetzung der Erbschaft kümmern soll, dann ist die Aufgabe des Vollstreckers erledigt, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten reguliert und das Erblasservermögen unter den Erben verteilt ist.
Etwas länger kann eine Testamentsvollstreckung andauern, wenn der Erblasser in seinem letzten Willen eine so genannte Dauertestamentsvollstreckung angeordnet hat, § 2209 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Eine solche Dauervollstreckung kann sich über einen Zeitraum von 30 Jahren, in seltenen Fällen auch darüber hinaus, erstrecken, § 2210 BGB.
Erben, die durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers regelmäßig massiv in ihren Rechten beschnitten werden, können sich jedoch mit dem Gedanken beruhigen, dass auch die längste Testamentsvollstreckung irgendwann zu Ende geht.
Was passiert aber nach Beendigung der Testamentsvollstreckung? Welche Rechte hat in diesem Fall der Erbe, welche Pflichten der Testamentsvollstrecker?
Testamentsvollstrecker muss Nachlass herausgeben
Als wichtigste Pflicht obliegt es dem Testamentsvollstrecker nach Beendigung seines Amtes dem Erben den kompletten Nachlass herauszugeben, §§ 2218, 667 BGB.
Von der Herausgabepflicht umfasst sind dabei nicht nur alle Nachlassgegenstände, sondern insbesondere auch alle im Besitz des Testamentsvollstreckers befindlichen Unterlagen. Hierbei kann es sich zum einen um Schriftstücke des Erblassers handeln. Aber auch alle anderen Dokumente, die der Testamentsvollstrecker während der Zeit der Vollstreckung „aus der Geschäftsbesorgung“ erlangt, sind an den Erben herauszugeben. Der Erbe kann sich anhand dieser Unterlagen gegebenenfalls ein sehr genaues Bild von den Aktivitäten des Testamentsvollstreckers verschaffen.
Der Vollstrecker kann gegen Ansprüche des Erben auf Herausgabe von Nachlass und Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht einwenden, wenn es noch offene und nicht regulierte Forderungen des Testamentsvollstreckers wegen der ihm zustehenden Vergütung oder eines Aufwendungsersatzanspruchs gibt.
Der Erbschein wird unrichtig
Wurde in der Nachlasssache dem Erben vom Nachlassgericht ein Erbschein erteilt, so wird dieser Erbschein nach Beendigung der Testamentsvollstreckung zwangsläufig falsch.
In jeder Nachlasssache, in der der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet hatte, findet sich im Erbschein ein Hinweis auf die Vollstreckung, § 2364 BGB.
Ist das Amt des Testamentsvollstreckers aber beendet, dann ist kein Grund mehr für einen Testamentsvollstreckervermerk im Erbschein.
Der dergestalt unrichtige Erbschein ist vom Nachlassgericht einzuziehen bzw. für kraftlos zu erklären.
Testamentsvollstrecker muss Testamentsvollstreckerzeugnis zurückgeben
Um sich als Testamentsvollstrecker über einen Nachlass auch Dritten gegenüber legitimieren zu können, beantragt und erhält der Testamentsvollstrecker zu Beginn seiner Tätigkeit beim Nachlassgericht regelmäßig ein so genanntes Testamentsvollstreckerzeugnis, § 2368 BGB.
Mit Beendigung der Testamentsvollstreckung wird dieses Legitimationspapier des Testamentsvollstreckers automatisch kraftlos.
Darüber hinaus muss das Nachlassgericht das ehedem erteilte Zeugnis aber wieder aus dem Verkehr ziehen und zu den Nachlassakten nehmen.
Das Grundbuch ist zu berichtigen
Soweit sich im Nachlass Immobilien befanden und sich die Testamentsvollstreckung auch auf diesen Grundbesitz bezogen hat, so besteht auch bedarf für eine Berichtigung des Grundbuchs.
Nach § 52 GBO (Grundbuchordnung) ist nämlich bei der Umschreibung einer Immobilie vom Erblasser auf den Erben im Grundbuch von Amts wegen zu vermerken, ob die Nachlassimmobilie der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt.
Nach Beendigung der Testamentsvollstreckung ist der Vermerk im Grundbuch daher zu löschen.
Etwas kompliziert kann in diesem Zusammenhang der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt sein. Eine simple Erklärung des Erben und des Testamentsvollstreckers reichen hier regelmäßig nicht aus. In aller Regel wird der Erbe hier nicht daran vorbeikommen, dem Grundbuchamt durch die Vorlage eines neuen (und wiederum kostenpflichtigen) Erbscheins nachzuweisen, dass eine Testamentsvollstreckung nicht mehr existiert.
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