Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein zweites Testament taucht auf – Welches gilt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser sollte für Klarheit sorgen, welches Testament gilt
  • Grundsätzlich gilt bei Widersprüchen das zeitlich jüngere Testament
  • Eine Datumsangabe auf dem Testament klärt die Entstehungszeit

Erblasser sind zuweilen wankelmütig.

So kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass ein Erblasser nicht nur ein Testament zur Regelung seiner Erbfolge, sondern gleich mehrere Testamente hinterlässt.

Dies ist solange unproblematisch, als mehrere aufgefundene Testamente sich inhaltlich nicht widersprechen. So ist es jedem Erblasser unbenommen, mehrere Testamente gleichen Inhalts herzustellen und diese Urkunden an verschiedenen Orten aufzubewahren.

Mehrere Testamente können nebeneinander existieren

Auf diesem Weg wollen besonders misstrauische Erblasser sicherstellen, dass zumindest eines der Testamente nach ihrem Ableben tatsächlich auch aufgefunden und nachfolgend umgesetzt wird.

Unproblematisch sind weiter verschiedene Testamente, die sich inhaltlich ergänzen, aber nicht widersprechen.

So spricht nichts dagegen, wenn ein Erblasser in einem ersten Testament seine Erben benennt und in einem zweiten Testament ein Vermächtnis zugunsten einer bestimmten Person anordnet.

Beide Urkunden beanspruchen, soweit jeweils formwirksam errichtet, Geltung und können nebeneinander existieren.

Zwei Testamente widersprechen sich inhaltlich

Kritisch wird es immer dann, wenn nach Eintritt des Erbfalls zwei (oder auch mehr) Testamente auftauchen, die sich inhaltlich widersprechen.

Wenn der Erblasser zum Beispiel in einem ersten Testament aus dem Jahr 1990 seine Tochter als Alleinerbin benannt hat und zehn Jahre später in einem Testament aus dem Jahr 2000 seine Tochter enterbt und seinen Bruder als alleinigen Rechtsnachfolger benennt, dann ist regelmäßig Klärungsbedarf gegeben.

Hat der Erblasser als Testator sorgfältig gearbeitet, ist die Rechtsfolge von zwei existierenden Testamenten unschwer festzustellen.

Es empfiehlt sich nämlich aus Gründen der Rechtsklarheit dringend, in einem zweiten und zeitlich späteren Testament klarzustellen, was mit zeitlich früheren letztwilligen Verfügungen passieren soll.

Will man seine Erbfolge durch das zeitlich spätere Testament komplett neu ordnen, macht es sehr viel Sinn, dem zeitlich späteren Testament folgenden Satz klärend voranzustellen:

"Hiermit hebe ich alle bisher von mir errichteten letztwilligen Verfügungen in vollem Umfang auf."

Ist der Erblasser nicht durch erbrechtliche Bindungen in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag in seiner Testierfreiheit eingeschränkt, dann kann er nach einem solchen klarstellenden Satz seine Erbfolge und alle weiteren erbrechtlichen Regelungen von Grund auf neu gestalten.

Das zeitlich spätere Testament hebt das frühere Testament auf

Fehlt ein solcher klarstellender Satz bei zwei sich widersprechenden Testamenten, dann regelt § 2258 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Frage, welches Testament gelten soll. Nach dieser gesetzlichen Regelung gilt nämlich folgendes:

„Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.“

Es kommt demnach für eine Aufhebung eines zeitlich früheren Testamentes nur darauf an, dass der Inhalt eines zeitlich späteren Testamentes mit dem zeitlich früheren Testament sachlich nicht übereinstimmt.

Es kommt nicht darauf an, dass dem Testator bei Abfassung seines späteren Testaments bewusst war, dass er die zeitlich frühere Anordnung außer Kraft setzt.

Ein Widerspruch im Sinne von § 2258 BGB wird, gerade wenn die Testamente verschiedene Anordnungen zur Erbfolge enthalten, sehr schnell anzunehmen sein.

Was gilt bei fehlender Datierung?

Tragen die verschiedenen vom Erblasser errichteten Testamente kein Datum oder hinterlässt der Erblasser ein datiertes und ein undatiertes Testament, dann muss gesondert ermittelt werden, welches Testament das frühere und welches das zeitlich spätere ist.

Im Einzelfall ist hier eine Altersbestimmung der Urkunden durch Analyse der verwendeten Tinte auf chemischem Wege möglich.

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