Nottestament vor drei Zeugen ist unwirksam, weil ein Sohn der Alleinerbin als Zeuge fungiert

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Beschluss vom 05.07.2017 – 2 Wx 86/17

  • Im Krankenhaus wird ein Nottestament mit drei Zeugen errichtet
  • Einer der Zeugen ist der Sohn der Alleinerbin
  • Gerichte verneinen die Wirksamkeit des Nottestaments

Das Oberlandesgericht Köln hatte im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins über die Frage der Wirksamkeit eines so genannten Drei-Zeugen-Testaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit war der Erblasser schwer erkrankt und lag im Krankenhaus. Der Erblasser war geschieden und hatte keine Kinder. Die nächsten Verwandten des Erblassers waren diverse Neffen und Nichten.

Am 10.10.2015 suchte die Lebensgefährtin des Erblassers gemeinsam mit drei weiteren Personen den Erblasser im Krankenhaus auf. Eine der Begleitpersonen war der Sohn der Lebensgefährtin.

Nottestament wird im Krankenhaus errichtet

Im Krankenhaus wurde ein Schriftstück aufgesetzt, das unter anderem folgenden Inhalt hatte:

Wir Zeuge 1, Zeuge 2 und Zeuge 3 können bezeugen, dass es von X der Wunsch ist sein ganzes Vermögen war er besitzt der F wohnhaft in L, Q3straße 8 zu hinterlassen, weil F seine Lebensgefährtin ist und sonst er keinen hätte dem er was geben kann, weil er auch mit seinen Verwandten die noch leben keinen Kontakt hat.
Ich Y  habe diese Niederschrift vor X   und den Zeugen vorgelesen, jedoch hatte X  keine Kraft mehr es zu unterschreiben, aber er ist mit diesem Nottestament einverstanden.

Dieses Schriftstück war von den drei Zeugen, so auch von dem Sohn der Alleinerbin, unterschrieben worden.

Wenige Stunden nach Abfassung dieses Nottestaments verstarb der Erblasser.

Alleinerbin beantragt mit Hinweis auf das Nottestament einen Erbschein

Am 22.12.2015 beantragte die Lebensgefährtin des Erblassers unter Vorlage des Nottestaments beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als alleinige Erbin ausweisen sollte.

Die Nichten und Neffen des Erblassers widersprachen diesem Erbscheinsantrag.

Das Nachlassgericht lehnte die Erteilung des beantragten Erbscheins mit dem Hinweis ab, dass dieses unwirksam sei.

Das Nachlassgericht begründete dies mit dem Hinweis, dass der Sohn der Alleinerbin nach §§ 2250 Abs. 3 S. 2 BGB, 7 Nr. 3 BeurkG als Zeuge für das vorliegende Testament nicht in Frage komme.

Eine neue Zeugin tritt auf

Daraufhin ließ die Lebensgefährtin das Nachlassgericht wissen, dass eine weitere Zeugin S vorhanden sei, die zwar auf dem Nottestament nicht unterzeichnet habe, den Vorgang im Krankenhaus aber bezeugen und bestätigen könne.

Auch dieser Hinweis überzeugte das Nachlassgericht aber nicht. Der Erbscheinsantrag wurde abgewiesen.
Hiergegen legte die Lebensgefährtin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Dort teilte man aber die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag zu Recht abgewiesen habe.

Dabei ließ das OLG dahinstehen, ob sich der Erblasser am maßgeblichen Tag tatsächlich bereits in so naher Todesgefahr befunden hatte, sodass die Hinzuziehung eines Notars nicht mehr möglich war.

Sohn der Alleinerbin war als Testamentszeuge untauglich

Jedenfalls sei aber der Sohn der in dem Nottestament als Alleinerbin eingesetzten Lebensgefährtin nach §§ 2250 Abs. 3 S. 2 BGB, 7 Nr. 3, 27 BeurkG als Zeuge untauglich. Im vorliegenden Fall hätte der Sohn als Verwandter der Alleinerbin nicht tätig werden dürfen.

Ebenso würde die von der Alleinerbin nachträglich benannte Zeugin S als Testamentszeugin ausscheiden. Hier hatte das OLG bereits Bedenken, ob sich die – nachträglich benannte Zeugin S – im entscheidenden Moment der Testamentserrichtung überhaupt ihrer Rolle bewusst war.

Nach Überzeugung des Gerichts kam die Zeugin S aber alleine deshalb als Beurkundungsperson eines in deutscher Sprache verfassten Testaments nicht in Betracht, weil sie – wovon sich das Gericht überzeugte - der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig war.

In der Befragung durch das Gericht verstand die Zeugin S offenbar den Vorsitzenden kaum und konnte auch in deutscher Sprache ihren Beruf nicht angeben.

Ebenso wenig konnte die Zeugin S den Testamentstext selber vorlesen, noch konnte sie in deutscher Sprache den Inhalt des Testaments wiedergeben. Als taugliche Testamentszeugin kam sie daher nicht in Betracht.

Im Ergebnis stellte auch das OLG die Formunwirksamkeit des Nottestaments fest. Für den Erbfall galt mithin die gesetzliche Erbfolge.

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