Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Nottestament vor drei Zeugen ist unwirksam, weil ein Sohn der Alleinerbin als Zeuge fungiert

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Beschluss vom 05.07.2017 – 2 Wx 86/17

  • Im Krankenhaus wird ein Nottestament mit drei Zeugen errichtet
  • Einer der Zeugen ist der Sohn der Alleinerbin
  • Gerichte verneinen die Wirksamkeit des Nottestaments

Das Oberlandesgericht Köln hatte im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins über die Frage der Wirksamkeit eines so genannten Drei-Zeugen-Testaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit war der Erblasser schwer erkrankt und lag im Krankenhaus. Der Erblasser war geschieden und hatte keine Kinder. Die nächsten Verwandten des Erblassers waren diverse Neffen und Nichten.

Am 10.10.2015 suchte die Lebensgefährtin des Erblassers gemeinsam mit drei weiteren Personen den Erblasser im Krankenhaus auf. Eine der Begleitpersonen war der Sohn der Lebensgefährtin.

Nottestament wird im Krankenhaus errichtet

Im Krankenhaus wurde ein Schriftstück aufgesetzt, das unter anderem folgenden Inhalt hatte:

Wir Zeuge 1, Zeuge 2 und Zeuge 3 können bezeugen, dass es von X der Wunsch ist sein ganzes Vermögen war er besitzt der F wohnhaft in L, Q3straße 8 zu hinterlassen, weil F seine Lebensgefährtin ist und sonst er keinen hätte dem er was geben kann, weil er auch mit seinen Verwandten die noch leben keinen Kontakt hat.
Ich Y  habe diese Niederschrift vor X   und den Zeugen vorgelesen, jedoch hatte X  keine Kraft mehr es zu unterschreiben, aber er ist mit diesem Nottestament einverstanden.

Dieses Schriftstück war von den drei Zeugen, so auch von dem Sohn der Alleinerbin, unterschrieben worden.

Wenige Stunden nach Abfassung dieses Nottestaments verstarb der Erblasser.

Alleinerbin beantragt mit Hinweis auf das Nottestament einen Erbschein

Am 22.12.2015 beantragte die Lebensgefährtin des Erblassers unter Vorlage des Nottestaments beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als alleinige Erbin ausweisen sollte.

Die Nichten und Neffen des Erblassers widersprachen diesem Erbscheinsantrag.

Das Nachlassgericht lehnte die Erteilung des beantragten Erbscheins mit dem Hinweis ab, dass dieses unwirksam sei.

Das Nachlassgericht begründete dies mit dem Hinweis, dass der Sohn der Alleinerbin nach §§ 2250 Abs. 3 S. 2 BGB, 7 Nr. 3 BeurkG als Zeuge für das vorliegende Testament nicht in Frage komme.

Eine neue Zeugin tritt auf

Daraufhin ließ die Lebensgefährtin das Nachlassgericht wissen, dass eine weitere Zeugin S vorhanden sei, die zwar auf dem Nottestament nicht unterzeichnet habe, den Vorgang im Krankenhaus aber bezeugen und bestätigen könne.

Auch dieser Hinweis überzeugte das Nachlassgericht aber nicht. Der Erbscheinsantrag wurde abgewiesen.
Hiergegen legte die Lebensgefährtin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Dort teilte man aber die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag zu Recht abgewiesen habe.

Dabei ließ das OLG dahinstehen, ob sich der Erblasser am maßgeblichen Tag tatsächlich bereits in so naher Todesgefahr befunden hatte, sodass die Hinzuziehung eines Notars nicht mehr möglich war.

Sohn der Alleinerbin war als Testamentszeuge untauglich

Jedenfalls sei aber der Sohn der in dem Nottestament als Alleinerbin eingesetzten Lebensgefährtin nach §§ 2250 Abs. 3 S. 2 BGB, 7 Nr. 3, 27 BeurkG als Zeuge untauglich. Im vorliegenden Fall hätte der Sohn als Verwandter der Alleinerbin nicht tätig werden dürfen.

Ebenso würde die von der Alleinerbin nachträglich benannte Zeugin S als Testamentszeugin ausscheiden. Hier hatte das OLG bereits Bedenken, ob sich die – nachträglich benannte Zeugin S – im entscheidenden Moment der Testamentserrichtung überhaupt ihrer Rolle bewusst war.

Nach Überzeugung des Gerichts kam die Zeugin S aber alleine deshalb als Beurkundungsperson eines in deutscher Sprache verfassten Testaments nicht in Betracht, weil sie – wovon sich das Gericht überzeugte - der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig war.

In der Befragung durch das Gericht verstand die Zeugin S offenbar den Vorsitzenden kaum und konnte auch in deutscher Sprache ihren Beruf nicht angeben.

Ebenso wenig konnte die Zeugin S den Testamentstext selber vorlesen, noch konnte sie in deutscher Sprache den Inhalt des Testaments wiedergeben. Als taugliche Testamentszeugin kam sie daher nicht in Betracht.

Im Ergebnis stellte auch das OLG die Formunwirksamkeit des Nottestaments fest. Für den Erbfall galt mithin die gesetzliche Erbfolge.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Erblasser ist todkrank – Möglichkeit eines Nottestaments vor drei Zeugen
Nottestament nur bei akuter Todesgefahr möglich
Bei einem Dreizeugentestament muss den Zeugen ihre Rolle bewusst sein
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht