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Nottestament nur bei akuter Todesgefahr möglich

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 03.03.2017 – I-3 Wx 269/16

  • Nachbarin setzt für schwer kranke Erblasserin am PC ein Nottestament auf
  • Drei Zeugen unterschreiben das Nottestament
  • Gericht beurteilt das Nottestament als unwirksam

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Wirksamkeit eines vor drei Zeugen errichteten Nottestaments zu beurteilen.

In der Angelegenheit litt die Erblasserin an einer schweren Lungenkrankheit im Endstadium. Sie verließ das eigene Haus nur noch für Arztbesuche und erhielt eine Heim-Sauerstoff-Therapie.

Die Erblasserin war noch verheiratet, hatte aber einen anderen Mann als Lebensgefährten.

Gegenüber einer Nachbarin äußerte die Erblasserin den Wunsch, ein Testament zu errichten.

Die Nachbarin wollte der Erblasserin bei diesem Wunsch behilflich sein. Sie erkundigte sich im Internet nach den Voraussetzungen für ein Nottestament.

Nottestament wird am Computer verfasst

Ein solches Nottestament setzte die Nachbarin dann auch an ihrem Computer auf. Einleitend wurde in diesem am Computer erstellten Testament auf die schlechte gesundheitliche Lage der Erblasserin, ihre Unfähigkeit, das Haus zu verlassen, die nachhaltige Atemnot und eine von der Erblasserin geäußerte Todesahnung hingewiesen.

Dieses Testament besprach die Nachbarin mit der Erblasserin. Gemäß den von der Erblasserin geäußerten Wünschen wurde in dem am Computer gefertigten Testament ihr Lebensgefährte als ihr „befreiter Alleinerbe“ benannt.

Die Nachbarin zog dann noch einen Bekannten sowie ihre Nichte hinzu. Im Ergebnis wurde das am PC erstellte Testament dann von der Erblasserin sowie der Nachbarin und den beiden weiteren Zeugen unterschrieben.

Erblasserin kommt am Tag nach der Testamentserrichtung auf die Intensivstation

Am Tag nach dieser Testamentserrichtung wurde die Erblasserin auf ihren eigenen Wunsch hin mit einem Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht und dort auf der Intensivstation aufgenommen.

Auf der Intensivstation kam es zu einem Herzstillstand. Die Erblasserin konnte zwar noch reanimiert werden, verstarb aber zwei Wochen nach ihrer Einlieferung in das Krankenhaus.

In der Folge beantragte der Lebensgefährte gestützt auf das vorliegende Nottestament beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen testamentarischen Erben ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht hielt diesen Antrag für begründet und stellte die Erteilung des vom Lebensgefährten der Erblasserin beantragten Erbscheins in Aussicht.

Ehemann will Erbschein für den Lebensgefährten verhindern

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte allerdings der Ehemann der Erblasserin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Er hielt das Nottestament seiner Ehefrau für unwirksam.

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde des Ehemannes statt und hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass ein Nottestament nach § 2250 BGB nur dann zulässig sei, wenn eine Todesgefahr für den Erblasser entweder objektiv vorliege oder subjektiv nach Überzeugung aller drei Testamentszeugen gegeben sei.

Diese Voraussetzungen sah das OLG im zu entscheidenden Fall nicht als gegeben an.

OLG verneint objektive Todesgefahr

Eine objektive Todesgefahr im Zeitpunkt der Errichtung des Nottestaments verneinten die Richter des OLG. Insbesondere sei es für die Annahme einer konkreten Todesgefahr nicht ausreichend, dass der Erblasser „wegen einer fortgeschrittenen nicht mehr heilbaren Krankheit nur noch kurze Zeit zu leben hat.“

Gleichfalls konnte das OLG nicht erkennen, dass die drei Zeugen, die das Nottestament unterschrieben hatten, davon überzeugt waren, dass bei der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine akute Todesgefahr vorgelegen habe.

Die drei Testamentszeugen bestätigten nämlich im Rahmen ihrer Vernehmung vor Gericht, dass der Gesamtzustand der Erblasserin denkbar schlecht gewesen sei. Von einer akuten Todesgefahr ging aber auf Nachfrage des Gerichts keiner der Testamentszeugen aus.

Im Ergebnis war das Nottestament damit unwirksam und die Erblasserin wurde von ihrem Ehemann beerbt.

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