Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Umsetzung des Testaments sicherstellen - Die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein notarielles Testament wird in das Zentrale Testamentsregister aufgenommen
  • Die amtliche Verwahrung eines privaten Testaments gewährleistet ebenfalls die Registrierung
  • Die Gebühren für die Registrierung sind überschaubar

Weit weniger als die Hälfte aller Deutschen machen sich überhaupt die Mühe, ihre letzten Angelegenheiten durch ein Testament zu regeln.

Hat man sich aber dazu entschlossen, die eigene Erbfolge nicht dem Gesetz zu überlassen, sondern einen letzten Willen zu verfassen, dann sollte man auch dafür sorgen, dass das eigene Testament im Sterbefall aufgefunden und umgesetzt wird.

Ob ein Testament nach Eintritt des Erbfalls gefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird, hat der Erblasser und Ersteller des Testaments weitestgehend selber in der Hand.

Gleich ob man sich, wie die weit überwiegende Mehrheit, nämlich dafür entscheidet, ein privates Testament zu errichten oder zur Erstellung seines Testaments die Hilfe eines Notars in Anspruch nimmt und ein so genanntes öffentliches oder notarielles Testament verfasst, kann man durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der eigene letzte Wille im Erbfall auch umgesetzt wird.

Das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer

Ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Umsetzung eines Testaments im Strebefall ist die Registrierung des Testaments beim Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin.

Dabei werden in das Register allerdings grundsätzlich nur die von einem Notar beurkundeten Testamente oder solche privat erstellten Testamente aufgenommen, die nach § 2248 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in die so genannte amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben wurden.

Wer also die Dienste des Zentralen Testamentsregisters nutzen will, muss entweder einen Notar aufsuchen und dort sein Testament beurkunden lassen oder er muss mit seinem nach § 2247 BGB privat errichteten Testament zu einem Amtsgericht gehen, und seinen letzten Willen dort in die besondere amtliche Verwahrung geben.

Ein privat errichtetes Testament, das zuhause verwahrt wird, ist nicht registerfähig und kann in das Testamentsregister nicht aufgenommen werden.

Wie läuft die Registrierung eines Testaments ab?

Geht man zu einem Notar und lässt man sein Testament dort beurkunden, dann braucht man sich über die Registrierung seines letzten Willens im Zentralen Testamentsregister keine weiteren Gedanken machen.

Der beurkundende Notar ist nämlich nach § 34a Abs. 1 BeurkG (Beurkundungsgesetz) verpflichtet, jede von ihm errichtete erbfolgerelevante Urkunde nach ihrer Errichtung elektronisch an das Zentrale Testamentsregister zu übermitteln.

Die Registrierung eines notariellen Testaments beim Testamentsregister läuft also automatisch ab, ohne dass der Ersteller des Testaments an diesem Vorgang teilnehmen müsste.

Amtlich verwahrte Testamente werden in das Testamentsregister aufgenommen

Wie oben dargestellt, kann ein privat errichtetes Testament nur dann bei dem Zentralen Testamentsregister aufgenommen werden, wenn es vom Ersteller des Testaments in die besondere amtliche Verwahrung bei einem Amtsgericht gegeben worden ist.

Hat man sein privat erstelltes Testament bei einem Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben, dann übermittelt das Gericht nach § 347 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) das Testament verpflichtend an das Zentrale Testamentsregister in Berlin.

Auch im Falle der besonderen amtlichen Verwahrung läuft der Registrierungsprozess also automatisch ab.

Die Gebühr für die Registrierung beim Testamentsregister beträgt derzeit (2015) 18 Euro je Testierendem.

Was hat man von einer Registrierung seines Testaments?

Die Registrierung eines Testaments beim Zentralen Testamentsregister stellt sicher, dass der eigene letzte Wille im Sterbefall aufgefunden und auch eröffnet wird.

Seit dem 01.01.2012 teilt das zuständige Standesamt nämlich dem Zentralen Testamentsregister den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mit, § 78c BNotO.

Beim Testamentsregister wird sodann geprüft, ob für die verstorbene Person ein Testament registriert wurde. Bejahendenfalls informiert das Register sodann das zuständige Nachlassgericht sowie die Stelle, bei der das Testament verwahrt wird.

Auf diesem Weg ist sichergestellt, dass innerhalb kurzer Zeit nach Eintritt des Sterbefalls das vom Erblasser errichtete Testament seinen Weg zum zuständigen Nachlassgericht findet und dort eröffnet werden kann.

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