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Erblasserin setzt in ihrem Testament mehr als 10 Erben ein – Testament muss ausgelegt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Handschriftliches Testament mit über zehn „Erben“
  • Gericht legt das Testament aus und ermittelt den Erblasserwillen
  • Aus den Erben werden großteils Vermächtnisnehmer

Das Oberlandesgericht München hatte die Erbfolge aufgrund eines von der Erblasserin privatschriftlich errichteten Testaments zu klären.

Die Erblasserin war am 31.10.2013 verstorben. Sie hatte am 23.12.2012 ein formgültiges Testament errichtet, das der Nachwelt einige Rätsel aufgab.

In dem Testament hatte die Erblasserin nämlich verfügt, dass sie ein in Ihrem Eigentum stehendes Haus an ein Ehepaar A vererbt, wobei die Ehefrau das Patenkind der Erblasserin war.

Ein zweites Haus, das sich auf demselben Grundstück befand, vererbte die Erblasserin in ihrem Testament an ein Ehepaar B. Das Ehepaar B war mit der Erblasserin nicht verwandt, sondern bewohnte das Haus als Mieter.

Nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts hatte das Haus für das Ehepaar A einen Wert in Höhe von 173.000 Euro, das dem Ehepaar B zugedachte Haus einen Wert in Höhe von 70.000 Euro.

Mehrere Personen sollen je 5.000 bzw. 10.000 Euro erben

Weiter enthielt das Testament die Bestimmung, dass verschiedenste namentlich benannte Personen Geldbeträge in Höhe von 5.000 bzw. 10.000 Euro erben sollten.

Auch ein Erbe für das Auto der Erblasserin war benannt.

Schließlich enthielt das Testament die Bestimmung, dass „der Rest des Vermögens“ an das Ehepaar A gehen sollte.

Nach dem Eintritt des Erbfalls wurden von dem Ehepaar A und dem Ehepaar B voneinander abweichende Erbscheine beantragt.

Wer ist der Erbe?

Das Ehepaar A beantragte einen Erbschein, der Ehemann und Ehefrau als Erben zu je ½ ausweisen sollte.

Ehepaar B widersprach diesem Antrag. Sie beantragten beim Nachlassgericht einen Erbschein, der die Eheleute A und die Eheleute B als Erben zu je ¼ ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht stellte dem Ehepaar A den beantragten Erbschein in Aussicht. Dem Antrag des Ehepaares B wollte das Nachlassgericht nicht folgen.

Hiergegen legte das Ehepaar B Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Oberlandesgericht legt Testament aus

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Ehepaares B allerdings als unbegründet zurück und folgte der Rechtsauffassung des Nachlassgerichts.

Das OLG stelle in der Begründung seiner Entscheidung fest, dass das von der Erblasserin errichtete Testament unklar sei und aus diesem Grund ausgelegt werden müsse. Mittels Auslegung sei zu ermitteln, was die Erblasserin wollte und welche Erbfolge sie für ihr Vermögen angeordnet hat.

Relativ unkompliziert war in diesem Zusammenhang noch zu klären, dass mit der Anordnung der zahlreichen Geldzuwendungen in dem Testament keine Erbeinsetzung der Bedachten verbunden war.

Hier hatte die Erblasserin zwar den Begriff „Erben“ verwendet. Gemeint war, so das OLG, aber wohl eine Vermächtniszuwendung.

Alleinerbenstellung wird vom OLG verneint

Schwieriger war dann schon die Einordnung der beiden Ehepaare, die die Immobilien „erben“ sollten.

Hier verneinte das OLG aber – in Anbetracht der einzelnen Nachlasswerte - sowohl eine Alleinerbenstellung des Ehepaares B als auch eine Miterbenstellung. Eine solche sei, so das OLG, „nicht nahe liegend“.

Die Erblasserin habe dem Ehepaar A den weitaus größten Teil ihres Vermögens zugewandt. Nachdem dem Ehepaar A von der Erblasserin das Restvermögen nach Abzug aller sonstigen in dem Testament angeordneten Zuwendungen zugedacht war, hätte das Ehepaar A auch im Vergleich zum Ehepaar B eine herausgehobene Stellung.

Dem würde auch entsprechen, dass das Ehepaar A in dem Testament an erster Stelle genannt wurde.

Im Ergebnis wurde die Erblasserin danach von den Eheleuten A zu je ½ beerbt. Alle anderen Zuwendungen in dem Testament, so auch an das Ehepaar B, waren als Vermächtnisse zu werten.

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