Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie geht es nach der Testamentseröffnung weiter?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder am Erbfall Beteiligte bekommt nach der Testamentseröffnung Post vom Nachlassgericht
  • Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte müssen sich nach der Eröffnung selber um ihre Ansprüche kümmern
  • Auch ein vom Gericht eröffnetes Testament kann unwirksam sein

Eine Testamentseröffnung ist ein relativ unspektakulärer Vorgang.

Nach einem Todesfall erhalten im Rahmen einer Testamentseröffnung alle Beteiligten Post vom zuständigen Nachlassgericht.

Jeder, der von dem Inhalt des Testaments betroffen ist, erfährt durch die Testamentseröffnung von seinen Rechten und wird schriftlich benachrichtigt.

So weiß der Erbe nach der Testamentseröffnung, ob er alleiniger Erbe ist oder einen Miterben hat. Weiter wird mit der Eröffnung geklärt, ob der Verstorbene in seinem Testament ein Vermächtnis ausgesetzt hat und welche Personen von ihm enterbt wurden.

Das Nachlassgericht ist nicht für die Abwicklung der Erbschaft zuständig!

Wenn der Inhalt des Testaments bekannt gegeben ist, dann klinkt sich das Gericht zunächst aus der Abwicklung des Erbfalls wieder aus. Das Nachlassgericht kümmert sich insbesondere nicht um die Abwicklung der Erbschaft.

Jeder, dem Rechte aus dem Testament zustehen, muss nach erfolgter Testamentseröffnung alleine zusehen, wie er diese Rechte realisiert.

Die Erben müssen sich an die Verwaltung und die Verteilung der Erbschaft machen. Ein Vermächtnisnehmer kann sein Vermächtnis beim Erben einfordern.

Und schließlich müssen enterbte Familienangehörige unter Umständen ihren Pflichtteil beim Erben geltend machen.

Auch ein vom Gericht eröffnetes Testament kann unwirksam sein!

Der Umstand, dass ein Testament vom Nachlassgericht eröffnet wurde, sagt nichts darüber aus, ob das Testament auch wirksam ist.

Jeder der berechtigte Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments vorbringen kann, kann versuchen, das Testament vor Gericht anzufechten.

Ein unwirksames Testament entfaltet keinerlei Rechtswirkungen, selbst wenn es vom Nachlassgericht eröffnet worden ist.

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