Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie funktioniert ein Nottestament?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • In Notsituationen ist ein Testament vor Zeugen möglich
  • Ein Nottestament ist nur dann möglich, wenn man keinen Notar hinzuziehen kann
  • Ein Nottestament hat eine begrenzte Gültigkeitsdauer

Das Gesetz sieht für ein wirksames Testament strenge Formvorschriften vor.

Ein eigenhändiges Testament ist nur dann rechtsgültig, wenn es zur Gänze vom Betroffenen handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde.

Alternativ zu eigenhändigen Testament kann man jederzeit zu einem Notar gehen und von diesem ein Testament beurkunden lassen.

In Ausnahmensituationen ist ein Nottestament möglich

Für besondere Ausnahmesituationen sieht das Gesetz in zwei Fällen vor, dass ein Betroffener ein so genanntes Nottestament errichten darf.

In den §§ 2249 und 2250 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die Zulässigkeit eines Nottestaments vor einem Bürgermeister oder vor drei Zeugen geregelt.

Beide Formen eines solchen Nottestaments setzen grundlegend voraus, dass der Betroffene nicht einmal mehr in der Lage ist, einen Notar aufzusuchen um dort seinen letzten Willen beurkunden zu lassen.

Ein Notar kommt auch ins Krankenhaus

Nachdem man in Deutschland einen Notar zum Zwecke der Testamentserrichtung jederzeit auch zu sich nach Hause (oder gegebenenfalls ins Krankenhaus) bitten kann, müssen die Umstände für ein Nottestament jedenfalls extrem sein.

Viele Nottestamente scheitern in der Praxis bereits daran, dass Gerichte keinen echten Notfall im Sinne der §§ 2249, 2250 BGB erkennen können und zu der Auffassung gelangen, dass der Betroffene sehr wohl einen Notar hätte einschalten können.

Immer wieder müssen sich Gerichte auch mit der Wirksamkeit von Drei-Zeugen-Testamenten beschäftigen.

Das Drei-Zeugen-Testament im Krankenhaus

Die Ausgangsituation ist dabei oft ähnlich:

Der Betroffene liegt schwer erkrankt im Krankenhaus und will seine letzten Dinge regeln.

Angehörige oder Personen aus dem Umfeld des Betroffenen befürchten, dass der Betroffene die nächste Nacht nicht mehr überlebt.

Man beschließt, im Krankenhaus ein Nottestament in Form eines Drei-Zeugen-Testaments zu errichten.

Wann ist ein Drei-Zeugen-Testament wirksam?

Ein solches Drei-Zeugen-Testament ist aber nur unter folgenden Bedingungen wirksam:

  1. Die Hinzuziehung eines Notars ist entweder unmöglich oder jedenfalls erheblich erschwert.
  2. Der Betroffene muss sich in naher Todesgefahr befinden.
  3. Das Testament muss von dem Betroffenen durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden.
  4. Die Zeugen müssen während des gesamten Vorgangs der Testamentserrichtung persönlich anwesend sein.
  5. Als Zeugen ausgeschlossen sind der Ehepartner, in gerader Linie mit dem Betroffenen verwandte Personen sowie alle Personen, die in dem Testament als Erben, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker eingesetzt sind.
  6. Die Zeugen müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie Zeugen einer Testamentserrichtung sind.
  7. Über die Erklärung des Betroffenen muss eine Niederschrift angefertigt werden.
  8. Die Niederschrift ist dem Betroffenen bei Anwesenheit aller Zeugen vorzulesen, vom Betroffenen zu genehmigen und von diesem eigenhändig zu unterschreiben.
  9. Auf die Unterschrift des Betroffenen kann nur dann verzichtet werden, wenn der Betroffene hierzu nicht mehr in der Lage ist und dies in der Niederschrift vermerkt wird.
  10. Auch die Zeugen müssen die Niederschrift unterschreiben.
  11. Zeugen und Betroffener müssen die Sprache beherrschen, in der die Niederschrift verfasst ist.

Wenn man sich die vorstehenden Punkte durchliest, so muss einem klar werden, dass ein Drei-Zeugen-Testament nur ganz ausnahmsweise zulässig ist und besonders strengen Formvorgaben unterliegt.

Oft scheitern Drei-Zeugen-Testamente daher vor Gericht.

Weiter hat ein Drei-Zeugen-Testament nur eine begrenzte Haltbarkeit.

Lebt der Betroffene nämlich drei Monate nach Errichtung seines Nottestaments noch, dann verliert das Nottestament regelmäßig seine Gültigkeit.

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