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Auch in Corona-Zeiten müssen bei einem Nottestament drei Zeugen bei der Errichtung des Testaments anwesend sein!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 06.01.2022 – 3 Wx 216/21

  • Nottestament wird in Coronazeiten im Krankenhaus errichtet
  • Zeugen waren bei Errichtungsvorgang coronabedingt nicht gleichzeitig anwesend
  • Gerichte verwerfen das Nottestament als unwirksam

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit eines Nottestaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte der spätere Erblasser am 20.10.2019 ein wirksames handschriftliches Testament errichtet.

In diesem Testament wurden die Beteiligten A, B und C zu je 1/3 als Erben eingesetzt.

Erblasser errichtet ein weiteres Testament

Mitten in der Corona-Zeit, am 06.03.2021, errichtete der spätere Erblasser ein weiteres Testament.

In diesem Testament änderte der Erblasser seine Erbfolge ab und setzte die ehemals zu 1/3 beteiligte Erbin C nunmehr als alleinige Erbin ein.

Dieses Testament aus dem März 2021 war allerdings nicht vom Erblasser persönlich verfasst worden.

Alleinerbin verfasst das Nottestament

Das Testament trug vielmehr die Überschrift „Nottestament“, war während eines Krankenhausaufenthaltes des Erblassers von der Beteiligten C (der Alleinerbin) verfasst und von drei Zeugen und dem Erblasser selber unterzeichnet worden.

Nach dem Ableben des Erblassers beantragte der in dem zeitlich früheren Testament aus dem Jahr 2019 als Erbe zu 1/3 eingesetzte Beteiligte A bei dem zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein, der ihn neben den Beteiligten B und C als Erbe zu 1/3 ausweisen sollte.

Erwartungsgemäß widersprach die in dem Nottestament als alleinige Erbin eingesetzte Beteiligte C diesem Erbscheinsantrag.

Die Beteiligte C verwies auf das ihrer Auffassung nach wirksame Nottestament aus dem Jahr 2021, in dem sie als alleinige Erbin des Erblassers eingesetzt worden war.

Ein Notar war am Wochenende nicht verfügbar

Dieses Nottestament sei an einem Wochenendtag errichtet worden. Der Erblasser habe aufgrund einer fortgeschrittenen Krebserkrankung befürchtet, bald kein Testament mehr errichten zu können.

Auch sei an diesem Wochenendtag kein Notar verfügbar gewesen.

Das Nachlassgericht ließ die Beteiligten wissen, dass es das Nottestament für unwirksam halten würde, da die auf dem Nottestament unterzeichnenden Zeugen bei der Errichtung des Testaments nicht gleichzeitig anwesend gewesen seien.

Zeugen unterschreiben das Nottestament nacheinander

Vielmehr hatten die Zeugen nach den Feststellungen des Gerichts die Niederschrift des Nottestaments dem Erblasser nacheinander und jeweils einzeln vorgelesen und den Text dann unterschrieben.

Das Nachlassgericht stellte vor diesem Hintergrund in Aussicht, den von dem Beteiligten A beantragten Erbschein erteilen zu wollen.

Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte C Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Alleinerbin verweist auf coronabedingte Hindernisse

In ihrer Beschwerde wies die Beteiligte C darauf hin, dass nach § 2250 BGB bei einem Nottestament die gleichzeitige Anwesenheit der Zeugen nicht vorausgesetzt sei.

Im Übrigen hätten den Erblasser wegen der coronabedingten Kontaktbeschränkungen gar nicht drei Personen gleichzeitig im Krankenhaus besuchen dürfen.

Das OLG wies die Beschwerde der Beteiligten C als unbegründet ab.

Zur Begründung seiner Entscheidung verwies das OLG darauf, dass das Nottestament vom 06.03.2021 unwirksam sei.

Alle drei Zeugen müssen bei einem Nottestament gleichzeitig anwesend sein

Nach § 2250 BGB sei für die Wirksamkeit eines Nottestaments erforderlich, dass drei Zeugen während des gesamten Errichtungsaktes gleichzeitig anwesend sind.

Von diesem Erfordernis könne auch in Coronazeiten nicht abgesehen werden.

Auch die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen würden, so das OLG, eine Situation darstellen, die von § 2250 BGB im Sinne einer „Absperrung des Erblassers“ erfasst seien.

Ähnlich wie bei einer ebenfalls von § 2250 BGB erfassten Quarantäne müsste aber auch bei einer coronabedingten Isolation des Erblassers die vom Gesetz für ein Dreizeugentestament vorgeschriebenen Regeln eingehalten werden.

Nachdem die Voraussetzungen des § 2250 BGB im zu entscheidenden Fall aber offensichtlich nicht eingehalten worden waren, konnte die Beteiligte C aus dem Nottestament auch keine Rechte für sich herleiten.

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