Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muss von beiden Ehepartnern mitgetragen werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 31.10.2019 – 31 Wx 398/17

  • Erbschein wird auf Grundlage einer Kopie eines Testaments beantragt
  • Fraglich ist, ob das Testament von den Erstellern vernichtet worden war
  • OLG kann von Vernichtung und Widerruf des Testaments nicht überzeugt werden

Das Oberlandesgericht München hatte in einer Erbscheinangelegenheit über die Wirksamkeit eines gemeinsamen Ehegattentestaments zu entscheiden.

In der Sache hatte ein Ehepaar am 20.03.2015 ein gemeinsames Testament errichtet.

In diesem Testament hatten sich die Eheleute für den ersten Erbfall wechselseitig als alleinige Erben bestimmt.

Verwandte werden im Testament als Erben eingesetzt

Nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners waren in dem Testament vier Verwandte des Ehepaares als Schlusserben eingesetzt.

In der Folge verstarben die Ehefrau und nur vier Tage später der Ehemann.

Einer der im Testament vom 20.03.2015 eingesetzten Schlusserben beantragte daraufhin beim Nachlassgericht einen Erbschein, der den verstorbenen Ehemann als alleinigen Erben seiner Frau ausweisen sollte.

Testament liegt nur in Kopie vor

Dieser Erbscheinantrag war deswegen etwas kritisch, da der Antragsteller das Testament der Eheleute vom 20.03.2015 nicht im Original, sondern lediglich in Kopie vorlegen konnte. Das Original des Testaments war verschwunden.

Das Nachlassgericht ging dann auch prompt davon aus, dass mangels im Original vorgelegten Testaments die gesetzliche Erbfolge gelten würde und wies den Erbscheinsantrag zurück.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der betroffene Antragsteller Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG hebt das Nachlassgericht auf

Dort sah man die Sache anders als das Ausgangsgericht und gab der Beschwerde statt.

Im Ausgangspunkt gingen sowohl das Nachlassgericht als auch das OLG davon aus, dass das nur noch in Kopie vorliegende Testament der Eheleute im März 2015 wirksam errichtet worden war.

Anders als das Nachlassgericht war das OLG aber nicht davon überzeugt, dass die Eheleute ihr Testament in Widerrufsabsicht vernichtet hatten.

Keine Vermutung für die Vernichtung des Testaments

So bestehe, so das OLG, bei Unauffindbarkeit eines Testaments keine Vermutung dahingehend, dass das Testament vernichtet und damit widerrufen worden sei.

Zwar könne auch ein gemeinsames Testament von den Eheleuten durch Vernichtung widerrufen werden. Von dem Umstand der Vernichtung des Testaments müsse ein Gericht aber überzeugt sein.

Direkte Beweismittel, die Hinweise auf eine Vernichtung hätten geben können, lagen dem Gericht nicht vor.

Vielmehr hielt das OLG eine Vernichtung ohne gleichzeitige Abfassung eines neuen Testaments für wenig plausibel.

Eheleute wollten keine gesetzliche Erbfolge

Die nach Vernichtung des Testaments greifende Geltung der gesetzlichen Erbfolge hatten die Eheleute nämlich erklärtermaßen nicht gewollt.

Weiter hätte ein Widerruf eines gemeinsamen Testaments jedenfalls erfordert, dass beide Eheleute das Testament mit gemeinsamen Willen vernichtet hätten.

Dass beide Eheleute diesen gemeinsamen Vernichtungs- und Widerrufswillen hatten, wollte das OLG aufgrund der Sachlage nicht annehmen.

Entsprechend verblieb es im Beschwerdeverfahren bei der Wirksamkeit des nur in Kopie vorliegenden Testaments und damit bei der Begründetheit des Erbscheinsantrags.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Kann ein verschwundenes oder verloren gegangenes Testament trotzdem wirksam sein?
Ein verschwundenes Testament ist nicht alleine deswegen ungültig, weil es nicht mehr auffindbar ist
Kopie eines Testaments entscheidet über die Erbfolge – Widerruf des Testaments kann nicht bewiesen werden
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht