Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Widerruf eines notariellen Testaments

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Notarielles Testament wird in die amtliche Verwahrung gegeben
  • Rücknahme des Testaments aus der Verwahrung macht das Testament unwirksam
  • Auch ein notarielles Testament wird durch ein abweichendes späteres Testament aufgehoben

Man kann seinen letzten Willen durch ein privat erstelltes Testament niederschreiben.

Man kann für diesen Akt aber auch die Hilfe eines Notars in Anspruch nehmen. Jeder Notar in Deutschland kann für eine testierwillige Person deren Testament beurkunden.

Notar berät den Erblasser im Rahmen der Beurkundung

Ein solches notarielles oder auch öffentliches genanntes Testament ist in Bezug auf die Erbfolgeregelung nicht wirksamer oder besser als ein privates Testament.

Es verursacht durch die Einschaltung eines Notars allerdings Kosten, die, abhängig vom Nachlasswert, durchaus beachtlich sein können. Als Gegenleistung erhält man vom Notar (fast immer) eine fachkundige Beratung und ein Testament, das rechtlich einwandfrei formuliert ist.

Hat man sich dazu entschlossen, ein notarielles Testament zu errichten, dann sind hinsichtlich des Widerrufs eines solchen Testaments einige Besonderheiten zu berücksichtigen.

Widerruf durch Rücknahme des notariellen Testaments aus der Verwahrung

Ein vor einem Notar errichtetes Testament wird nach dem Beurkundungsvorgang vom Notar in die so genannte besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben.

Auf diesem Weg ist sichergestellt, dass das Testament nach Eintritt des Erbfalls auch aufgefunden und in der Zwischenzeit nicht manipuliert oder vernichtet wird.

Der Erblasser hat freilich jederzeit das Recht, dieses beim Amtsgericht verwahrte Testament herauszuverlangen.

Gericht muss über die Auswirkung einer Rücknahme aufklären

Er muss bei einem solchen Vorgehen allerdings berücksichtigen, dass ein notarielles Testament nach § 2256 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) mit der Rücknahme des Testaments zwingend unwirksam wird und als widerrufen gilt.

Wenn der Erblasser also lediglich Einsicht in das Testament nehmen will, weil er sich über den Inhalt seines letzten Willens nicht mehr ganz sicher ist, dann sollte er tunlichst die Rücknahme des Testaments vermeiden, will er nicht dessen Wirksamkeit riskieren und für ein neues Testament wieder Geld ausgeben müssen.

Über die einschneidenden Folgen einer Rückgabe eines notariellen Testaments an den Erblasser hat das Gericht den Erblasser vor Rückgabe aufzuklären.

Widerruf durch ein zeitlich späteres Testament

Nach § 2258 BGB wird ein notarielles Testament insoweit aufgehoben, als ein zeitlich späteres Testament zu dem notariellen Testament in Widerspruch steht.

Hat der Erblasser also in seinem notariellen Testament zum Beispiel seinen Enkel A als Alleinerben eingesetzt, dann kann er dieses Testament und die dort enthaltene Erbeinsetzung aufheben und unwirksam machen, indem er in einem zeitlich späteren Testament den Enkel B zum Erben bestimmt.

Dieses zeitlich spätere Testament mit dem das notarielle Testament ganz oder in Teilen widerrufen wird, muss ausdrücklich nicht wiederum ein notarielles Testament sein. Es reicht hier vollkommen aus, dass der Erblasser ein privates Testament mit abweichendem Inhalt erstellt.

Soweit das zeitlich spätere Testament inhaltlich vom notariellen Testament abweicht, regelt sich die Erbfolge dann nach dem zeitlich späteren privaten Testament.

Um Unklarheiten zu vermeiden, ist es in diesem Fall dringend geboten, dass das private Testament mit einer Datumsangabe versehen wird.

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