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Erblasser bedenkt in seinem Testament 10 Personen – Wer ist der Erbe?

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG Berlin – Beschluss vom 31.01.2018 – 26 W 57/16

  • Erblasser benennt in seinem Testament einen Haupterben und 9 weitere Erben
  • Haupterbe beantragt Erbschein als alleiniger Erbe
  • Beschwerdegericht hebt Entscheidung des Nachlassgerichts auf

Das Kammergericht Berlin hatte in einem Erbscheinverfahren zu klären, wer der Erbe eines vermögenden Erblassers geworden war.

In der Angelegenheit hatte der Erblasser im Jahr 2008 ein handschriftliches Testament verfasst. In diesem Testament hatte der Erblasser den späteren Antragsteller als „Haupterben“ bezeichnet.

Dieser Haupterbe war vom Erblasser in dem Testament mit diversen Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung der Erbschaft bedacht worden. So sollte der Haupterbe nach dem Eintritt des Erbfalls unter anderem die Auflösung der Wohnung des Erblasers, das Kündigungen von Versicherungen, die Organisation der Beerdigung und den Verkauf oder die Vermietung von Eigentumswohnungen des Erblassers vornehmen.

Haupterbe soll zusätzliche Vergütung erhalten

Für diese Tätigkeiten sollte der Haupterbe nach den Bestimmungen des Testaments einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro aus dem Nachlass erhalten.

Weiter verteilte der Erblasser sein zum Todestag noch vorhandenes Vermögen in Prozenten. Insgesamt 10 Personen bzw. Personenmehrheiten sollten nach dem Willen des Erblassers einen Anteil zwischen 5 und 20% an dem Nachlass erhalten. Dabei hatte der Erblasser sämtliche in seinem Testament bedachten Personen wiederholt als „Erben“ bezeichnet.

Die in dem Testament als Haupterbe bezeichnete Person sollte dabei nach dem Willen des Erblassers einen Anteil in Höhe von 20% vom Nachlasswert erhalten.

Addiert ergaben die vom Erblasser in seinem Testament an die verschiedenen Personen zugewiesenen Anteile eine Gesamtquote von 110%.

Erblasser ändert sein Testament ab

Im Jahr 2012 änderte der Erblasser dann sein Testament aus dem Jahr 2008  ab. Nunmehr sollten zwei Personen einen Anteil in Höhe von 10%, alle weiteren Personen (darunter auch die als „Haupterbe“  bezeichnete Person) lediglich einen Anteil von 5% am Nachlasswert erhalten.

Nach dem Eintritt des Erbfalls beantragte der im Testament aus dem Jahr 2008 als Haupterbe bezeichnete Beteiligte die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen Erben ausweisen sollte.

Das zuständige Nachlassgericht signalisierte, dass es den Erbschein, wie beantragt, erteilen wolle.

Hiergegen legte eine weitere vom Erblasser in den Testamenten bedachte Person Beschwerde zum Kammergericht ein.

Kammergericht hebt das Nachlassgericht auf

Das Kammergericht gab der Beschwerde statt, hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies den Erbscheinsantrag des „Haupterben“ als unbegründet zurück.

Das Kammergericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass eine Auslegung der vorliegenden Testamente nicht ergebe, dass der Antragsteller alleiniger Erbe und die übrigen Beteiligten lediglich Vermächtnisnehmer werden sollten.

Zwar sei dem Haupterben insoweit eine Sonderstellung zuteil geworden, als er vom Erblasser gleichsam als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden sei. Dies stehe aber einer Erbeinsetzung der weiteren Beteiligten nicht entgegen.

Ebenfalls berücksichtigte das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung, dass dem „Haupterben“ nach dem Testament aus dem Jahr 2012 nur noch ein Anteil in Höhe von 5% am Nachlass zustehen sollte.

Im Ergebnis konnte das Kammergericht nicht erkennen, dass es dem Willen des Erblassers entsprochen habe, den Antragsteller alleine durch die Bezeichnung als „Haupterbe“ als alleinigen Erben einzusetzen.

Der Erbscheinsantrag des Haupterben wurde mithin zurückgewiesen.

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