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Vorerbschaft - Nacherbschaft - Der Vorerbe hat Geld sicher anzulegen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Vorerbe darf mit Nachlassgeldern nicht spekulieren
  • Der Nacherbe hat einen Auskunftsanspruch gegen den Vorerben
  • Der Erblasser kann den Vorerben von Beschränkungen befreien

Der Vorerbe ist nur Erbe auf Zeit.

Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft in seinem Testament hat der Erblasser klargestellt, dass der Vorerbe nur für einen begrenzten Zeitraum derjenige sein soll, der über das Schicksal des Nachlasses entscheidet.

Nach einem definierten Zeitraum und meist nach dem Tod des Vorerben geht das Vermögen des Erblassers an den von ihm benannten Nacherben über.

Der Vorerbe soll den Nachlass für sich nutzen können, ist gleichzeitig durch gesetzliche Vorschriften jedoch daran gehindert, über die Substanz der Erbschaft zu verfügen.

Das Gesetz schützt die Interessen des Nacherben

Gleichzeitig sind im Gesetz zahlreiche Vorschriften enthalten, die sicherstellen sollen, dass sich bei Eintritt des Nacherbfalls der Nachlass in einem wirtschaftlich vernünftigen Zustand befindet.

Der Vorerbe unterliegt stets dem gesetzlichen Gebot, dass er die Erbschaft an den Nacherben in einem Zustand herauszugeben hat, der sich aus einer ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt, § 2130 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Eine dieser zum Schutz des Nacherben in das Gesetz aufgenommene Vorschrift ist der § 2119 BGB. Danach hat der Vorerbe Geld, das er vom Erblasser vererbt bekommen hat, „mündelsicher“ anzulegen.

Mit diesem etwas antiquiertem Begriff wird dem Vorerben aufgegeben, dass er zum Nachlass gehörendes Geld verzinslich anzulegen hat, § 1806 BGB i.Vm. Art 212 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB).

Vorerbe muss Nachlassgelder konservativ anlegen

Von dieser Anlageverpflichtung des Vorerben nicht umfasst sind Geldmittel aus der Erbschaft, die der Vorerbe zu Bestreitung der laufenden Nachlassverwaltungskosten benötigt.

Gehören darüber hinaus zum Nachlass jedoch Geldmittel, die der Vorerbe nicht kurzfristig für Verwaltungszwecke benötigt, dann muss er diese Mittel verzinslich anlegen.

Welche Art der Geldanlage der Vorerbe zu wählen hat, ergibt sich im wesentlichen aus § 1807 BGB. Danach kommen für den Vorerben nur konservative Anlagemöglichkeiten in Betracht.

Spekulationen an der Börse oder Investitionen in vorgeblich hochlukrativen Anlageformen sind dem Vorerben danach von vornherein verwehrt.

Nacherbe hat Auskunftsanspruch gegen den Vorerben

Wenn den Nacherben Zweifel beschleichen, ob der Vorerbe seiner Verpflichtung nach § 2119 BGB auch tatsächlich nachkommt, so hat der Nacherbe jederzeit einen Auskunftsanspruch gegen den Vorerben, in welcher Form dieser die Nachlassgelder angelegt hat.

Kommt der Vorerbe allerdings seinen Verpflichtungen nach § 2119 BGB nach, dann hat der Nacherbe die Anlageentscheidung des Vorerben zu respektieren.

Dem Nacherben ist es also verwehrt, von dem Vorerben etwa die Umschichtung des Vermögens in noch „sicherere“ oder gegebenenfalls „lukrativere“ Anlageformen zu verlangen.

Die Verpflichtung zur mündelsicheren Anlage von Nachlassgeld geht nicht so weit, dass der Vorerbe etwa verpflichtet wäre, Nachlassgelder, die noch vom Erblasser selber spekulativ – und gerade nicht mündelsicher im Sinne von § 1806 BGB – angelegt worden sind, in sicherere Anlagen umzuwandeln.

Der Erblasser kann den Vorerben von Beschränkungen befreien

Die Verpflichtung zur sicheren Geldanlage gilt aber wiederum für Mittel, die der Vorerbe durch Veräußerung von Nachlassgegenständen erwirbt.

Hat der Vorerbe also beispielsweise ein zum Nachlass gehörendes Kunstwerk veräußert, so ist er regelmäßig verpflichtet, den erhaltenen Kaufpreis in einer mit den Vorschriften des §§ 2119, 1806 BGB übereinstimmenden Form anzulegen.

Der Erblasser hat es schließlich in der Hand, den Vorerben von den Beschränkungen des § 2119 BGB zu befreien. Nach § 2136 BGB kann der Erblasser in seinem Testament anordnen, dass der Vorerbe nicht verpflichtet sein soll, Nachlassgelder in mündelsicherer Form anzulegen.

Mit einer solchen Befreiung im Rücken kann der Vorerbe auch andere als in § 1807 BGB aufgeführte Anlageformen wählen.

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