Wenn sich der Erblasser Ergänzungen an seinem Testament vorbehält
- Ein Ergänzungsvorbehalt im Testament ist in der Regel unproblematisch
- Was soll gelten, wenn eine angekündigte Ergänzung unterbleibt?
- Gerichte ermitteln im Streitfall den Willen des Erblassers
Mit einem Testament regelt der Erblasser seine Erbfolge und übergibt im Erbfall ein zuweilen beträchtliches Vermögen an seine Erben.
Nachdem mit einem Testament so weit reichende Folgen verbunden sind, ist es nicht weiter ungewöhnlich, dass für einen Erblasser die Errichtung seines Testaments mit einem gewissen Grad von Unsicherheit verbunden ist.
Ein einmal erstelltes Testament regelt die Erbfolge schließlich grundsätzlich abschließend, mag der Erbfall unmittelbar am Tag nach der Errichtung des Testaments eintreten oder erst nach fünfzig Jahren.
Welchen Zweck hat ein Ergänzungsvorbehalt im Testament?
Für den Erblasser mag es in Anbetracht solcher Unwägbarkeiten als ratsam erscheinen, in sein Testament einen so genannten Ergänzungsvorbehalt aufzunehmen. In einem solchen Ergänzungsvorbehalt stellt der Erblasser in aller Regel klar, dass er sich zukünftige Ergänzungen seines letzten Willens ausdrücklich vorbehält.
Hat der Erblasser einen solchen Ergänzungsvorbehalt in ein ansonsten formwirksames Testament aufgenommen, dann löst der Vorbehalt regelmäßig keine besonderen Rechtsfolgen aus.
Unabhängig von der Frage, ob der Erblasser dem Ergänzungsvorbehalt auch tatsächlich Taten folgen ließ und sein Testament in einigen Punkten ergänzt hat oder nicht, gilt dem Grunde nach immer der Inhalt eines Testaments als verbindlich.
Hat der Erblasser demnach in seinem mit einem Ergänzungsvorbehalt versehenen Testament erbrechtliche Anordnungen zum Beispiel in Form einer Benennung seiner Erben oder einer Vermächtniszuwendung gemacht, dann gelten diese Anordnungen im Normalfall unabhängig von der Frage, ob der Erblasser tatsächlich Ergänzungen an seinem Testament vorgenommen hat oder nicht.
Auslegungsregel im Gesetz zum Ergänzungsvorbehalt
Zu diesem Ergebnis kommt man regelmäßig auch durch die in § 2086 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für den Ergänzungsvorbehalt vorgesehenen Auslegungsregel:
Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.
Danach geht das Gesetz im Zweifel davon aus, dass der letzte Wille des Erblassers selbst dann wirksam ist, wenn eine (angekündigte) Ergänzung unterblieben ist.
Nur in Ausnahmefällen wird man in solchen Fällen einer unterbliebenen Ergänzung zu dem Ergebnis kommen können, dass das Testament wegen der unterbliebenen Ergänzung ganz oder zum Teil unwirksam ist.
Gerichte legen im Streitfall Testamente aus
Voraussetzung wäre beispielsweise, dass festgestellt werden kann, dass der Erblasser die Wirksamkeit seines Testaments insgesamt von der – dann unterbliebenen – Ergänzung abhängig machen wollte.
Um zu einem solchen Schluss zu kommen, muss das Testament ausgelegt werden und auf diesem Weg der tatsächliche Wille des Erblassers ermittelt werden. Im Rahmen der Auslegung kann dabei auf den Inhalt des Testaments selber, aber auch auf Umstände außerhalb des Testaments abgestellt werden.
Kommt es wegen dieser Frage zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, dann muss derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft, beweisen, dass der Erblasser die Wirksamkeit seines Testaments tatsächlich von der – unterbliebenen – Ergänzung abhängig gemacht hat.
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