Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Ergänzungsvorbehalt im Testament

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann sein Testament abändern und ergänzen
  • Ein Ergänzungsvorbehalt steht der Wirksamkeit eines Testaments nicht entgegen
  • Testament muss jedenfalls sinnvolle Regelungen enthalten

Ein Erblasser genießt bei der Regelung seiner Erbfolge größtmögliche Freiheit.

Solange das vom Erblasser erstellte Testament nur formgültig ist, als eigenhändig geschrieben und unterschrieben, kann der Erblasser bei der Einsetzung von Erben, der Bestimmung von Vermächtnisnehmern oder weiteren erbrechtlichen Anordnungen seiner Phantasie freien Lauf lassen.

Der Erblasser ist ebenso wenig gehindert, sein Testament am Tag nach dessen Errichtung ganz oder in Teilen zu widerrufen und unwirksam zu machen.

Man kann sich zukünftige Ergänzungen im Testament vorbehalten

Soviel Handlungsspielraum verwirrt den Erblasser zuweilen. Dies kann vor allem dann passieren, wenn sich der Erblasser und Testator noch nicht in allen Punkten den Inhalt seines Testaments absolut sicher ist.

Das deutsche Erbrecht gibt dem Erblasser so viele verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten für sein Testament an die Hand, dass ein Testierwilliger leicht einmal versucht sein kann, sich in seinem Testament vorzubehalten, den Inhalt zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zu ergänzen.

So kann ein Erblasser durchaus auf die Idee kommen, sich in seinem Testament vorzubehalten, neben den ohnehin schon benannten Erben noch weitere hinzuzufügen oder auch die Anzahl der Erben zukünftig noch zu reduzieren.

Welche Auswirkung hat ein Ergänzungsvorbehalt im Testament?

Ein solcher Ergänzungsvorbehalt steht der Wirksamkeit eines Testaments grundsätzlich auch nicht im Wege. Ist das Testament also formgültig erstellt und enthält es erbrechtliche Anordnungen, dann ist ein solches Testament grundsätzlich wirksam, selbst wenn eine vom Erblasser im Testament selber angekündigte Ergänzung unterblieben ist, § 2086 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Nach der Auslegungsregel des § 2086 BGB muss man im Falle eines unerfüllt gebliebenen Ergänzungsvorbehaltes in einem Testament davon ausgehen, dass die unterlassene Ergänzung der Wirksamkeit des Testamentes grundsätzlich nicht im Wege steht.

Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn sich aus dem Inhalt des Testaments ergibt, dass die Wirksamkeit des Testaments von der angekündigten Ergänzung abhängig sein soll.

Ist das Testament auch ohne Ergänzung sinnvoll?

Zentrale Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testamentes mit einem unausgefüllt gebliebenen Ergänzungsvorbehalt ist, dass man aus den vorhandenen erbrechtlichen Regelungen eine wirksame Erbfolgeregelung herauslesen kann und auch kein entgegenstehender Wille des Erblassers nachweisbar ist, dass er die schon gemachten Anordnungen nur unter der Voraussetzung treffen wollte, dass die Ergänzungen ebenfalls vorgenommen werden.

Im Grundsatz muss man also bei einem nicht umgesetzten Ergänzungsvorbehalt von der Wirksamkeit des Testaments ausgehen. Wer die Unwirksamkeit des Testaments behauptet, trägt hierfür in einem möglichen Gerichtsverfahren die so genannte Beweislast.

Er muss also zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die unterbliebenen Ergänzungen zur Unwirksamkeit des kompletten Testamentes führen.

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