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Ehefrau soll laut Testament alleinige Eigentümerin des Familienheims werden – Ist das ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2021 - 10 U 35/20

  • Familienvater verteilt in seinem Testament seinen Immobilienbesitz auf Ehefrau und Tochter
  • Nach dem Erbfall entsteht Streit, ob die Verteilung der Immobilien nur gegen Ausgleichszahlung vorgenommen werden kann
  • Die Ehefrau des Erblassers scheitert mit ihrer gegen die Tochter gerichteten Klage

Das Oberlandesgericht Hamm hatte einen Streit unter zwei Erbinnen zu klären, der durch ein unklares Testament ausgelöst worden war.

In der Angelegenheit war ein Erblasser im Jahr 2016 verstorben und hinterließ seine Ehefrau und eine Tochter.

Der Erblasser hatte am 11.10.1993 ein handschriftliches Testament errichtet, das unter anderem folgende Regelungen enthielt:

1. Meine Ehefrau Y erhält meinen Anteil am Wohnhaus, Cstraße, und sie ist damit alleinige Eigentümerin dieses Grundstücks.
2. Meine Tochter D erhält meinen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung Z Gstraße 0 (1/2 Anteil), an der Eigentumswohnung F, Estraße 0 (1/4 Anteil) und am Grundstück Hstraße 0, Z (1/2 Anteil)
3. Meine bewegliche Habe sollen Mutter und Tochter einvernehmlich untereinander aufteilen.

Auf dem der Ehefrau zugedachten Grundstück befand sich der Wohnsitz der Familie.

Neben den Immobilien hinterlässt der Erblasser Bankguthaben

Die Anteile an den Wohnungen in der Estraße und der Hstraße waren bereits in den Jahren 2003 bzw. 2007 im Wege der Schenkung auf die Tochter übertragen worden.

Neben den Immobilienwerten befand sich im Nachlass ein Bankguthaben im Wert von 599.243,00 Euro.

Am 24.08.2016 erteilte das zuständige Nachlassgericht Mutter und Tochter einen Erbschein, der sie als Erben zu je ½ auswies.

Mutter und Tochter werden als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen

Für das Grundstück in der Cstraße wurden Mutter und Tochter in der Folge als Miteigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2019 forderte die Mutter ihre Tochter jedoch auf, ihre Zustimmung zu erteilen, ihr das Grundstück in der Cstraße zu alleinigem Eigentum zu übertragen.

Zur Begründung dieses Ansinnens führte die Mutter aus, dass ihr dieses Grundstück vom Erblasser ausweislich der Anordnungen in dem Testament durch ein Vorausvermächtnis zugewandt worden sei.

Die Mutter erhebt gegen die Tochter Klage zum Landgericht

Ein Vergleich des Wertes der der Tochter in dem Testament zugewendeten Wohnungen mit dem Wert des der Ehefrau zugewendeten Familienheims ergebe, so die Argumentation der Ehefrau, dass der Erblasser seine Frau bei der Verteilung seines Vermögens habe bevorzugen wollen.

Die Tochter reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Die Mutter erhob Klage zum Landgericht und gewann das Verfahren auch in erster Instanz.

Das Landgericht wertete die Anordnung unter Ziffer 1. in dem Testament vom 11.10.1993 als Vorausvermächtnis und begründete so den Anspruch der Klägerin auf Übertragung des Grundstücks zu alleinigem Eigentum.

Tochter legt Berufung zum Oberlandesgericht ein

Gegen diese Entscheidung legte die Tochter des Erblassers aber Berufung zum Oberlandesgericht ein und erhielt dort auch Recht.

Das OLG hob die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Klage der Ehefrau des Erblassers ab.

Dabei wies das OLG in der Begründung seiner Entscheidung auf einige wesentliche Aspekte im Zusammenhang mit der Abgrenzung eines Vorausvermächtnisses zu einer Teilungsanordnung hin.

Das Testament ist auslegungsbedürftig

Zunächst ging das OLG mit dem Landgericht noch insoweit konform, als es dem Testament des Erblassers nicht unmittelbar zu entnehmen sei, ob der Erblasser in seinem Testament eine – ausgleichungspflichtige – Teilungsanordnung oder ein – ausgleichungsfreies – Vorausvermächtnis anordnen wollte.

Diese Frage sei durch Auslegung des Testaments zu klären.

Im Regelfall sei dabei vorrangig abzuklären, ob der Erblasser den betroffenen Erben durch die Anordnung in dem Testament wertmäßig begünstigen wollte.

Kann man diese Frage bejahen, so liege ein Vorausvermächtnis vor.

Ausgleichungspflicht unter den Erben?

Kann der Begünstigungswille des Erblassers aber nicht festgestellt werden, müsse man von einer bloßen Teilungsanordnung ausgehen und gelange dem folgend zu einer Ausgleichungspflicht unter den betroffenen Erben.

Soweit das Testament zu dieser Frage keine expliziten Aussagen enthält, müsse man regelmäßig von einer (ausgleichspflichtigen) Teilungsanordnung ausgehen.

Um im konkreten Fall ein Vorausvermächtnis annehmen zu können, reiche aber die bloße Behauptung, dass der Erblasser dem betroffenen Erben einen Vermögensvorteil verschaffen wollte, nicht aus.

Auslegung des Testaments muss auf konkrete Umstände gestützt werden

Vielmehr müsse derjenige, der sich auf ein Vorausvermächtnis beruft, die konkreten Umstände vortragen, aus denen sich ein entsprechender Begünstigungswille des Erblassers ergibt.

Auch müsse dem Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bekannt gewesen sein, dass er mit der Anordnung in seinem Testament einen Erben gegenüber den anderen Erben heraushebt und begünstigt.

Im Ergebnis hatte die Klägerin zu all diesen Punkten zu wenig Sachverhalt vorgetragen.

Die Mutter hatte wohl einen Anspruch darauf, als alleinige Eigentümerin des Familienheims in das Grundbuch ausgenommen zu werden.

Sie musste ihrer Tochter als hälftiger Miterbin hierfür aber einen entsprechenden finanziellen Ausgleich bezahlen.

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