Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Eheleute besitzen im Wesentlichen nur ihren Hausrat – Testament ist entbehrlich

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nach der gesetzlichen Erbfolge steht dem Ehepartner das Recht auf den Voraus zu
  • Der Voraus bleibt bei der Berechnung des Pflichtteils außen vor
  • In einem Testament muss das Schicksal des Voraus gesondert geregelt werden

Wenn das Vermögen von Eheleuten im Wesentlichen aus ihrem Hausrat besteht, kann es empfehlenswert sein, auf eine Regelung der Erbfolge durch ein Testament zu verzichten und die Erbfolge der Eheleute den gesetzlichen Regeln zu überlassen.

Wenn sich Eheleute daran machen, ihre Erbfolge zu regeln, dann ist es in vielen Fällen sinnvoll, wenn die Eheleute ein Testament verfassen.

In einem Testament können sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen und so dafür sorgen, dass der überlebende Partner im Erbfall finanziell abgesichert ist.

Pflichtteil als Störfaktor

Der große Störfaktor, der bei einer wechselseitigen Erbeinsetzung von Eheleuten immer wieder auftritt, versteckt sich hinter dem Pflichtteilsrecht.

Wenn die Eheleute Kinder haben, dann steht den Kindern im ersten Erbfall ein Recht auf den so genannten Pflichtteil gegen den überlebenden Ehepartner zu, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Dieser Pflichtteil ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, ist für den überlebenden Partner im Allgemeinen sehr lästig und kann nur in den seltensten Fällen vermieden werden.

Gesetzliche Erbfolge kann bei geringem Vermögen ausreichen

In Fällen, in denen die Eheleute nur über ein geringes Vermögen verfügen, das im Wesentlichen nur aus Hausratgegenständen besteht, kann es für die Eheleute unter Umständen empfehlenswert sein, sich in einem Testament nicht als Erben einzusetzen und damit die gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen.

Die Motivation für eine solche Vorgehensweise liegt in der gesetzlichen Vorschrift des § 1932 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Nach § 1932 BGB steht dem Ehegatten nämlich kraft Gesetz zusätzlich zu seinem Erbteil das Recht auf den so genannten Voraus zu. Dieser Voraus sichert dem Ehegatten im Falle des Ablebens seines Partners exklusiv das Recht auf alle zum ehelichen Haushalt gehörenden Haushaltsgegenstände einschließlich der Hochzeitsgeschenke, soweit diese zum Nachlass gehören.

Der überlebende Ehegatte bekommt also im Falle der gesetzlichen Erbfolge vorab sämtliche im gemeinsamen Haushalt vorhandenen Möbel, Teppiche und sonstige Einrichtungsgegenstände. Gegebenenfalls können zum Voraus aber auch wertvolle Gegenstände wie Gemälde oder auch der Familien-PKW gehören.

All diese Sachen kann der überlebende Ehepartner im Falle der gesetzlichen Erbfolge vorab für sich exklusiv fordern. Er muss diese Gegenstände nicht mit etwaigen Miterben teilen. Für das Recht auf den Voraus benötigt der überlebende Ehegatte kein Testament. Der Voraus steht ihm im Falle der gesetzlichen Erbfolge kraft Gesetz zu.

Pflichtteilsrechte werden durch den Voraus nicht ausgelöst

Der entscheidende Vorteil einer solchen Konstruktion für den überlebenden Ehegatten besteht darin, dass der Voraus bei der Pflichtteilsberechnung nicht berücksichtigt wird, § 2311 Abs. 1 S. 2 BGB.

Haben die Eheleute also beispielsweise angeordnet, dass eines ihrer Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll, dann steht diesem Kind im Normalfall ein Anrecht auf den Pflichtteil zu.

Der Pflichtteil berechnet sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses, § 2311 BGB.

Bei der Berechnung des Pflichtteils bleibt der Voraus außen vor

Bei der Wertberechnung für den Pflichtteil bleiben jedoch alle diejenigen Vermögensgegenstände, die in den Voraus nach § 1932 BGB fallen, außer Ansatz, § 2311 Abs. 1 S. 2 BGB.

Der überlebende Ehegatte kann die Haushaltsgegenstände also für sich beanspruchen ohne sich Sorgen darüber machen zu müssen, dass der Wert der Haushaltsgegenstände einen Pflichtteilsanspruch eines enterbten Kindes wertmäßig in die Höhe schraubt.

Anders wäre es, wenn sich die Eheleute in einem Testament wechselseitig zu Erben eingesetzt hätten. In diesem Fall hätte der überlebende Ehepartner kein Anrecht auf den Voraus, da er kein gesetzlicher (sondern vielmehr testamentarischer) Erbe wäre.

Der Wert der Haushaltsgegenstände würde dann auch als Nachlasswert die Höhe eines Pflichtteils nach oben verändern.

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