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Wollte der Erblasser überhaupt eine Vor- und Nacherbschaft anordnen? Oft muss das Testament genau untersucht werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bei einer Vor- und Nacherbschaft erhalten verschiedene Personen nacheinander den Nachlass
  • Ist ein Testament in diesem Punkt unklar, dann muss der Wille des Erblassers ermittelt werden
  • Ausgangspunkt für eine Ermittlung des Erblasserwillens ist immer der Wortlaut des Testaments

In privat erstellten Testamenten kommt der tatsächliche Wille des Erblassers manchmal nicht besonders klar heraus.

Manchmal findet die Nachwelt nach dem Eintritt des Erbfalls einen letzten Willen des Erblassers vor, der mehr Fragen aufwirft als klärt.

Besonders mühsam kann es für die Beteiligten werden, wenn das Testament nicht hinreichend deutlich klärt, welche Rolle „die Erben“ spielen sollen.

Was wollte der Erblasser?

Verwirrung tritt in diesem Zusammenhang häufig auf, wenn geklärt werden muss, ob der Erblasser seine Erben als vollwertige Allein- oder auch Miterben oder lediglich als so genannte Vor- und Nacherben eingesetzt hat.

Die Rechte und Pflichten, die einem Vor- bzw. Nacherben zustehen, unterscheiden sich deutlich von den Rechten, die ein Vollerbe hat.

Bei einer Vor- und Nacherbschaft nach den §§ 2100 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ordnet der Erblasser in seinem Testament an, dass sein komplettes Vermögen nach seinem Tod zunächst an den so genannten Vorerben gehen soll.

Nach dem Vorerben erbt der Nacherbe das Vermögen des Erblassers

Erst zu einem definierten Zeitpunkt (meist das Ableben des Vorerben) kommt der so genannte Nacherbe in den Genuss der Erbschaft. Mit dem Nacherbfall ist die Erbschaft an den Nacherben herauszugeben.

Eine Vor- und Nacherbschaft eignet sich hervorragend, um das Erblasservermögen über mehrere Erben-Generationen hinweg weiterzugeben.

So kann man beispielsweise in seinem Testament den Ehepartner als Vorerben benennen und die gemeinsamen Kinder als Nacherben einsetzen.

Erblasservermögen bleibt in der Familie

Auf diesem Weg ist sowohl die Versorgung des Ehepartners als auch sichergestellt, dass das Vermögen in der Familie bleibt und am Ende bei den Kindern landet.

Problematisch ist in der Praxis aber häufig der Umstand, dass sich der Wille des Erblassers, eine Vor- und  Nacherbschaft anzuordnen, nicht mit hinreichender Klarheit aus dem vorliegenden Testament ergibt.

Ist das Testament in diesem entscheidenden Punkt unklar, dann muss das Testament „ausgelegt“ werden. Im Rahmen einer Auslegung bemühen sich dann die mit dem Fall betrauten Juristen zu ermitteln, was der Erblasser wirklich wollte.

Entscheidendes Auslegungskriterium ist der Wortlaut des Testaments

Eine entscheidende Rolle spielt bei solchen Auslegungsfragen natürlich der vom Erblasser in seinem Testament verwendete Wortlaut.

Der Erblasser muss dabei nicht zwingend die Begriffe „Vorerbe“ bzw. „Nacherbe“ in seinem Testament verwenden, um eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen.

Zentrales Entscheidungskriterium ist vielmehr, ob dem Wortlaut des Testaments entnommen werden kann, dass der Erblasser mehrere Personen nacheinander als seine Erben einsetzen wollte.

Die ausdrückliche Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft

Diese Anordnung kann der Erblasser treffen, indem er die Personen ausdrücklich als Vor- und Nacherben bezeichnet.

Genauso gut kann eine Vor- und Nacherbschaft aber in der Anordnung liegen, dass ein Erbe bis zu einem gewissen Zeitpunkt vom Vermögen des Erblassers profitieren und das Vermögen am Ende an eine andere Person herausgegeben werden soll.

Wenn aus dem Testament hingegen klar hervorgeht, dass das Vermögen von Beginn an bei nur einer Person verbleiben soll, dann spricht dies im Zweifel gegen die Annahme einer Vor- und Nacherbschaft.

Ist im Testament ein „Universalerbe“ oder ein „Haupterbe“ eingesetzt worden, dann spricht dies ebenfalls regelmäßig gegen eine Vor- und Nacherbschaft.

Bloße Erwartungen des Erblassers begründen keine Vor- und Nacherbschaft

Auch bloße Wünsche oder im Testament vom Erblasser geäußerte Erwartungen, wonach das Erblasservermögen in einer bestimmten Weise genutzt oder weitergegeben wird, begründen für sich genommen noch nicht die Annahme einer Vor- und Nacherbschaft.

Wenn eine Person vom Erblasser mit der Aufgabe betraut wird, das Erblasservermögen zu verwalten, dann kann dies die Annahme einer Vor- und Nacherbschaft rechtfertigen. Gegebenenfalls wollte der Erblasser in diesem Fall aber auch nur eine Testamentsvollstreckung anordnen …

Besonders häufig werden in privaten Testamenten die Begriffe „Ersatzerbe“ und „Nacherbe“ verwechselt.

Lässt sich hier im Wege der Auslegung nicht ermitteln, was genau der Erblasser wollte, dann gilt der Betroffene im Zweifel nach der Auslegungsregel in § 2102 Abs. 2 BGB lediglich als Ersatzerbe.  

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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