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Eheleute setzen in ihrem gemeinsamen Testament Vorerben und Nacherben ein – Was wollten die Ehepartner wirklich?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Begriffe „Vorerbe“ und „Nacherbe“ werden in Testamenten oft untechnisch eingesetzt
  • Vor- und Nacherbschaft ist im Gesetz definiert
  • Was die Verfasser des Testaments wollten, muss im Einzelfall ermittelt werden

Bei Eheleuten ist es weit verbreitet, die Erbfolge gemeinsam in einem Testament zu regeln.

Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament eröffnet den Eheleuten die Möglichkeit, die jeweilige Erbfolgeregelung aneinander anzupassen und die jeweilige Regelung auch verbindlich und nicht ohne weiteres widerrufbar zu gestalten.

Die Crux an vor allem privat erstellten Ehegattentestamenten ist, dass die Eheleute als juristische Laien in ihrem letzten Willen oft Formulierungen benutzen, die nicht eindeutig sind und die der Nachwelt oft erhebliches Kopfzerbrechen bereiten.

Ehegattentestament enthält vermeintlich eindeutige Formulierungen

Ein immer wieder auftretendes Phänomen ist die Verwendung der Begriffe „Vorerbe“ und „Nacherbe“ in einem gemeinsamen Ehegattentestament.

Häufig wird in einem gemeinsamen Testament der zunächst überlebende Ehepartner als „Vorerbe“ bezeichnet. Als „Nacherbe“ wird dann in dem Testament mindestens ebenso oft eine dritte Person, regelmäßig die gemeinsamen Kinder der Eheleute benannt.

Vielfach ist den Eheleuten bei Benutzung der Begriffe „Vorerbe“ und „Nacherbe“ in ihrem Testament aber nicht klar, dass diese Termini eine sehr konkrete rechtliche Bedeutung haben.

Mehrere Personen erben bei einer Vor- und Nacherbschaft nacheinander

Eine Vor- und Nacherbschaft ist in § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt und bewirkt, dass ein Erblasser von zwei oder mehr Personen hintereinander beerbt wird.

Mit Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann ein Erblasser seine Erbfolge mithin über mehrere Generationen hinweg regeln.

Ob die Eheleute dies im konkreten Fall aber tatsächlich wollten, muss jeweils einer genauen Prüfung unterzogen werden.

Vorerbe ist eine Erbe auf Zeit

Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft wird der so genannte Vorerbe (also regelmäßig der überlebende Ehepartner) nämlich nur Erbe auf Zeit und ist zahlreichen Beschränkungen unterworfen.

Ein Vorerbe darf nämlich über das geerbte Vermögen nicht frei verfügen. Ebenso ist es dem Vorerben verwehrt, das „geerbte“ Vermögen seinerseits weiterzuvererben.

Ob die Eheleute in einem gemeinsamen Testament durch die bloße Verwendung der Begriffe „Vorerbe“ und „Nacherbe“ all diese Einschränkungen für den Vorerben in Kauf nehmen wollten, muss in jedem Einzelfall geklärt werden.

Testament muss ausgelegt werden

Im Streitfall muss ein unklares Testament ausgelegt und so der wirkliche Wille der Eheleute ermittelt werden.

Gerichte messen dabei alleine dem Gebrauch der Worte „Vorerbe“ bzw. „Nacherbe“ gerade bei Testamenten juristischer Laien im Zweifel kaum Bedeutung zu.

Alleine der Gebrauch dieser Begrifflichkeiten führt mithin nicht zwangsläufig dazu, dass man von einer von den Eheleuten gewünschten Vor- und Nacherbschaft ausgehen muss.

Entscheidend ist vielmehr, ob die Eheleute das beiderseitige Vermögen als Einheit betrachtet haben und eine Trennung der Vermögensmassen vermeiden wollten.

Ergibt eine Testamentsauslegung hingegen, dass es dem Erblasserwillen entsprochen hat, sein Vermögen an mehrere Generationen von Erben nacheinander zu vererben, dann kann und muss von einer Vor- und Nacherbschaft ausgegangen werden.

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