Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die postmortale Vollmacht – Erblasser will neben dem Testament Angelegenheiten regeln

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nach dem Eintritt des Erbfalls entsteht oft ein Vakuum
  • Ein Testamentsvollstrecker ist nicht sofort handlungsfähig
  • Eine transmortale Vollmacht kann helfen

Eine Erbschaft kann sich zeitlich hinziehen.

Bei komplexeren Nachlässen oder auch zerstrittenen Erben können Monate und manchmal sogar Jahre vergehen, bis Handlungsfähigkeit hergestellt ist.

Ein vom Erblasser eingesetzter Testamentsvollstrecker muss sein Amt nach Eröffnung des Testaments erst antreten, die Erben müssen in vielen Fällen erst einen Erbschein beantragen, um handlungsfähig zu werden. In der Zwischenzeit besteht bei vielen Erbfällen unmittelbar nach dem Tod des Erblassers ein Vakuum.

Erblasser will die Umsetzung seines Willens sicherstellen

Da ist es nur mehr als nachvollziehbar, wenn der Erblasser gerade für die Übergangszeit zwischen dem Erbfall und der abschließenden Einigung unter den Erben sicherstellen will, dass Angelegenheiten in seinem Sinne abgewickelt werden.

Dabei kann es um so profane Dinge gehen, wie die Auflösung der Mietwohnung des Erblassers, die Besorgung der Bestattung oder auch die Sorge um den Hund des Erblassers oder auch eine Kontovollmacht zur Bestreitung notwendiger Ausgaben.

Natürlich kann der Erblasser solche Angelegenheiten auch in seinem Testament oder Erbvertrag regeln. Zugunsten seines Vierbeiners kann er eine Auflage in seiner letztwilligen Verfügung vorsehen und dort auch detaillierte Anweisungen für das eigene Begräbnis treffen.

Testamentsvollstreckung kann Sinn ergeben

Er kann auch formal einen Testamentsvollstrecker in seinem letzten Willen benennen, der nach dem Eintritt des Erbfalls dafür sorgen soll, dass alle Anordnungen auch tatsächlich umgesetzt werden. Für die ersten Tage nach seinem Ableben läuft der Erblasser nur Gefahr, dass solche in seinem Testament enthaltenen Regelungen von den Betroffenen alleine mangels Kenntnis nicht beachtet werden.

Um für diese Situation im Sinne des Erblassers Abhilfe zu schaffen, bietet es sich an, dass der Erblasser einer dritten Person für eine klar umrissene Aufgabe eine Vollmacht erteilt.

Eine solche Vollmacht kann zwar grundsätzlich auch in einem Testament oder Erbvertrag erteilt werden, es bietet sich alleine zu Legitimationszwecken an, die Vollmacht in einer gesonderten Erklärung zu verfassen und sie vor dem Tod dem Bevollmächtigten auszuhändigen.

Aufwendungsersatz für den Bevollmächtigten?

In dieser Vollmacht kann bei Bedarf auch geregelt sein, dass der Bevollmächtigte von den Erben einen Aufwendungsersatz erhält und dass der Bevollmächtigte befugt sein soll, beim zuständigen Standesamt eine Sterbeurkunde einzuholen.

Für die Aufgaben, für die einem Dritten eine Vollmacht erteilt wurde, tritt der Bevollmächtigte in Konkurrenz zu dem oder den Erben. Alleine durch die Anordnung einer Vollmacht ist natürlich den Erben ihre Verfügungsmacht über den Nachlass nicht entzogen.

Handeln demnach die Erben in der speziellen Angelegenheit vor dem Bevollmächtigten, dann ist das Handeln der Erben wirksam und kann auch vom Bevollmächtigten nicht rückgängig gemacht werden. Handelt der Bevollmächtigte als Vertreter des Erblassers, so sind hieran auch die Erben gebunden.

Soll die Vollmacht widerruflich sein?

In der Bevollmächtigung sollte zwingend auch geregelt werden, ob die Vollmacht an den Dritten von den Erben widerrufen werden kann, oder ob die Vollmacht unwiderruflich ausgestaltet wird.

Unzulässig dürfte es sein, einer dritten Person über den Tod hinaus eine unwiderrufliche Generalvollmacht zu erteilen, da in diesem Fall die Erben wohl in unzulässiger Weise in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt werden und darüber hinaus auch die gesetzlichen Regeln über die Testamentsvollstreckung ausgehebelt würden.

Wurde vom Erblasser eine widerrufliche Vollmacht erteilt, so kann ein Alleinerbe jederzeit von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die Bevollmächtigung erlischt in diesem Fall komplett. Bei einer Erbengemeinschaft kann jeder einzelne Miterbe die Vollmacht widerrufen.

Der Vollmachtswiderruf durch einen Miterben beschränkt sich aber wohl in der Regel auf seine Person und gilt nicht automatisch für die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft.

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