Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Die Alternative zum Testamentsvollstrecker – Bevollmächtigten einsetzen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Testamentsvollstrecker muss sein Amt nicht antreten
  • Eine Testamentsvollstreckung verursacht Kosten
  • Eine vom Erblasser erteilte Vollmacht kann von den Erben widerrufen werden

Wenn einem Erblasser daran gelegen ist, nach dem Ableben auf die Verwaltung und die Verteilung des Nachlasses Einfluss zu nehmen, dann kann er seine Wünsche und Vorstellungen oft am besten durch einen Testamentsvollstrecker umsetzen.

Der Testamentsvollstrecker hat die vom Erblasser in seinem letzten Willen gemachten Anordnungen umzusetzen, § 2203 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Soweit mehrere Erben vorhanden sind, hat der Testamentsvollstrecker für eine geregelte und den Vorstellungen des Erblassers entsprechende Auseinandersetzung der Erbschaft zu sorgen, § 2204 BGB.

Unmittelbar nach dem Erbfall und nach Übernahme des Amtes hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz zu nehmen und zu verwalten, § 2205 BGB.

Testamentsvollstreckung ist mit Risiken verbunden

Eine Testamentsvollstreckung kann aber auch mit Nachteilen verbunden sein. So kann der vom Erblasser auserkorene Testamentsvollstrecker nicht gezwungen werden, das ihm angetragene Amt anzunehmen.

Der im Testament vom Erblasser benannte Testamentsvollstrecker ist nicht verpflichtet, gegenüber dem Nachlassgericht die Übernahme des Amtes zu erklären, § 2202 BGB.

Ebenso steht es dem Testamentsvollstrecker jederzeit frei, sein Amt zu kündigen. Der Testamentsvollstrecker benötigt hierfür keinen wichtigen Grund und muss bei der Kündigung auch grundsätzlich keine wie auch immer geartete Kündigungsfrist beachten.

Weiter muss der Erblasser damit rechnen, dass er eine Testamentsvollstreckung nicht zum Nulltarif erhält. Jede Testamentsvollstreckung ist mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden und dem Testamentsvollstrecker steht dementsprechend auch ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu.

Dem Testamentsvollstrecker steht eine Vergütung zu

Die dem Testamentsvollstrecker zustehende Vergütung schmälert den Nachlass.

Weiter muss der Erblasser bedenken, dass die Erben dem Walten eines Testamentsvollstreckers nur sehr wenig entgegensetzen können.

Zwar haftet der Vollstrecker den Erben auf Schadensersatz, wenn er seine Pflichten verletzt, jedoch haben die Erben kaum Handlungsoptionen, wenn es zu nachhaltigen Störungen zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker kommt.

Die Erben haben insbesondere keine Möglichkeit, dem Vollstrecker zu kündigen und ihn von seinen Aufgaben zu entbinden.

Lediglich dann, wenn der Testamentsvollstrecker sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder erwiesenermaßen unfähig zur Ausübung seines Amtes ist, kann ein Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht entlassen werden, § 2227 BGB.

Die Alternative: Die Vollmacht auf den Todesfall

Der Erblasser kann den vorbeschriebenen Problemen entgehen, indem er von der Anordnung einer Testamentsvollstreckung absieht und einer ihm vertraute Person für die wesentlichen Maßnahmen, die nach Eintreten des Erbfalls anstehen, eine so genannte Vollmacht auf den Todesfall erteilt.

Dieser bevollmächtigte Person kann der Erblasser dann beispielsweise (mit oder ohne Einschränkungen) bevollmächtigen, unmittelbar nach dem Erbfall über seine Bankkonten verfügen zu dürfen.

Gleichzeitig kann der Erblasser dem Bevollmächtigten antragen, für eine den Wünschen des Erblassers entsprechende Verteilung des Nachlasses zu sorgen.

Erben können Vollmacht widerrufen

Die Stellung der Erben gegenüber einem solchen Bevollmächtigten ist wesentlich stärker als ihre Stellung gegenüber einem Testamentsvollstrecker.

Die vom Erblasser erteilte Vollmacht können die Erben nämlich grundsätzlich jederzeit widerrufen und so die uneingeschränkte Herrschaft über das Nachlassvermögen wieder gewinnen.

Das Risiko eines Missbrauchs der vom Erblasser erteilten Vollmacht dürfte dem Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs durch den Testamentsvollstrecker entsprechen.

Sowohl der Bevollmächtigte als auch der Vollstrecker haben nach Eintritt des Erbfalls die Möglichkeit, die ihnen gesteckten Grenzen zum Nachteil der Erben zu überschreiten.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Soll ich in meinem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen?
Grundlegende Parameter bei der Abfassung eines Testaments
Erblasser kann neben seinem Testament auch einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilen
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht