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Erblasser erteilt Vollmacht – Worauf ist zu achten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bis zur Erteilung eines Erbscheins kann viel Zeit vergehen
  • Eine Vollmacht kann dem Nachlass Handlungsfähigkeit verschaffen
  • Der Inhalt der Vollmacht wird vom Erblasser bestimmt

Wenn ein Mensch verstirbt, dann gibt es im Rechtssinn so etwas wie die „Stunde Null“.

In der Sekunde seines Todes geht nämlich das komplette Vermögen des Erblassers auf seinen Erben über, § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Gleichgültig, ob der Erblasser seine Vermögensnachfolge durch ein Testament geregelt hat oder die gesetzliche Erbfolge eingreift, rückt der Erbe mit dem Erbfall nahtlos in alle Rechts- und Vermögenspositionen des Erblassers ein.

Was zunächst rechtlich simpel klingt, kann in der Praxis vor allem kurz nach dem Erbfall erhebliche Probleme bereiten. Mit der in § 1922 BGB geregelten so genannten Gesamtrechtsnachfolge erwirbt der Erbe nämlich nicht nur den kompletten Besitz und das Eigentum des Erblassers.

Der Erbe übernimmt Rechte und Pflichten

Er übernimmt gleichzeitig auch alle rechtlichen Pflichten, die der Erblasser zu Lebzeiten gegenüber Dritten übernommen hatte.

Weiter stellt der Erbe unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls relativ schnell fest, dass es gar nicht so einfach ist, von einem Tag auf den anderen die Rechte des verstorbenen Erblassers zu übernehmen.

Schon wenn der Erbe in die Mietwohnung des Erblassers gelangen will, aber keinen Schlüssel hat, tauchen die ersten Schwierigkeiten auf.

Ist diese Hürde genommen und will der Erbe Geld vom Konto des Erblassers abheben, um die Bestattung des Erblassers ausrichten zu können, dann wird er bei der Bank des Erblassers auch erst einmal auf Skepsis treffen, ob der Erbe denn tatsächlich über Gelder des Erblassers verfügungsbefugt ist.

Erbschein legitimiert den Erben

Solche oder ähnliche Probleme lassen sich mit etwas Zeit und Geduld im Interesse des Erben lösen. Beim Nachlassgericht erhält der Erbe gegen Nachweis seines Erbrechts einen so genannten Erbschein und kann sich mit diesem offiziellen Dokument seine Berechtigung gegenüber Banken und jedem anderen Dritten nachweisen.

Das Problem an dieser Lösung ist lediglich, dass die Erteilung eines Erbscheins Zeit in Anspruch nimmt. Je nach Komplexität des Erbfalls vergehen bis zur Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht mindestens einige Wochen und maximal mehrere Monate.

Für die Zeit unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls kann der Erbe demnach für dringend zu erledigende Geschäfte regelmäßig nicht auf einen Erbschein zurückgreifen, um sich als Rechtsnachfolger zu legitimieren.

Um in dieser Interimszeit handlungsfähig zu sein, bietet sich für den Erben eine andere Lösung an. Wenn Erblasser und Erbe noch zu Lebzeiten des Erblassers das vorbeschriebene Problem erkannt haben, kann die Erteilung einer Vollmacht durch den Erblasser viel zu einer reibungslosen Abwicklung der Erbschaft beitragen.

Welche Form muss eine Vollmacht haben?

Grundsätzlich bedarf eine vom Erblasser dem Erben erteilte Vollmacht keiner bestimmten Form. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann der Erblasser den Erben (oder auch jede andere Person) wirksam mündlich bevollmächtigen, nach dem Ableben des Erblassers bestimmte Handlungen mit Wirkung gegen den Nachlass vornehmen zu dürfen.

Nachdem Erben aber nach Eintritt des Erbfalls mit Legitimationsproblemen zu kämpfen haben, werden Vollmachten für den Erbfall regelmäßig in schriftlicher Form ausgestellt.

Nur mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestattet kann der Erbe davon ausgehen, die gewünschten Rechtshandlungen reibungslos abwickeln zu können.

Nur in ganz bestimmten Fällen, so zum Beispiel wenn der Erblasser dem Erben eine unwiderrufliche Vollmacht zur Veräußerung von Grundstücken erteilen will ist die Vollmacht beurkundungspflichtig. In aller Regel kann man sich für die Erteilung einer Vollmacht jedoch den Gang zum Notar sparen.

Welchen Umfang soll die Vollmacht haben?

Wie weit die Vollmacht geht und für welche Rechtsgeschäfte der Erblasser den Erben oder auch einen sonstigen Dritten bevollmächtigen will, bleibt alleine dem Erblasser überlassen.

So kann sich die Vollmacht darauf beschränken, dass der Bevollmächtigte das Recht haben soll, den Hund des Erblassers nach Eintritt des Erbfalls in die Obhut eines Tierheims zu geben.

Sinn macht häufig auch, dem Bevollmächtigten das Recht einzuräumen, unmittelbar nach Erbfall die notwendigen Maßnahmen zur Räumung der Wohnung in die Wege zu leiten.

Praktisch ist für die Hinterbliebenen schließlich auch eine Kontovollmacht, mit deren Hilfe nach Eintritt des Erbfalls über Erblasserkonten verfügt werden kann.

Betragsmäßige Obergrenze für Bankvollmacht festlegen?

Um hier Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich, in der Kontovollmacht detailliert anzugeben, für welche Zwecke Gelder des Erblassers verwendet werden dürfen und gegebenenfalls sollte man auch eine betragsmäßige Obergrenze für die Bankvollmacht festlegen. Banken halten hier für ihre Kunden entsprechende Mustervollmachten bereit.

Wenn der Erblasser zum Bevollmächtigten blindes Vertrauen hat und keine Auseinandersetzungen unter den Hinterbliebenen und weiteren erbberechtigten Personen zu erwarten sind, kann eine Vollmacht auch als Generalvollmacht ausgestellt werden.

Mit einer solchen Vollmacht hat der Bevollmächtigte dann das Recht jegliche Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen den Nachlass auszuführen.

Empfehlenswert ist eine solch umfassende Vollmacht aber prinzipiell nur dann, wenn lediglich ein Alleinerbe vorhanden ist und dieser Alleinerbe mit der Generalvollmacht ausgestattet werden soll.

Dauer und Erlöschen der Vollmacht

Es macht schließlich auch Sinn, sich in der schriftlichen Vollmacht zur Frage zu äußern, ab wann die Vollmacht gelten und wann sie wieder erlöschen soll.

Möglich ist es, die Rechtswirkung der Vollmacht bereits zu Lebzeiten des Erblassers in Kraft treten zu lassen. Ebenso kann man aber auch in der Vollmacht anordnen, dass sie erst nach Eintritt des Erbfalls gelten soll.

Eine zu Lebzeiten erteilte Vollmacht erlischt in der Regel nicht durch den Tod des Vollmachtgebers. Erst wenn der Auftrag, der der Vollmacht zugrunde liegt, erfüllt ist erlischt die Vollmacht.

Wenn Bevollmächtigter und Erbe nicht personenidentisch sind, kann es schließlich Sinn machen, in der Vollmacht zu regeln, ob die Vollmacht gegebenenfalls von den Erben widerrufen werden kann. Grundsätzlich hat der Erblasser die Möglichkeit, eine Vollmacht unwiderruflich zu stellen, sodass auch seine Erben die Vollmacht gegen sich gelten lassen müssen.

Lediglich bei einer Generalvollmacht lehnt die Rechtsprechung den Ausschluss des Widerrufs ab, da anderenfalls die Vertragsfreiheit unzulässig eingeschränkt wird.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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