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Goldbarren und Geld müssen unter Geschwistern ehrlich geteilt werden – Daran ändert auch eine zu Lebzeiten vom Erblasser erteilte Bankvollmacht nichts

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig – Urteil vom 18.03.2014 – 3 U 50/13

  • Erblasserin wird von ihren beiden Töchtern beerbt
  • Eine Tochter hatte zu Lebzeiten eine Vollmacht der Erblasserin und sich Vermögenswerte angeeignet
  • Die nicht bevollmächtigte Tochter hat gegen ihre Schwester einen Anspruch auf Herausgabe der Vermögenswerte

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte im Rahmen eines Berufungsverfahrens über einen Sachverhalt zu entscheiden, der so oder sehr ähnlich häufig Erben beschäftigen dürfte.

Eine Mutter hatte einer ihrer zwei Töchter zu Lebzeiten mit Vollmachten ausgestattet und dieser Tochter, der späteren Beklagten, diverse Aufträge in Bezug auf ihr Vermögen erteilt. Nach Eintritt des Erbfalls fordert die andere Tochter, die spätere Klägerin, von ihrer Schwester Rechenschaft und insbesondere die Herausgabe von Geld und Goldbarren, die im Zuge der Ausführung der Aufträge von der Schwester offenbar schlicht einbehalten wurden.

Die Erblasserin war im Dezember 2010 verstorben. Sie hatte kein Testament hinterlassen und wurde von ihren beiden Töchtern kraft gesetzlicher Erbfolge je zu Hälfte beerbt.

Im Jahr 2009 hatte die Erblasserin schriftlich verfügt, dass von ihr gehaltene Bankkonten aufgelöst werden sollen. Der Erlös aus dieser Transaktion solle in den Kauf von Goldbarren fließen, die man ihr aushändigen möge. Mit der Vornahme dieser Bankgeschäfte wurde die spätere Beklagte beauftragt. Diese hatte bereits früher von der Erblasserin eine Bankvollmacht erhalten und war ebenfalls im Besitz einer schriftlichen Vorsorgevollmacht der Erblasserin.

Schwester soll die Goldbarren herausgeben

Nach Eintritt des Erbfalls machte die andere Tochter als Miterbin Ansprüche gegen ihre Schwester geltend. Sie forderte ihre Schwester zur Herausgabe der im Auftrag der Mutter erworbenen Goldbarren sowie weiterer Geldbeträge auf, die die Schwester mit Hilfe der Vollmachten von Konten der Erblasserin abgehoben hatte.

In erster Instanz vor dem Landgericht hatte die Klage weit überwiegend Erfolg. So stellte das Landgericht unter anderem fest, dass die Beklagte nicht habe beweisen können, dass sie die streitigen Goldbarren tatsächlich an die Mutter übergeben habe.

Weiter stellte das Landgericht fest, dass die Klägerin von ihrer Schwester die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 8.893,98 Euro an die Erbengemeinschaft verlangen könne. Dieser Betrag ergebe sich aus unstreitig von der Beklagten von Konten der Erblasserin vorgenommenen Abhebungen, denen keine begründeten Ansprüche der Beklagten gegenüberstanden.

Insbesondere lehnte es das Landgericht ab, der beklagten Tochter der Erblasserin Geldbeträge für Pflege- und Hilfsleistungen sowie für den Fahrtkostenaufwand, wie von der Beklagten geltend gemacht, zuzubilligen. Vielmehr teilte das Landgericht zu diesem Vortrag der Beklagten trocken mit, dass die Beklagte keinen Zeitaufwand an Betreuungsleistungen dargelegt habe, „der über das zwischen Eltern und Kindern übliche Maß hinausgehe.“

Beklagte legt Berufung zum OLG ein

Gegen das Urteil des Landgerichts legte die Beklagte Berufung ein. In der Berufungsbegründung verwies die Beklagte vor allem darauf, dass dem Landgericht keine Rechtsgrundlage für die der Klägerin zuerkannten Ansprüche zur Verfügung gestanden habe. Insbesondere sei auf das Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Mutter nicht das Auftragsrecht der §§ 662 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anwendbar.

Zutreffend sei vielmehr, dass zwischen Beklagter und ihrer Mutter ein persönliches Vertrauensverhältnis bestanden habe, aus dem aber keinerlei gegenseitigen Rechtspflichten erwachsen würden. Ein Rechtsbindungswille sei für das Verhältnis zwischen Erblasserin und Beklagter zu verneinen.

OLG weist Berufung zurück

Das Oberlandesgericht wies die Berufung in vollem Umfang zurück. Dabei setzte sich das Gericht sehr ausführlich mit der Argumentation der Beklagten auseinander, aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und ihrer Mutter sei das Auftragsrecht des BGB auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Im Ergebnis verwarf das Berufungsgericht diese Argumente und bejahte einen Anspruch der klagenden Schwester aus § 667 Alt. 2 BGB. Das Gericht nahm ein Auftragsverhältnis zwischen Mutter und Tochter an und kam so, wie bereits das Landgericht, zu einem Herausgabeanspruch der klagenden Schwester.

Dabei gestand das OLG der Beklagten durchaus zu, dass es reine Gefälligkeitsverhältnisse ohne Rechtsbindungswille geben könne. Dies sei im zu entscheidenden Fall jedoch zu verneinen.

Wer vom Erblasser bevollmächtigt wurde, muss Auskunft über sein Handeln geben

So seien die von der Erblasserin zu Lebzeiten errichtete Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung, so das OLG, „schriftliche Rechtsakte, die regelmäßig auf einem Rechtsbindungswillen beruhen.“ Dies gelte erst recht für den von der Erblasserin schriftlich erteilten Auftrag, Konten aufzulösen und Goldbarren zu kaufen.

Der Umstand, dass sich die Beklagte um ihre Mutter gekümmert habe, schließe nicht aus, dass die Mutter auf ihre Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis auf Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung und Herausgabe des Erlangten von vornherein verzichtet habe.

Bei Annahme eines Auftragsverhältnisses zwischen Erblasserin und Tochter liege auch die Beweislast, was mit den Geldern bzw. den Goldbarren im Einzelnen passiert ist, bei der Tochter als Beauftragten. Die Beklagte habe aber nicht beweisen können, dass sie die Goldbarren und die abgehobenen Geldbeträge der Mutter ausgehändigt habe bzw. diese für die Mutter verwendet habe.

Im Ergebnis wurden durch das Urteil des Gerichts die von der Tochter offenbar in reinem Eigennutz vorgenommenen Verfügungen über Geld und Gold der Mutter rückgängig gemacht.

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