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Wird der Ehepartner Vollerbe oder nur Vorerbe? Eine entscheidende Weichenstellung bei einem gemeinsamen Testament!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vollerbe oder Vorerbe zu sein ist ein großer Unterschied
  • Ehepartner sollten im gemeinsamen Testament klarstellen, was sie wollen
  • Im Streitfall hilft eine gesetzliche Auslegungsregel

In Deutschland ist es alles andere als unüblich, wenn sich Eheleute in einem gemeinsamen Testament gegenseitig als Erben einsetzen.

Für ein solches gemeinsames Testament benötigen die Eheleute keinen Notar.

Es reicht vollkommen aus, wenn einer der Eheleute den kompletten Text des Testaments eigenhändig verfasst und beide Eheleute am Schluss unterschreiben.

Eheleute beerben sich gegenseitig

Oft sehen solche Testamente vor, dass der zuerst versterbende Ehepartner von dem überlebenden Ehepartner beerbt wird.

Die gemeinsamen Kinder sollen, so eine häufige Regelung in dem Testament, sollen am Ende der Tage dann den zunächst überlebenden Ehepartner beerben.

So einfach eine solche Erbfolgeregelung in der Theorie klingt, so komplizierter und auch streitträchtiger ist oft die Umsetzung im konkreten Einzelfall.

Vollerbe oder Vorerbe? Welche Stellung soll der überlebende Partner haben?

Was vielen Eheleuten und Eltern, die sich an die Abfassung eines solchen gemeinsamen Testaments machen, nämlich oft nicht klar ist, dass sich hinter der gegenseitigen Erbeinsetzung für den ersten Erbfall zwei grundverschiedene rechtliche Konstruktionen mit sehr unterschiedlichen Auswirkungen verstecken können.

Bei der Erbeinsetzung des zunächst überlebenden Ehepartners müssen sich die Eheleute nämlich entscheiden, ob der überlebende Ehepartner ein so genannter Vollerbe werden oder ob dem Überlebenden nur die Stellung eines so genannten Vorerben zukommen soll.

Beide Lösungen, also sowohl die Einsetzung des überlebenden Ehepartners als Vollerbe als auch die Einsetzung als Vorerbe sind möglich und haben jeweils Vor- und Nachteile.

Der überlebende Partner als Vollerbe

Setzt man den zunächst überlebenden Ehepartner als Vollerben (und die Kinder als Schlusserben) ein, dann vereinigt sich das Familienvermögen im ersten Erbfall auf den überlebenden Partner.

Der überlebende Partner kann als alleiniger Erbe frei und weitestgehend ungebremst zu Lebzeiten über das Familienvermögen verfügen.

Der Partner als Alleinerbe kann das Familienvermögen für sich verbrauchen, für Luxusaufwendungen verschwenden oder auch an einen neuen Lebensabschnittsgefährten weitergeben.

Die oft als Schlusserben eingesetzten Kinder können einem solchen Treiben, das manchmal nachgerade darauf angelegt ist, oft nur kopfschüttelnd zusehen.

Effektive Gegenmaßnahmen (Ausnahme: § 2287 BGB analog) gegen einen als Vollerben eingesetzten Ehepartner stehen den Kindern regelmäßig nicht zur Verfügung.

Der überlebende Partner als Vorerbe

Wesentlich weniger Rechte hat der überlebende Ehepartner, wenn er in dem gemeinsamen Testament lediglich als so genannter Vorerbe (und die Kinder als Nacherben) eingesetzt wurde.

Die Rechte und vor allem Pflichten des Vorerben sind im Gesetz in den §§ 2100 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) definiert.

Ein Vorerbe darf geerbtes Vermögen nicht verschwenden, er darf nicht über Nachlassgrundstücke verfügen und er muss mit der Erbschaft sorgfältig umgehen, da er sie am Ende an den Nacherben herauszugeben hat.

Das geerbte Vermögen und das Eigenvermögen des zunächst überlebenden Ehepartners sind zwei voneinander zu unterscheidende separate Vermögensmassen.

Handlungsfreiheit des überlebenden Partners oder Schutz der Kinder?

Eheleute müssen sich mithin entscheiden, ob sie den überlebenden Ehepartner möglichst große Handlungsfreiheit verschaffen und keinen Bindungen unterwerfen wollen (dann Einsetzung des Ehepartners als Vollerbe) oder ob sie mehr Wert auf eine Absicherung der Kinder legen (dann Einsetzung des Ehepartners als Vorerbe).

Die Crux an privat erstellten gemeinsamen Testamenten ist oft, dass den Eheleuten der Unterschied zwischen Voll- und Vorerbe nicht geläufig ist und man den Testamenten nicht sofort entnehmen kann, was die Eheleute tatsächlich gewollt haben.

Gesetzliche Auslegungsregel klärt einen möglichen Streit

Im Streitfall muss das Testament dann von den Gerichten ausgelegt und so der Wille der Eheleute ermittelt werden.

Ergibt eine solche Auslegung kein Ergebnis, dann greift am Ende eine in § 2269 Abs. 1 BGB enthaltene Auslegungsregel:

Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.

Danach wird im Zweifel der länger lebende Ehepartner als alleiniger Vollerbe angesehen.

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