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Verwirkungsklauseln im Testament müssen häufig ausgelegt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Verwirkungsklauseln enthalten Sanktionen für die Erben
  • Der Inhalt einer Verwirkungsklausel muss genau definiert werden
  • Verwirkungsklauseln im Testament sind tendenziell streitträchtig

Wenn Erblasser ihren letzten Willen zu Papier bringen, dann schwant ihnen für die Zeit nach dem Eintritt des Erbfalls zuweilen nichts Gutes.

Immer dann, wenn es für den Erblasser absehbar ist, dass einzelne Erben die Anordnungen des Erblassers nicht akzeptieren werden und es zwischen den Erben zum Streit kommen wird, ist guter Rat teuer.

Der Erblasser kann in solchen Fällen versuchen, durch Gespräche mit den Beteiligten vor dem Eintritt des Erbfalls um Verständnis für die von ihm in seinem Testament getroffenen Entscheidungen zu werben.

Weiter kann der Erblasser in Erwägung ziehen, potentielle Störenfriede durch Maßnahmen der vorweggenommenen Erbfolge aus dem Kreis der Erben auszuschließen.

Auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann in manchen Fällen dazu beitragen, die Hinterbliebenen im Sinne des Erblassers zu disziplinieren.

Verwirkungsklauseln können Erben disziplinieren

Schließlich hat aber auch der Erblasser die Möglichkeit, seine Erben durch die Aufnahme einer so genannten Verwirkungsklausel im Testament zu einem friedlichen Verhalten nach dem Eintritt des Erbfalls zu bewegen.

Verwirkungsklauseln werden von den Gerichten ausdrücklich als zulässig angesehen und sanktionieren ein bestimmtes Verhalten der am Nachlass Beteiligten. Üblicherweise sind solche Klauseln eher vage formuliert.

So kann der Erblasser beispielsweise eine bestimmte Sanktion für den Fall anordnen, dass „das Testament angegriffen wird“ oder für den Fall, „dass jemand Streit anfängt“.

Üblicherweise enthält das Testament für diesen Fall eine für den Betroffenen durchaus spürbare Sanktion.

So ist es zum Beispiel möglich, dem potentiell auf Krawall gebürsteten Erben in einer solchen Klausel anzudrohen, dass er von der Erbfolge ausgeschlossen wird, wenn er nach Eintritt des Erbfalls das Testament anfechten sollte.

Verwirkungsklauseln müssen fast regelmäßig ausgelegt werden

Der Erblasser, der mit dem Gedanken spielt, eine Verwirkungsklausel in sein Testament aufzunehmen, ist gut beraten, wenn er das unerwünschte und zu sanktionierende Verhalten eines Beteiligten so genau wie möglich im Testament beschreibt.

Nur unbestimmte Anordnungen wie „Wer Streit anfängt“ oder „Wer sich gegen das Testament auflehnt“ umschreiben nämlich nur wenig griffig, welches Verhalten die angeordnete Sanktionsfolge auslösen soll.

So kann man beispielsweise bereits darüber streiten, ob die Verwirkungsklausel bereits dann greift, wenn ein Erbe nach Eintritt des Erbfalls seinen Unmut über die Erbfolgeregelung kundtut oder ob der Erbe in jedem Fall gerichtliche Maßnahmen gegen das Testament eingeleitet haben muss.

Gesetzliche Auslegungsregeln, wie mit einer Verwirkungsklausel im Einzelfall umzugehen ist, gibt es nicht.

In der Praxis sind die Betroffenen damit aber mehr oder weniger auf die Einschätzung eines staatlichen Richters angewiesen, der im Streitfall darüber zu entscheiden hat, wann die Voraussetzungen der Verwirkungsklausel gegeben sind.

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