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Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände im Testament - Erbeinsetzung oder Vermächtniszuwendung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn man im Testament nur einzelne Vermögensgegenstände zuwendet, entsteht oft Streit
  • Klärung, wer Erbe werden soll, fehlt in vielen Testamenten
  • Im Zweifel muss das Testament ausgelegt werden

Ein Erblasser kann durch nur vermeintlich klare Anweisungen in seinem Testament für erheblichen juristischen Beratungsbedarf nach dem Erbfall sorgen.

Ein Kardinalfehler, den der Erblasser begehen kann, besteht darin, dass er sein vorhandenes Vermögen in seinem Testament minutiös auf mehrere Personen verteilt, ohne jedoch konkret festzulegen, wer Erbe werden soll und zu welchen Erbquoten die in dem Testament bedachten Personen an der Erbschaft beteiligt werden sollen.

Besonders spannend verlaufen Erbauseinandersetzungen in solchen Fällen dann, wenn der Erblasser in seinem Testament mehreren Personen größere Vermögenswerte zugedacht hat (z.B: Meine Ehefrau E erhält unseren Familienwohnsitz; Meine Tochter A erhält meine Aktien und Wertpapiere; Mein Sohn B erhält die Eigentumswohnung in München; Mein Enkel C erhält meine Kontoguthaben bei der X-Bank).

Wer ist eigentlich Erbe?

Solche Vermögenszuweisungen finden sich in Testamenten zuweilen in mehrseitiger Form und werfen bei den Nachkommen nach Eintritt des Erbfalls vor allem eine Frage auf: Wer ist eigentlich Erbe?

Verwirrend wird es in diesen Fällen immer dann, wenn der Erblasser nur vermeintlich sein gesamtes Vermögen unter den Verwandten und dem Ehepartner verteilt hat.

Nicht selten werden nämlich trotz detaillierter Vermögensaufstellung und -zuweisung Vermögensbestandteile vergessen.

Hatte der Erblasser in dem vorstehend geschilderten Fall beispielsweise noch eine Ferienwohnung in Österreich, dann werden sich Ehefrau E, Tochter A, Sohn B und Enkel C unmittelbar nach Testamentseröffnung veranlasst sehen, anwaltlichen Rat einzuholen, um die Erbfolge klären zu lassen.

Auslegung des Testaments schafft Klarheit

Eine einfache Antwort lässt sich in solchen Fällen nicht finden. Im Streitfall ist durch eine Auslegung des Testamentes zu ermitteln, was der Erblasser eigentlich wollte.

Insbesondere ist dabei der Frage nachzugehen, wen der Erblasser als seinen Erben und Rechtsnachfolger einsetzen wollte, § 1937 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), und wer vom Erblasser lediglich ein so genanntes Vermächtnis nach § 1939 BGB erhalten sollte.

Hat sich der Erblasser in seinem Testament in dieser rechtlich durchaus entscheidenden Frage nicht deutlich genug geäußert, wird mit Hilfe der Auslegungsregel in § 2087 BGB die Beteiligung und die Rechtsstellung der bedachten Personen an dem Nachlass ermittelt.

§ 2087 BGB hat zwei Absätze mit sehr unterschiedlichen Aussagen.

Nach § 2087 Abs. 1 BGB soll eine Erbeinsetzung einer Person anzunehmen sein, wenn der Erblasser in seinem Testament einem Bedachten "sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens" zugewendet hat.

In diesen Fällen soll es auch unschädlich sein, wenn der Bedachte vom Erblasser in seinem Testament gar nicht als Erbe bezeichnet wurde.

Dahingegen sieht § 2087 Abs. 2 BGB vor, dass ein Bedachter im Zweifel nicht Erbe (sondern nur Vermächtnisnehmer) sein soll, wenn der Erblasser ihm in seinem Testament nur einzelne Gegenstände zugewandt hat.

Die Bezeichnung als Erbe ist nicht alleine entscheidend

An diesem Ergebnis soll sich nach der Auslegungsregel in § 2087 Abs. 2 BGB selbst dann nichts ändern, wenn der Bedachte in dem Testament als Erbe bezeichnet wurde.

Insbesondere bei der Vorschrift des § 2087 Abs. 2 BGB ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nur um eine Auslegungsregel handelt, die auch nur im Zweifel, also soweit kein entgegenstehender Erblasserwille festgestellt werden kann, gelten soll.

Hat sich der Erblasser in seinem Testament darauf beschränkt, einzelne Vermögensgegenstände auf bestimmte Personen zu übertragen und machen diese Gegenstände sein ganzes oder zumindest nahezu sein ganzes Vermögen aus, dann wird man - entgegen der Auslegungsregel in § 2087 BGB - regelmäßig annehmen müssen, dass die bedachten Personen auch die Erben des Erblassers sind.

Der Wert der zugewandten Vermögensgegenstände gibt Hinweise

Wenn mehrere Personen auf Empfängerseite eingesetzt sind, wird regelmäßig der Wert der zugewandten Vermögensgegenstände Auskunft darüber geben, ob der Erblasser eine Alleinerbenstellung derjenigen Person wollte, die den werthaltigsten Gegenstand erhalten soll oder ob der Erblasser tatsächlich bei mehreren Bedachten auch mehrere Erben einsetzen wollte.

Entscheidender Zeitpunkt für die Beantwortung der vorstehenden Fragen ist immer der Tag der Testamentserrichtung.

Das bedeutet aber auch gleichzeitig, dass sich Änderungen in dem Vermögen des Erblassers, die nach dem Tag der Testamentserrichtung nach oben oder unten stattgefunden haben, im Ergebnis nichts an der Frage ändern, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer sein soll.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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