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Alterstypische Vergesslichkeit führt nicht zur Testierunfähigkeit!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Heilbronn – Beschluss vom 13.09.2021 – 3 S 5/21

  • Erblasser ist vergesslich und hat Erinnerungslücken
  • Das Testament des Erblassers wird mit der Begründung angegriffen, dass der Erblasser testierunfähig gewesen sei
  • Gericht hält die Defizite des Erblassers nicht für gravierend

Das Landgericht Heilbronn hatte über die Wirksamkeit eines Testaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Erblasser am 08.06.2012 ein notarielles Testament errichtet.

Zu diesem Zeitpunkt stand der spätere Erblasser unter Betreuung.

In seinem Testament hatte der Erblasser unter anderem eine Testamentsvollstreckung angeordnet.

Testamentsvollstrecker fordert Nachlass heraus

Nach dem Ableben des Erblassers machte der in dem notariellen Testament eingesetzte Testamentsvollstrecker gegenüber Dritten sein Besitzrecht nach § 2205 BGB geltend und forderte die Herausgabe von Nachlassgegenständen.

Die in Anspruch genommenen Besitzer des Nachlasses verweigerten aber die Herausgabe.

Die Nachlassbesitzer argumentierten, dass das notarielle Testament des Erblassers gar nicht wirksam sei, da der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei.

Testamentsvollstrecker erhebt Klage

In der Folge machte der Testamentsvollstrecker seinen Herausgabeanspruch gegen die Nachlassbesitzer klageweise geltend.

Die vom Testamentsvollstrecker in Anspruch genommenen Nachlassbesitzer wiesen im Klageverfahren auf zahlreiche Vergesslichkeiten und Erinnerungslücken hin, die bei dem Erblasser im relevanten Zeitraum rund um die Testamentserstellung aufgetreten waren.

So habe sich der Erblasser nicht mehr an den Namen seiner langjährigen Zugehfrau und weitere persönliche Ereignisse erinnern können und auch das Vorversterben seiner Eltern, die Aufgabe der eigenen Berufstätigkeit und Regelungen zur Grabpflege vergessen.

War der Erblasser testierunfähig?

Aus all diesen Vorkommnissen schlossen die Beklagten auf eine Testierunfähigkeit des Erblassers.

Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation in erster Instanz aber nicht.

Unter anderem gestützt auf ein Sachverständigengutachten ging das Amtsgericht von der Testierfähigkeit des Erblassers und damit von der Wirksamkeit des Testaments aus.

Amtsgericht gibt der Klage des Testamentsvollstreckers statt

Das Amtsgericht gab der Klage des Testamentsvollstreckers statt und verurteilte die Beklagten zur Herausgabe der Nachlassgegenstände.

Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung zum Landgericht ein.

Das Landgericht teilte allerdings die Einschätzung des Ausgangsgerichts und wies die Berufung der Beklagten im Beschlussweg als unbegründet zurück.

Landgericht hält den Notar für glaubwürdig

Das Landgericht bewertete insbesondere die Angriffe der Beklagten gegen die Angaben des Notars, der das Testament beurkundet hatte, sowie gegen das Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht für durchgreifend.

Der Gesamteindruck, den das Landgericht auch aufgrund von Videoaufzeichnungen des Erblassers von dessen Zustand gewonnen hatte, spreche, so das Gericht, gegen die Annahme einer Testierunfähigkeit.

Erinnerungslücken und einzelne  Vergesslichkeiten des Erblassers wertete das Gericht als „durchaus … alterstypische Erscheinung …, die allein noch nicht dazu führt, dass von einer Testierunfähigkeit auszugehen“ sei.

Im Ergebnis mussten die Beklagten die Nachlassgegenstände an den Testamentsvollstrecker herausgeben.

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