Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Muss ein Notar die Testierfähigkeit des Erblassers überprüfen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Notar muss sich von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugen
  • Im Zweifel sollte der Notar einen Facharzt hinzuziehen
  • Ein notarielles Testament gibt keine Garantie für die Wirksamkeit des letzten Willens

Eine Person, die ein Testament errichten will, hat verschiedene Möglichkeiten.

So kann ein letzter Wille beispielsweise in Form eines so genannten privaten Testaments errichtet werden.

Hierzu bedarf der spätere Erblasser keiner Hilfsperson, er muss sich lediglich mit einem Blatt Papier und einem Stift zurückziehen und sein Testament niederschreiben.

Alternativ zum privaten Testament kann man seine Erbfolge auch in einem so genannten öffentlichen oder notariellen Testament regeln. Hierzu sucht man einen Notar auf und lässt dort seinen letzten Willen beurkunden.

Zweifel an der Testierfähigkeit? Notarielles Testament errichten!

Die Einschaltung eines Notars zum Zweck der Errichtung eines Testaments empfiehlt sich immer dann, wenn es berechtigte Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers gibt.

Ist der Testator bereits sehr alt oder auch schwer krank, dann kann es nämlich fraglich sein, ob er die Bedeutung seines Testaments überhaupt noch erfasst.

Gibt es aber auch nur leise Zweifel an der nach § 2229 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zwingend erforderlichen Testierfähigkeit des Erblassers, dann tun alle Beteiligten gut daran, diese Zweifel noch vor Eintritt des Erbfalls und insbesondere im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung auszuräumen und zu klären.

Anderenfalls drohen nach Eintritt des Erbfalls langwierige und kostspielige Auseinandersetzungen über die Frage der Wirksamkeit des Testaments.

Der Notar muss die Testierfähigkeit des Erblassers prüfen

Bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, dann ist es mehr als empfehlenswert, zur Errichtung des Testaments einen Notar hinzuzuziehen.

Bevor der Notar nämlich einen letzten Willen beurkundet, muss er prüfen, ob der Testator überhaupt testierfähig ist. Nach § 28 BeurkG (Beurkundungsgesetz) soll der Notar jedenfalls in seiner Niederschrift seine Wahrnehmungen über die erforderliche Testierfähigkeit des Testators vermerken.

Ist der Testator schwer krank, so soll der Notar diesen Umstand in der Niederschrift angeben und gleichzeitig mitteilen, welche Feststellungen er über die Testierfähigkeit getroffen hat, § 11 Abs. 2 BeurkG

Hat der Notar Zweifel an der Testierfähigkeit des Testators, dann kann er darauf dringen, dass beispielsweise Kranken- oder Vormundschaftsakten beigezogen werden, um den Zustand des Testators besser einschätzen zu können. Ebenfalls kann der Notar – mit Einwilligung des Testators – einen Facharzt hinzuziehen.

Verbleibt es lediglich bei den Zweifeln des Notars, so kann er das gewünschte Testament beurkunden.

Das Testament eines Testierunfähigen kann der Notar nicht beurkunden

Ist der Notar hingegen davon überzeugt, dass der Testierwillige nicht testierfähig ist, so hat er die Vornahme der Beurkundung abzulehnen, § 11 Abs. 1 BeurkG.

Hat der Notar – trotz bestehender Zweifel – ein Testament beurkundet, dann wird der Notar in einem späteren Rechtsstreit zumindest als Zeuge zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers gehört werden müssen.

Jedenfalls darf ein Nachlassgericht in einem Erbschaftsstreit die Einvernahme des beurkundenden Notars nicht mit dem Argument ablehnen, dass ohnehin davon ausgehen sei, dass der Notar die Testierfähigkeit des Erblassers bestätigen werde (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.5.2015, Az.: 11 Wx 82/14).

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