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Berliner Testament: Der überlebende Ehegatte soll über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen können – Was bedeutet das?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig – Beschluss vom 27.01.2014 - 3 Wx 75/13

  • Eheleute setzen ihre Kinder in einem gemeinsamen Testament als gleichberechtigte Erben ein
  • Nach dem Tod des Ehemannes errichtet die Ehefrau ein neues Testament und begünstigt nur ihre Tochter
  • Die Erbfolge richtet sich nach dem früheren gemeinsamen Testament

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte in einem Streit um einen Erbschein zu klären, ob der überlebende Ehepartner das Recht hat, die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Erbfolgeregelung nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten abzuändern.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar im Jahr 1978 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem Testament setzten sich die Eheleute zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein.

Weiter wurde in dem Testament bestimmt, dass nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners die beiden Kinder, ein Sohn und eine Tochter, jeweils zur Hälfte die Erben des Familienvermögens sein sollen.

Der überlebende Ehepartner soll frei verfügen dürfen

Dann fügten die Eheleute dem Testament einen weiteren Satz hinzu, der Jahre später unter den Kindern für Ärger sorgen sollte. Ergänzend verfügten die Eheleute nämlich wie folgt:

„Der Längstlebende von uns soll über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen können.“

Im Jahr 1991 erhielt der Sohn von seiner Mutter schenkweise ein Grundstück.

Der Vater verstarb im Jahr 1994.

Im Jahr 2007 suchte die Mutter einen Notar auf und errichtete ein weiteres Testament. In diesem Testament setzte sie ihre Tochter als Alleinerbin ein. Das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 1978 erwähnte sie gegenüber dem Notar nicht.

Überlebende Ehefrau setzt ihre Tochter in einem neuen Testament als Alleinerbin ein

Im Jahr 2012 verstarb dann die Mutter. In der Folge beantragte die Tochter, gestützt auf das notarielle Testament aus dem Jahr 2007, beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin nach dem Tod der Mutter ausweisen sollte.

Der Sohn legte beim Nachlassgericht gegen diesen Antrag seiner Schwester Widerspruch ein. Er verwies auf die Bindungswirkung, die von dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament aus dem Jahr 1978 ausgehen würde.

Die Mutter habe, so der Vortrag des Sohnes, im Jahr 2007 gar nicht abweichend von dem Testament aus dem Jahr 1978 testieren dürfen. Das von der Mutter errichtete Testament sei insoweit unwirksam.

Nachlassgericht weist den Erbscheinsantrag der Tochter ab

Das Nachlassgericht schloss sich der Meinung des Sohnes an und wies den Erbscheinsantrag der Tochter zurück.

Die Tochter legte gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde ein. Sie verwies unter anderem darauf, dass ihr Bruder bereits zu Lebzeiten ein werthaltiges Grundstück von seiner Mutter erhalten habe.

Weiter argumentierte die Tochter, dass dem überlebenden Ehepartner in dem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1978 ausdrücklich das Recht eingeräumt worden sei, über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen zu können.

Nachdem das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abhelfen wollte, war das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen.

Dort folgte man aber der Rechtsauffassung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde der Tochter zurück.

Die Erbeinsetzung der beiden Kinder war bindend

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass die in dem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1978 enthaltene Schlusserbeneinsetzung beider Kinder nach dem Tod des Ehemannes und der Annahme der Erbschaft durch die Mutter der beiden Kinder bindend und nicht mehr abänderbar gewesen sei, § 2271 BGB.

Die Schlusserbeneinsetzung der beiden Kinder durch ihre Eltern sei eine so genannte wechselbezügliche Verfügung im Sinne von § 2270 BGB gewesen.

Eheleute könnten sich zwar, so das OLG, das Recht einräumen, auch wechselbezügliche Anordnungen in einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners abzuändern.

Eine solche Änderungsbefugnis liege aber nicht in dem in dem Testament aus dem Jahr 1978 enthaltenen Satz, wonach der überlebende Ehegatte über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen können soll.

Gericht legt das Testament der Eheleute aus

Die Auslegung ergebe, so das Gericht, dass von diesem Satz jedenfalls nicht die Befugnis des überlebenden Ehepartners umfasst sein soll, die Schlusserbeneinsetzung in dem Testament aufzuheben.

Eine am Wortlaut und der systematischen Stellung des fraglichen Satzes in dem Testament orientierte Auslegung ergebe vielmehr, dass es dem Willen der Eheleute entsprochen habe, zu betonen, dass der überlebende Ehepartner ausschließlich zu Lebzeiten nicht in seiner Verfügungsfreiheit beschränkt sein soll.

Und auch das Argument der Beschwerdeführerin, wonach der Bruder bereits zu Lebzeiten von der Mutter mit einem Grundstück reich beschenkt worden sei und sie, gleichsam zum Ausgleich, als Alleinerbin eingesetzt wurde, überzeugte das Gericht nicht.

OLG ermittelt den Willen der Eheleute

Hierzu wies das OLG darauf hin, dass die Mutter immerhin über 15 Jahre ins Land gehen ließ, bevor sie nach der im Jahr 1991 erfolgten Grundstücksschenkung im Jahr 2007 ein weiteres Testament zu Gunsten der Tochter errichtete.

Aus diesem Umstand könne nicht gefolgert werden, dass es dem Willen der Eheleute im maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahr 1978 entsprochen habe, dass der überlebende Ehepartner das Testament nach freiem Willen hätte abändern dürfen.

Danach verblieb es bei der Erbfolgereglung nach dem von den Eheleuten im Jahr 1978 errichteten Testament. Die Kinder beerbten ihre Mutter zu gleichen Teilen.

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