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Die Vererblichkeit des Nacherbenrechts

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann den Fall des Vorversterbens seines Nacherben im Testament klären
  • Soll der Vorerbe bei Vorversterben des Nacherben alleiniger Erbe werden und bleiben?
  • Eine Nacherbrecht kann auch vererbt werden

Der Erblasser hat es durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft in der Hand, seinen Nachlass im Erbfall zunächst einem Vorerben zukommen zu lassen und gleichzeitig zu bestimmen, wer nach dem Vorerben als so genannter Nacherbe in den Genuss des Erblasservermögens kommen soll, § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Erblasser kann in seinem Testament einen beliebigen Zeitpunkt anordnen, zu dem der Vorerbe den Nachlass an den Nacherben herauszugeben hat. In aller Regel findet sich hierzu in einem Testament die Regelung, dass der Nacherbfall mit dem Ableben des Vorerben eintreten soll.

Als zeitliche Grenze für die Anordnung einer Nacherbschaft hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen Zeitraum von 30 Jahren nach dem Erbfall angeordnet, § 2109 Abs. 1 BGB.

Bis zum Anfall der Nacherbschaft kann Zeit vergehen

Es kann danach im Einzelfall durchaus Jahrzehnte dauern, bis ein als Nacherbe eingesetzter Erbe tatsächlich an „seine“ Erbschaft gelangt.

Je länger der Vorerbe lebt und berechtigt ist, die Erbschaft zu besitzen, desto länger muss der Nacherbe warten, bis er von den materiellen Segnungen der Erbschaft profitieren kann.

Zwischen dem Tod des Erblassers, dem ersten Erbfall, und dem Ableben des Vorerben, dem so genannten Nacherbfall, können also Jahre vergehen. Erlebt der Nacherbe den Nacherbfall gar nicht mehr, weil er selber vor Eintritt des Nacherbfalls verstirbt, dann ist die weitere Erbfolge zu klären.

Hat der Erblasser für diesen Fall vorgesorgt?

Verstirbt der Nacherbe nach dem Tod des Erblassers aber vor Eintritt des Nacherbfalls, dann gilt vorrangig das, was der Erblasser für diesen Fall in seinem Testament angeordnet hat.

Hat der Erblasser zum Beispiel in seinem Testament einen Ersatzerben benannt, der an die Stelle des vorverstorbenen Nacherben treten soll, dann hat es mit dieser Regelung ihr Bewenden. Tritt der Nacherbfall ein, dann ist der Nachlass an den Ersatzerben herauszugeben.

Auslegung des Testaments erforderlich?

Hat der Erblasser keine eindeutige Regelung für den Wegfall des Nacherben getroffen, kann unter Umständen durch eine Auslegung des Testaments ermittelt werden, was der Erblasser für diesen Fall gewollt hätte.

Vorstellbar ist zum Beispiel, dass sich im Testament Anhaltspunkte dafür finden, dass der Erblasser bei Unterstellung des Vorversterbens des Nacherben gar keine Nacherbfolge mehr wollte und die Vererblichkeit des Nacherbenrechts ausgeschlossen hätte.

Für eine entsprechende Auslegung des Testaments muss in der Urkunde aber immer ein Anknüpfungspunkt, eine Andeutung gegeben sein.

Vererblichkeit des Nacherbrechts

Findet man im Testament hingegen keine Regelung und führt auch die Auslegung des Testaments zu keinem eindeutigen Ergebnis, dann geht das Nacherbrecht nach § 2108 Abs. 2 BGB auf die gesetzlichen Erben des Nacherben über.

Dabei konkurriert die Regelung des § 2108 Abs. 2 BGB allerdings in diesem Fall mit der Auslegungsregel des § 2069 BGB. § 2108 Abs. 2 BGB sieht vor, dass die „Erben“ des vorverstorbenen Nacherben, also neben seinen Kindern und weiteren Abkömmlingen auch die Ehefrau, an seine Stelle treten.

Nach § 2069 BGB treten an die Stelle eines wegfallenden Abkömmlings ausschließlich dessen Abkömmlinge und gerade nicht weitere gesetzliche Erben.

Ob im Einzelfall § 2069 BGB oder § 2108 Abs. 2 BGB der Vorzug zu geben ist, muss wiederum durch eine Auslegung des Testaments ermittelt werden.

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