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Wann tritt der Nacherbfall ein?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mit dem Nacherbfall ist die Erbschaft an den Nacherben herauszugeben
  • Wann der Nacherbfall eintreten soll, bestimmt der Erblasser
  • In aller Regel trifft der Nacherbfall mit dem Ableben des Vorerben zusammen

Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft hat ein Erblasser die Möglichkeit, den Gang seines Vermögens nach seinem Tod über mehrere Erben-Generationen hinweg zu steuern.

Nach § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Erblasser in seinem Testament oder in einem Erbvertrag anordnen, dass nach seinem Tod sein Vermögen erst an eine Person A als Vorerben fallen soll und diese Person A das geerbte Vermögen zu einem vom Erblasser zu bestimmenden Zeitpunkt an eine Person B herauszugeben hat.

Beliebt und in der Praxis oft anzutreffen ist diese Konstruktion bei Ehegattentestamenten.

Nach dem Ableben eines Ehepartners soll zunächst die Versorgung des überlebenden Ehepartners sichergestellt werden. Der überlebende Ehepartner wird dementsprechend als Vorerbe eingesetzt.

Der Erblasser will aber gleichzeitig gewährleisten, dass sein Vermögen nach dem Tod des überlebenden Ehegatten bei seinen Kindern ankommt. Folgerichtig werden die Kinder als Nacherben benannt.

Wann muss der Vorerbe die Erbschaft abgeben?

Zu welchem Zeitpunkt ein Vorerbe seine Erbschaft an den Nacherben herauszugeben hat, bestimmt zunächst alleine der Erblasser in seinem Testament.

Wenngleich in der Praxis in den weit überwiegenden Fällen das Ableben des Vorerben als der Stichtag definiert wird, zu dem die Erbschaft weitergegeben wird, ist der Erblasser nicht daran gehindert, hiervon abweichende Regelungen in seinem Testament vorzusehen.

Denkbar ist zum Beispiel, dass der Erblasser in seinem Testament ein festes Datum bestimmt, zu dem der Nacherbfall eintreten soll.

Ebenso ist es rechtlich möglich, eine Zeitspanne nach dem Tod des Erblassers festzulegen, nach deren Ablauf der Nacherbfall eingreift. Und schließlich kann der Erblasser in seinem Testament auch festlegen, dass ein bestimmtes Ereignis dafür sorgen soll, dass der Nacherbfall eintritt.

Nicht unüblich ist zum Beispiel die Anordnung in einem Ehegattentestament, dass der Nacherbfall grundsätzlich mit dem Ableben des überlebenden Ehegatten eintreten soll, der überlebende Ehegatte die Erbschaft aber dann schon frühzeitiger an den oder die Nacherben herauszugeben hat, wenn er oder sie abermals eine Ehe mit einem neuen Partner eingeht.

Was gilt, wenn der Erblasser gar nichts angeordnet hat?

Immer wieder kommt es vor, dass der Erblasser in seinem Testament für den Erbfall zwar eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, es in diesem Zusammenhang aber unterlassen hat, den Zeitpunkt zu definieren, zu dem die Nacherbschaft in Kraft treten soll.

Eine solche Lücke im Testament füllt § 2106 Abs. 1 BGB:

Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.

Ohne eine konkrete Bestimmung des Zeitpunkts des Eingreifens der Nacherbschaft durch den Erblasser fingiert das Gesetz also den Todestag des Vorerben als maßgeblichen Stichtag für den Beginn der Nacherbfolge.

Die Anordnung der Nacherbschaft kann unwirksam werden

§ 2109 BGB enthält eine Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers, der in seinem Testament eine Vor- und Nacherbschaft anordnet.

Nach dieser gesetzlichen Vorschrift wird die vom Erblasser angeordnete Vor- und Nacherbschaft nämlich unwirksam, wenn nach dem Erbfall ein Zeitraum von 30 Jahren verstrichen ist, ohne dass der vom Erblasser angeordnete Nacherbfall eingetreten ist.

Ist die Nacherbfall also zum Beispiel für den Fall des Ablebens des Vorerben angeordnet und überlebt der Vorerbe den Erblasser um mehr als dreißig Jahre, dann darf er das Erblasservermögen endgültig behalten. Die vom Erblasser angeordnete Nacherbschaft wird grundsätzlich unwirksam.

Ausnahmsweise bleibt eine Nacherbschaft jedoch auch nach dreißig Jahren wirksam, wenn

  1. die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt, oder
  2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist.

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