Was kann man machen, wenn man sich bei der Verteilung der Erbschaft in seinem Testament unsicher ist?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man kann Entscheidungen in seinem Testament auf eine andere Person delegieren
  • Die dritte Person kann entscheiden, wer eine Zuwendung erhalten soll
  • Die dritte Person kann nach billigem Ermessen die Bestimmung einer Vermächtnisleistung vornehmen

Die Verteilung des Vermögens für den Fall des eigenen Ablebens kann sich im Einzelfall durchaus schwierig gestalten.

Im Normalfall ist es ausreichend, wenn man in seinem Testament einen oder mehrere Erben benennt.

Im Erbfall geht dann das Vermögen eben auf diese Erben über.

Vermögen verteilen an Erben und Vermächtnisnehmer

Wenn man sein Vermögen etwas breiter streuen möchte und mehrere Personen bedenken will, dann kann man in seinem Testament neben der Benennung von Erben ergänzend mit der Aussetzung von Vermächtnissen arbeiten.

Durch ein Vermächtnis kann der zukünftige Erblasser einer bestimmten Person einen beliebigen Vermögensgegenstand zuwenden.

Die durch ein Vermächtnis begünstigte Person, der so genannte Vermächtnisnehmer, erhält dann im Erbfall ebenfalls einen Teil des vorhandenen Vermögens.

Durch die Möglichkeit der Benennung von Erben und der Aussetzung von Vermächtnissen im Testament kann der Erblasser für den Todesfall in aller Regel für einen planvollen Übergang seines Vermögens sorgen.

Unsicherheit bei der Erbfolgeregelung

Es gibt jedoch Fälle, bei denen der Erblasser unsicher ist, wie er sein Vermögen verteilen und weitergeben soll.

Eine solche Unsicherheit bei der Regelung der eigenen Erbfolge ist nicht ungewöhnlich.

Man kann diese Unsicherheit durch die Einschaltung einer anderen Person beseitigen.

Das deutsche Erbrecht bietet dem betroffenen Erblasser tatsächlich die Möglichkeit, eine dritte Person in die Verteilung des Nachlassvermögens einzubinden.

Den Inhalt seines Testaments muss der Erblasser bestimmen

Dabei hindert das geltende Recht in § 2065 BGB den Erblasser allerdings daran, den wesentlichen Inhalt seines Testaments offen zu lassen und maßgebliche Entscheidungen einer anderen Person zu überlassen.

Diese gesetzliche Vorgabe gilt aber nicht ohne Einschränkungen.

So ist es dem Erblasser zum Beispiel nach § 2151 BGB erlaubt, in seinem Testament mehrere Personen als Vermächtnisnehmer zu benennen und einer dritten Person für den Erbfall das Recht einzuräumen, denjenigen Vermächtnisnehmer auszuwählen, der das Vermächtnis erhalten soll.

Ein Dritter kann den Vermächtnisnehmer auswählen

Der Erblasser muss lediglich darauf achten, dass er den Personenkreis, aus dem der Dritte nach dem Erbfall den Vermächtnisnehmer auswählen darf, im Testament hinreichend bestimmt festgelegt ist.

Diejenige Person, die über die Zuwendung des Vermächtnisses bestimmen darf, kann beispielsweise der (überlebende) Ehepartner oder auch ein Testamentsvollstrecker sein.

Und der Erblasser, der die Entscheidung über seinen Nachlass auf die Zeit nach seinem Ableben verschieben will, kann sogar noch weiter gehen.

Dritter bestimmt den Inhalt des Vermächtnisses

Nach § 2156 BGB kann einem Dritten sogar eine Ermessensbestimmung überlassen werden, worin genau das Vermächtnis bestehen soll.

Hierzu muss der Erblasser in seinem Testament lediglich den Zweck des Vermächtnisses genau definieren.

Im Ergebnis muss sich ein Erblasser also weder im Hinblick auf die Person des Vermächtnisnehmers noch auf die konkrete Leistung, die mit dem Vermächtnis verbunden sein soll, festlegen, sondern kann diese Details nach seinem Ableben von einer anderen Person bestimmen lassen.

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