Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Soll man ein Testament in einen Umschlag stecken?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Es spricht rechtlich nichts dagegen, sein Testament in einen Umschlag zu stecken.
  • Ein Umschlag für sein Testament ersetzt nicht die Unterschrift unter dem Testament.
  • Es ist immer empfehlenswert, sein Testament in die amtliche Verwahrung bei Gericht zu geben.

Ein Testament zu schreiben ist eigentlich nicht schwer.

Man benötigt lediglich ein Blatt Papier und einen Stift und kann dann handschriftlich festlegen, wer Erbe werden soll.

In der Praxis stecken viele Menschen ihr Testament nach Erstellung in einen Umschlag. Dieser Umschlag wird dann mit den Worten „Mein Testament“ versehen und an einem Ort aufbewahrt, an dem die Hinterbliebenen den Umschlag nach dem Ableben des Betroffenen hoffentlich auch auffinden.

Gegen diese Praxis, das eigene Testament in einen Umschlag zu stecken, ist aus rechtlicher Sicht auch grundsätzlich nichts einzuwenden.

Ein Umschlag kann die Verfälschung des Testaments verhindern

So mag ein verschlossener Umschlag in dem ein oder anderen Fall wirksam verhindern, dass sich ein Unbefugter an dem Testament zu schaffen macht und den Testamenttext abändert oder das Testament insgesamt verschwinden lässt.

Wenn man ein Testament in einen Umschlag steckt, dann sollte man aber unbedingt beachten, dass das eigene Testament nur dann wirksam ist, wenn das Testament am Ende auch handschriftlich unterschrieben ist.

Die Unterschrift unter einem Testament kann nie durch einen Umschlag ersetzt werden, selbst wenn der Umschlag mit den Worten „Mein Testament“ beschriftet ist.

Ein Testament ohne Unterschrift ist nichtig!

Ein Testament, das keine Unterschrift trägt, ist in aller Regel unwirksam und nichtig, selbst wenn es in einem Umschlag steckt!

Weiter spricht eine Menge dafür, dass man auch sein in einem Umschlag steckendes Testament nach Errichtung beim nächsten Amtsgericht in die so genannte amtliche Verwahrung gibt und damit sicherstellt, dass das Testament nach dem Tod sowohl aufgefunden als auch umgesetzt wird.

Selbstverständlich kann auch ein in einem verschlossenen Umschlag steckendes Testament gegen eine Gebühr in Höhe von 75 Euro beim Amtsgericht abgegeben werden.

Und wenn man sein Testament in der Folge wieder ändern will, dann kann man seinen letzten Willen natürlich auch wieder aus der amtlichen Verwahrung bei Gericht zurücknehmen und das Testament nachfolgend ändern, ergänzen oder insgesamt widerrufen.

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