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Muss einem Vermächtnisnehmer im Rahmen der Testamentseröffnung das komplette Testament zur Kenntnis gebracht werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt – Beschluss vom 06.01.2021 – 21 W 124/20

  • Eine Vermögende Erblasserin setzt in zahlreichen Testamenten über 100 Vermächtnisse aus
  • Nach dem Erbfall will das Nachlassgericht alle Vermächtnisnehmer von dem gesamten Inhalt der Testamente in Kenntnis setzen
  • Erbin verweist auf ein bestehendes Geheimhaltungsinteresse und kann das Nachlassgericht einbremsen

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte über die Frage zu entscheiden, in welchem Umfang einem Vermächtnisnehmer nach dem Erbfall der Inhalt eines Testaments offenbart werden muss.

In der Angelegenheit war eine sehr vermögende Erblasserin im Jahr 2019 verstorben.

Die Erblasserin hatte über 13 privatschriftliche Testamente mitsamt Nachträgen und Ergänzungen hinterlassen, in denen sie ihre Erbfolge geregelt hatte.

Erblasserin setzt über 100 Vermächtnisse aus

In einem Testament aus dem Jahr 2007 hatte die Erblasserin eine Alleinerbin eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet.

Gleichzeitig hatte die Erblasserin aber in ihren Testamenten über 100 Vermächtnisnehmer bedacht.

Nach dem Eintritt des Erbfalls wandten sich die Alleinerbin und die Testamentsvollstrecker an das zuständige Nachlassgericht und baten „aus Diskretionsgründen und vor dem Hintergrund des erheblichen Nachlasswerts“ darum, den zahlreichen Vermächtnisnehmer lediglich den sie jeweils konkret betreffenden Inhalt der Testamente zur Kenntnis zu geben.

62 Vermächtnisnehmer erhalten die kompletten Testamente

Dies lehnte der zuständige Rechtspfleger am Nachlassgericht aber ab und übersandte 62 der in Betracht kommenden Vermächtnisnehmer jeweils eine Abschrift der Testamente.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legten die Alleinerbin und die Testamentsvollstrecker Rechtsmittel ein.

Diesem Rechtsmittel wollte das Nachlassgericht aber nicht abhelfen.

Nachlassgericht verweist auf den hohen Arbeitsaufwand

Das Gericht verwies zur Begründung seiner Entscheidung unter anderen darauf, dass „wegen der hohen Anzahl und des Umfangs der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin … eine auszugsweise Bekanntmachung nicht angezeigt gewesen“ sei.

Weiter verwies das Nachlassgericht darauf, dass den Vermächtnisnehmern losgelöst von der Testamentseröffnung ohnehin ein Einsichtsrecht in die betreffenden Testamente zustehen würde.

Am Ende wurde die Angelegenheit dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

OLG gibt der Beschwerde der Erbin statt

Das OLG gab der Beschwerde der Alleinerbin und der Testamentsvollstrecker statt.

Das OLG verwies darauf, dass Zweck der für den Fall einschlägigen Norm in § 348 FamFG sei, 

„Personen, deren Rechtslage durch die in der Verfügung von Todes wegen getroffenen Bestimmungen unmittelbar beeinflusst wird, von dem sie betreffenden Inhalt Kenntnis zu geben, um sie in den Stand zu setzen, das zur Wahrnehmung ihrer Interessen Zweckdienliche zu veranlassen.“

Dabei müsse aber bei der Testamentseröffnung immer auch dem Geheimhaltungsinteresse des Erblassers, des Erben und weiterer Beteiligter Rechnung getragen werden.

Was muss ein Vermächtnisnehmer nach dem Erbfall wissen?

Es sei daher anerkannt, dass einem Vermächtnisnehmer beispielsweise nicht die Namen weiterer Vermächtnisnehmer bekannt gegeben werden müsse.

Auch konnte das OLG im konkreten Fall auch kein Bedürfnis dafür erkennen, sämtlichen Vermächtnisnehmern Kenntnis von den Details der weiteren Vermächtnisse zu geben.

Ein für das Nachlassgericht durch die schiere Anzahl der Vermächtnisse entstehender erhöhter Arbeitsaufwand bei der eingeschränkten Wiedergabe der Testamente sei jedenfalls keine belastbare Begründung für eine uneingeschränkte Weitergabe sämtlicher Testamente an alle Vermächtnisnehmer.

Im Übrigen wies das OLG auch darauf hin, dass dem einzelnen Vermächtnisnehmer selbstverständlich kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zustehen würde, sondern auch beim Testamentseinsichtsrecht nach § 357 FamFG müsse eine Interessenabwägung vorgenommen werden.

Im Ergebnis wurde die Entscheidung des Nachlassgerichts daher aufgehoben und die bisher noch nicht informierten Vermächtnisnehmer erhielten nur noch auf ihr Vermächtnis beschränkte Informationen.

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