Ein nur von einem Ehepartner unterschriebenes gemeinschaftliches Testament ist kein Einzeltestament
OLG Hamm - Beschluss vom 21.02.2014 - 15 W 46/14
- Ehepaar will gemeinsames Testament erstellen - Unterschrieben wird das Testament aber nur vom Ehemann
- Nachlassgericht hält das Testament noch für wirksam
- OLG hebt das Nachlassgericht auf: Dem Erlasser fehlte der Wille zur Errichtung eines Einzeltestaments
In einer Erbscheinsangelegenheit hatte das Oberlandesgericht Hamm über die Wirksamkeit eines letzten Willens zu befinden, der zwar als gemeinschaftliches Testament angelegt, aber nur von einem der Ehepartner unterzeichnet worden war.
Nach dem Tod des Erblassers hatte eines von sechs Kindern beim Nachlassgericht einen Antrag auf einen Erbschein gestellt. Dieser Erbschein sollte bekunden, dass der Erblasser aufgrund eines von diesem erstellten Testaments nur von einem der sechs Kinder als Alleinerbe beerbt worden sei.
Der Erbschein wurde vom Nachlassgericht in erster Instanz antragsgemäß erlassen. Hiergegen richtete sich die von den Kindern des Erblassers eingelegte Beschwerde.
Die Kinder begründeten ihre Beschwerde im Wesentlichen mit dem Argument, dass das vom Nachlassgericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegte Testament unwirksam ist.
Entscheidung des Nachlassgerichts wird aufgehoben
Auf die Beschwerde hin hob das Oberlandesgericht die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies das Nachlassgericht an, einen Erbschein auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge zu erteilen.
Zur Begründung der Beschwerdeentscheidung führte das OLG aus, dass das vom Erblasser am 12.02.2007 verfasste Testament keine Gültigkeit beanspruchen könne.
Aus diesem vom Erblasser verfassten und auch unterzeichneten Testament gehe nämlich, so das OLG, hervor, dass der Erblasser die Absicht gehabt habe, gemeinsam mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen.
Die Ehefrau hatte das von ihrem Mann erstellte gemeinschaftliche Testament nie unterzeichnet.
Testament ist komplett unwirksam
Obwohl das Testament mit den Worten "Mein letzter Wille" überschrieben war, sprach ihm das Beschwerdegericht jegliche Rechtswirkung ab.
Das Testament war nämlich nach seinem äußeren Erscheinungsbild klar darauf ausgerichtet, als gemeinschaftliches Testament die Erbfolge beider Eheleute zu regeln.
Dies wurde auch durch einen Notartermin bekräftigt, den beide Eheleute vorab zu Beratungszwecken wahrgenommen hatten. Ohne Unterschrift der Ehefrau konnte das gemeinschaftliche Testament aber keine Rechtswirkung entfalten.
Das unwirksame gemeinschaftliche Testament konnte mit den dort enthaltenen Anordnungen auch nicht als wirksames Einzeltestament aufrecht erhalten werden.
Kein Wille auf Erstellung eines Einzeltestaments
Zwar entsprach das Dokument durchaus den gesetzlichen Formerfordernissen für ein Einzeltestament, der Wille des Erblassers sei aber, so das OLG, nicht auf die Erstellung eines Einzeltestaments gerichtet gewesen.
Entscheidend für die Frage, ob ein unwirksames gemeinschaftliches Testament als Einzeltestament aufrecht erhalten werden könne "sei der durch Auslegung zu ermittelnde Wille des Erblassers, dass seine Verfügungen, die er als gemeinschaftliches Ehegattentestament entworfen hatte, unabhängig vom Beitritt des anderen Ehepartners gelten sollen."
Vorliegend ergab die Auslegung durch das OLG, dass von einem solchen Willen beim Erblasser nicht ausgegangen werden könne.
Das Ziel des Testaments kann nicht verwirklicht werden
Dies sei bereits deshalb zu verneinen, da das Ziel des Testaments, der Familie den Familienwohnsitz zu erhalten, nur dann habe verwirklicht werden können, wenn beide Ehegatten das Testament unterschrieben hätten.
Auch habe der Erblasser den Tod des in dem Testament vorgesehenen alleinigen Erben nicht zum Anlass genommen, das Testament zu ändern.
Auch aus diesem Umstand müsse abgeleitet werden, so das OLG, dass es sich bei dem gescheiterten gemeinschaftlichen Testament lediglich um einen Entwurf eines Testaments gehandelt habe und dieses nicht als Einzeltestament aufrecht erhalten werden kann.
Mangels wirksamen Testament wurde der Erblasser daher nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge beerbt.
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