Ein gemeinschaftliches Testament, das nur von einem Ehegatten unterschrieben wurde, kann nicht als Einzeltestament gewertet werden
OLG München - Beschluss vom 23.04.2014 - 31 Wx 22/14
- Ehemann verfasst gemeinsame Testamente - Die Ehefrau unterschreibt nicht
- Nach dem Tod will die Ehefrau ihr Erbrecht auf die Testamente stützen
- OLG entscheidet, dass kein wirksames Einzeltestament des Ehemannes vorliegt
Das Oberlandesgericht München hatte im Rahmen eines Erbscheinverfahrens darüber zu entscheiden, ob ein gemeinschaftliches Testament, das nur von einem der Ehegatten unterschrieben wurde, in ein Einzeltestament umgedeutet werden kann.
Der Erblasser war im Alter von 91 Jahren Anfang 2013 verstorben. Er hinterließ eine Ehefrau aber keine Kinder.
Im Jahr 2011 hatte der Erblasser insgesamt vier inhaltsgleiche handschriftliche gemeinschaftliche Testamente errichtet, in denen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.
Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten, solle, so der Inhalt der Testamente, je ein Verwandter von der Seite der Ehefrau und ein Verwandter von der Seite des Ehemannes je hälftige Schlusserben sein.
Die Ehefrau unterschreibt die Testamente nicht
Alle vier vorliegenden gemeinschaftlichen Testamente krankten jedoch an dem Umstand, dass sie nur vom Erblasser als Verfasser der Testamente unterzeichnet waren. Die Ehefrau hatte auf keinem der vier Testamente unterschrieben.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Witwe beim zuständigen Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der sie als alleinige befreite Vorerebin ausweisen sollte. Nacherben sollten die in dem Testament benannten Verwandten sein.
Die Witwe des Erblassers trug insoweit vor, dass das zugegebenermaßen unwirksame gemeinschaftliche Testament in ein wirksames Einzeltestament ihres verstorbenen Ehegatten umgedeutet werden müsse.
Das Nachlassgericht bewilligte den Erbschein, wie er von der Witwe des Erblassers beantragt worden war.
Gesetzliche Erbin legt Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts ein
Hiergegen legte eine gesetzliche Erbin des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das OLG gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem der Witwe der Erbschein erteilt worden war, auf.
Das Gericht wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass ein nur von einem Ehepartner unterzeichnetes gemeinschaftliches Testament durchaus als Einzeltestament des Erstellers aufrecht erhalten werden kann.
Voraussetzung einer solchen Umdeutung sei jedoch, so das OLG, dass der Wille des Erblassers festgestellt werden kann, dass die letztwillige Verfügung "unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten soll, ihre Wirkung also sofort eintreten und nicht von der entsprechenden Erklärung des anderen Ehegatten abhängig sein soll".
Hätte der Erblasser überhaupt ein Einzeltestament errichten wollen?
Es muss festgestellt werden können, dass der Erblasser die Anordnungen auch als Einzeltestament hätte gelten lassen wollen, wenn er bei Errichtung des Testaments davon ausgegangen wäre, dass der andere Ehepartner nicht unterschreibt.
Diese Voraussetzungen sah das Beschwerdegericht allerdings im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.
Insbesondere könne man nicht annehmen, so das OLG, dass der Erblasser für den Fall, dass seine Ehefrau zuerst verstorben wäre, bereit gewesen wäre, die Erbschaft mit den gesetzlichen Erben der Ehefrau zu teilen.
Der in dem gemeinschaftlichen Testament niedergelegte und auch nachvollziehbare Plan sah vielmehr vor, dass beide Eheleute beim Tod des anderen zunächst Alleinerbe werden sollten. Für eine einseitige Aufgabe dieses Plans durch den Ehemann sahen die Richter keinen Anhaltspunkt.
Der Wille des Erblassers muss berücksichtigt werden
Gleichzeitig konnte man dem Testament des Erblassers entnehmen, dass ihm daran gelegen war, selbst für den Fall des eigenen Vorversterbens nach dem Tod der Ehefrau die Verwandtschaft des Erblassers an dem Familienvermögen zu beteiligen.
Auch diese Absicht würde durchkreuzt werden, könnte die Witwe das Vermögen aufgrund des gescheiterten gemeinschaftlichen Testaments für sich alleine beanspruchen und nach freiem Willen - auch von Todes wegen - verteilen.
Schließlich spreche auch die Tatsache, dass der Erblasser wiederholt dazu angesetzt habe, ein wirksames gemeinschaftliches Testament zu errichten, dafür, dass er nicht alleine im Wege eines Einzeltestaments habe testieren wollen.
Im Ergebnis richtete sich die Erbfolge des Erblassers nach dem Gesetz.
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