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Das typische Testament kinderloser Ehegatten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eheleute können ein gemeinsames Testament errichten
  • Soll ein Schlusserbe im Testament benannt werden?
  • Das Pflichtteilsrecht der Eltern berücksichtigen

Es ist unmöglich, ein maßgeschneidertes Testament für jeden nur erdenklichen Fall als Muster zur Verfügung zu stellen.

Zu groß sind die Unterschiede im Einzelfall, zu verschieden auch die wirtschaftlichen und persönlichen Interessen, die kinderlose Ehegatten im konkreten Fall mit ihrer letztwilligen Verfügung verfolgen.

Man kann trotzdem einige Eckpunkte markieren, innerhalb derer sich der Inhalt eines Testamentes (oder Erbvertrages) kinderloser Ehegatten in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle bewegen wird.

Wie wollen die Ehepartner testieren?

So müssen sich die Eheleute zunächst darüber im Klaren werden, auf welche Weise sie ihren letzten Willen errichten wollen. Es kommen drei verschiedene Varianten in Frage:

Jeder der Ehegatten kann für sich ein Einzeltestament errichten, ob in privatschriftlicher oder öffentlicher Form. Die Ehegatten können als zweite Möglichkeit ein so genanntes gemeinschaftliches Testament errichten.

Mit Hilfe eines solchen gemeinschaftlichen Testamentes kann eine höhere Bindungswirkung an die wechselseitigen Verfügungen der Ehegatten erreicht werden.

Ein gemeinsames Testament kann die Eheleute binden

Haben sich die Ehegatten beispielsweise in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, so kann sich ein Ehepartner von dieser Entscheidung nicht wieder ohne weiteres lösen.

Auch das gemeinschaftliche Testament kann privatschriftlich oder mit Hilfe eines Notars als öffentliches Testament errichtet werden. Schließlich bleibt als dritte und letzte Möglichkeit für die Ehegatten, mit Hilfe eines so genannten Erbvertrages die letzten Dinge zu regeln.

Hat sich keiner der vertragsschließenden Ehegatten einen Rücktrittsvorbehalt bei Abschluss des Ehevertrages ausbedungen, können beide vertragsschließenden Ehegatten auch davon ausgehen, dass auch ein Erbvertrag Bindungswirkung in Bezug auf die im Erbvertrag getroffenen Verfügungen entfaltet.

Eheleute können gemeinsam testieren

Nachdem Ehegatten dazu tendieren, gemeinsam zu testieren, können die Ehegatten ihren letzten Willen in vielen Fällen gut durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag dokumentieren.

Die kinderlosen Ehegatten werden sich in aller Regel gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Dabei müssen sich die Ehegatten darüber klar werden, wie stark sie sich gegenseitig an diese Erbeinsetzung binden wollen.

Es ist die Frage zu beantworten, ob man an dieser gegenseitigen Erbeinsetzung zu beider Lebzeiten vielleicht noch einmal etwas ändern will. Ist ein Abänderungsrecht gewünscht, so muss und kann dies sowohl in gemeinschaftlichem Testament als auch in Erbvertrag entsprechend geregelt werden.

Weiter werden viele kinderlose Ehegatten den Wunsch haben, in den letzten Willen auch Regelungen zur Erbfolge nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten aufzunehmen.

Ein Schlusserbe beerbt die Eheleute nach beider Ableben

In Testamenten kinderloser Ehegatten findet sich häufig die Bestimmung eines so genannten Schlusserben, derjenigen Person also, auf die nach dem Tod beider Ehegatten die Vermögenswerte übergehen soll. Oft werden hier die Eltern der kinderlosen Ehegatten, deren Geschwister oder Nichten und Neffen als Schlusserben in Frage kommen.

Auch bei der Benennung eines Schlusserben in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag müssen sich die Eheleute entscheiden, ob man diesen Schlusserben bereits bei Abfassung des letzten Willens unabänderlich fixieren will oder ob sich die Eheleute zu Lebzeiten Flexibilität erhalten wollen. Die gleiche Frage stellt sich für die Zeit nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten.

Soll der überlebende Ehegatte an die Benennung des Schlusserbens gebunden sein? Soll er innerhalb einer bestimmten Gruppe (z.B. die Kinder des Bruders oder der Schwester) den Schlusserben abweichend bestimmen können oder soll die Frage, wer Schlusserbe wird, gänzlich zur Disposition des länger lebenden Ehegattens gestellt werden?

Empfehlenswert ist es weiter, für den Fall des Wegfalls des Schlusserben (der Schlusserbe stirbt vor dem länger lebenden Ehegatten) einen so genannten Ersatzschlusserben einzusetzen.

Pflichtteilsrecht der Eltern berücksichtigen

Kinderlose Ehegatten, die in der vorstehend skizzierten Weise mit wechselseitiger Alleinerbeneinsetzung testieren wollen, müssen auch immer das Pflichtteilsrecht ihrer Eltern im Auge behalten, § 2303 Abs. 2 BGB.

Leben die Eltern, oder auch nur ein Elternteil, eines der Ehegatten bei dessen Tod, so werden zugunsten der Eltern des Versterbenden Pflichtteilsansprüche (im Normalfall 1/8 des Nachasswertes) ausgelöst, die man alleine durch Testamentsgestaltung nicht verhindern kann.

Möglich ist freilich immer der vorsorgliche Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages mit den eigenen Eltern.

Selbstverständlich steht es den kinderlosen Ehegatten neben den vorgenannten Verfügungen zur Erbeinsetzung jederzeit frei, in das Testament oder den Erbvertrag weitere erbrechtliche Verfügungen, so zum Beispiel die Anordnung von Vermächtnissen zugunsten bestimmter Personen oder – rechtsfähiger – Institutionen.

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