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Kinderloses Ehepaar setzt in gemeinsamem Testament Tierheim als Schlusserben ein – Ist die Erbeinsetzung bindend?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eheleute setzen Tierheim als Schlusserben ein
  • Die überlebende Ehefrau erstellt nach dem Tod des Ehemannes ein neues Testament
  • Das Tierheim will das neue Testament nicht anerkennen

OLG München – Beschluss vom 07.12.2017 – 31 Wx 337/17

Das Oberlandesgericht München hatte in einer Erbscheinsangelegenheit über die Bindungswirkung eines gemeinsamen Ehegattentestaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 07.12.2004 handschriftlich ein gemeinsames Ehegattentestament errichtet.

In diesem Testament hatten sich die Eheleute zunächst gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Schlusserbe des überlebenden Ehepartners sollte nach dem Wortlaut des Testaments der Trägerverein eines Tierheims sein.

Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau jedoch am 28.05.2015 ein neues notarielles Testament. In diesem Testament war das Tierheim nicht mehr bedacht.

Streit über das neue Testament

Nach dem Tod der Ehefrau entbrannte Streit über die Frage, ob die Ehefrau das gemeinsame Ehegattentestament aus dem Jahr 2004 durch ihr notarielles Einzeltestament aus dem Jahr 2015 überhaupt noch abändern konnte.

Das im gemeinsamen Testament aus dem Jahr 2004 bedachte Tierheim vertrat die Auffassung, dass die Schlusserbeneinsetzung in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute bindend gewesen sei, § 2270 BGB.

Die Erblasserin sei mithin nicht mehr berechtigt gewesen, die Schlusserbeneinsetzung des Tierheims durch ein neues Testament abzuändern.

Das Tierheim scheiterte mit dieser Rechtsauffassung allerdings vor dem Nachlassgericht. Das Nachlassgericht entschied, dass das gemeinsame Ehegattentestament aus dem Jahr 2004 nicht bindend gewesen sei und sich die Erbfolge nach dem neuen Testament der Erblasserin aus dem Jahr 2015 richte.

Tierheim legt Beschwerde zum OLG ein

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte das Tierheim Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das OLG schloss sich aber der Rechtsauffassung des Nachlassgerichts an und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung führte das OLG aus, dass die Verfügungen in einem Ehegattentestament nur dann wechselbezüglich und bindend seien, wenn

„anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der Eheleute die eine mit der anderen stehen und fallen soll“.

Um zu ermitteln, ob eine solche Bindungswirkung von einer Verfügung in einem gemeinsamen Testament ausgehe, müsse, so das OLG, das Testament ausgelegt werden, wenn das Testament selber keine klare Regelung zur Frage der Wechselbezüglichkeit enthalte.

Im Zweifel müsse zur Klärung der Wechselbezüglichkeit einer Verfügung auch auf die Auslegungsregel in § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden.

OLG: Erbeinsetzung des Tierheims war nicht bindend

Dies vorausgeschickt wertete das OLG die Schlusserbeneinsetzung des Tierheims in dem gemeinsamen Testament vom 07.12.2004 nicht als wechselbezüglich und bindend.

Eine ausdrückliche Regelung zur Wechselbezüglichkeit hätten die Eheleute, so das OLG, in dem Testament nicht getroffen.

Nachdem die Ehe der betroffenen Ehepartner kinderlos geblieben und keiner der beiden Ehepartner mit dem eingesetzten Schlusserben verwandt gewesen sei, würde es, so das OLG weiter,

der Lebenserfahrung (entsprechen), dass ein Ehegatte seinem Partner das Recht belassen will, als Überlebender jederzeit die Schlusserbeneinsetzung abzuändern.

An diesem Umstand ändere sich auch dadurch nichts, dass der Ehemann zu Lebzeiten mehrere Gespräche mit dem Vorstand des Tierheims über dessen finanzielle Situation und eine zukünftige Unterstützung geführt habe.

Ausdrückliche Regelung zur Bindungswirkung fehlt im Testament

Soweit die Eheleute eine bindende Einsetzung des Tierheims gewollt hätten, hätten sie dies zwanglos in ihrem gemeinsamen Testament anordnen können. Eine solche Regelung ist aber gerade unterblieben.

Auch die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB konnte im zu entscheidenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, da zwischen Tierheim und den Eheleuten kein im Sinne dieser Vorschrift erforderliches Nähe- oder gar Verwandtenverhältnis existierte.

Im Ergebnis konnte die überlebende Ehefrau demnach nach dem Tod ihres Ehemannes ihre Erbfolge durch ein weiteres Testament neu gestalten.

Für die Erbfolge entscheidend war das notarielle Testament vom 28.05.2015. Das Tierheim ging komplett leer aus.

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