Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Testament eines schwer erkrankten Menschen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Testament kann nur errichten, wer testierfähig ist
  • Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit sollte ein notarielles Testament erstellt werden
  • Ein Notar kann im Streitfall als Zeuge zur Testierfähigkeit aussagen

Viele Menschen in Deutschland haben für den Fall ihres Ablebens keine Vorsorge getroffen.

Es gibt natürlich keine verlässlichen Zahlen über den Prozentsatz der Bevölkerung, die mittels Testament oder Erbvertrag detaillierte Anweisungen für die Regelung der Vermögensnachfolge getroffen haben.

Ein guter zweistelliger Prozentsatz dürfte allerdings nicht in Besitz einer so genannten letztwilligen Verfügung sein.

Diese Gruppe vertraut für den Todesfall voll auf das gesetzliche Erbrecht und setzt – ob bewusst oder unbewusst – darauf, dass die Regelungen im §§ 1922 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) alle anstehenden Fragen in Zusammenhang mit einer Erbschaft zur Zufriedenheit aller Beteiligten klären.

Der Grund, warum so viele Menschen kein Testament errichten, liegt sicher auch in der Verweigerung, sich mit dem Thema Tod und Sterben auseinander zu setzen.

Die Errichtung eines Testaments wird oft verschoben

Steht man mit beiden Beinen im Leben und hat man auch keine größeren gesundheitlichen Probleme, bietet das Leben heutzutage genügend Herausforderung und auch Ablenkung, sodass man sich nicht mit der eher unerquicklichen eigenen Sterblichkeit auseinandersetzen muss.

Diese Haltung ändert sich erfahrungsgemäß in dem Moment schlagartig, in dem man kraft ärztlicher Diagnose vor Augen geführt bekommt, dass die noch verbleibende Zeit endlich ist.

Spätestens in dem Moment, in dem die eigene Lebenserwartung dann aber durch Krankheit oder Unfall drastisch eingekürzt wird, verspüren viele Menschen doch den Wunsch, den Gang des eigenen Vermögens für den Todesfall zu regeln.

Der Erstellung eines Testaments sind zeitlich grundsätzlich keine Schranken gesetzt.

Solange ein Mensch lebt, kann er dem Grunde nach auch seinen letzten Willen errichten. Es spricht also nichts dagegen, dass auch ein hoch betagter Erblasser im Alter von über 100 Jahren daran geht, sein Testament zu verfassen.

War der Erblasser noch testierfähig?

Schwierig wird es immer dann, wenn der Testator möglicherweise die gesetzliche Mindestanforderung nicht mehr erfüllt, die in § 2229 Abs. 4 BGB an jeden Testierwilligen gestellt wird: Der Ersteller des Testaments muss testierfähig sein.

Die Testierfähigkeit setzt voraus, dass der Erblasser zweifelsfrei noch in der Lage ist, die Tragweite seines Tuns zu erfassen und seine Handlungen auch autonom zu bestimmen.

Gerade bei schwer kranken Menschen kann diese Testierfähigkeit eingeschränkt sein oder sogar ganz fehlen.

Ein notarielles Testament kann vorzugswürdig sein

Wenn aus gesundheitlichen Gründen Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen, empfiehlt es sich, ein notarielles und kein privates Testament zu errichten.

Ein Notar hat nämlich gerade bei kranken Menschen nach den §§ 11, 28 BeurkG (Beurkundungsgesetz) die Aufgabe, einen Vermerk über die Testierfähigkeit anzufertigen.

Je genauer die Angaben in diesem Vermerk zum körperlichen und vor allem geistigen Zustand des Testators sind, desto schwieriger wird es die Nachwelt haben, das Testament wegen mangelnder Testierfähigkeit anzufechten.

Der Notar als Zeuge für die Testierfähigkeit des Erblassers

Wird die Rechtswirksamkeit eines Testaments in späteren Verfahren, beispielsweise von ausgeschlossenen Erben, aber wegen fehlender Testierfähigkeit des Erblassers in Frage gezogen, so ist der Notar schon ein erster und sehr wichtiger Zeuge, um über die Frage der Testierfähigkeit Auskunft zu geben.

Hat der Notar berechtigte Zweifel an der Testierfähigkeit eines Erblassers, wird er zu seiner Absicherung (und immer auf Bitten des Erblassers) einen Facharzt für Psychiatrie zum Beurkundungsvorgang hinzuziehen.

Das Gutachten eines solchen Facharztes kann dann in einem möglichen späteren Prozess als Beweismittel eingebracht werden.

So abgesichert spricht nichts dagegen, dass auch schwerstkranke Menschen ihren letzten Willen – wirksam – errichten.

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