War der Erblasser überhaupt testierfähig? Wie kommt man als möglicher Erbe an Informationen über den Gesundheitszustand des Erblassers?
- Die Testierfähigkeit des Erblassers ist oft umstritten
- Im Streitfall benötigt man Informationen zum Zustand des Erblassers
- Dokumentationen von Ärzten oder Pflegediensten können sehr hilfreich sein
Viele Erbfälle, die vor Gericht entschieden werden müssen, drehen sich um die Frage, ob der Erblasser bei der Testamentserrichtung überhaupt noch testierfähig war.
Manchmal denken Menschen nämlich erst im hohen Alter und kurz vor ihrem Ableben daran, ein Testament zu errichten.
Nicht wenige Testamente entstehen kurz vor einer schweren Operation im Krankenhaus.
Der gesundheitliche Zustand des Erblassers ist in diesen Fällen oft schon deutlich angeschlagen.
Ist das Testament überhaupt wirksam?
Es gibt vor diesem Hintergrund oft gute Gründe dafür, die Wirksamkeit eines Testaments im Hinblick auf die Testierfähigkeit des Erblassers in Frage zu ziehen.
Zwei Personengruppen haben in der Praxis ein großes Interesse daran, die Wirksamkeit eines Testaments und die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers abzuklären.
Für diejenigen, die in dem Testament als Erben oder Vermächtnisnehmer bedacht worden sind, steht und fällt ihr Vermögenszuwachs mit der Wirksamkeit des Testaments.
Ein Testament gefällt in aller Regel nicht allen Beteiligten
Die Personen, die sich in dem Testament wiederum nicht in ausreichendem Umfang wieder finden und auf die gesetzliche Erbfolge oder ein zeitlich früheres Testament setzen, wollen natürlich ebenfalls die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers klären.
Die Klärung der Frage der Testierfähigkeit eines Erblassers wird maßgeblich von den Informationen bestimmt, die den Betroffenen zum Zustand des Erblassers vorliegen.
Aussagen zum Zustand des Erblassers werden in streitigen Gerichtsverfahren oft von Zeugen gemacht, die den Erblasser im maßgeblichen Zeitraum persönlich erlebt haben.
Aussagen von Ärzten und Pflegern sind wichtig!
Viel wichtiger als bloße Zeugenaussagen sind aber im Ernstfall Dokumentationen von Ärzten oder Pflegediensten, die Aussagen über den Gesundheitszustand des Erblassers enthalten.
Wenn von einem Gericht ein Sachverständiger zur Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers eingeschaltet wird, dann interessiert sich der Sachverständige bevorzugt für solche von medizinischem Fachpersonal stammenden Informationen.
Betroffene sollten daher versuchen, in von Ärzten oder in Krankenhäusern geführte Patientenakten Einsicht zu nehmen. Als ebenso hilfreich können sich Akten aus einem Betreuungsverfahren des Erblassers oder sonstige medizinische Begutachtungen des Erblassers erweisen.
Erben haben das Recht auf Einsicht in die Krankenakte des Verstorbenen!
Insbesondere die Erben des betroffenen Erblassers können sich im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in Krankenunterlagen des Erblassers auf mehrere gesetzliche Anspruchsgrundlagen gegenüber Ärzten und Krankenhäusern stützen.
Wenn man sich als Betroffener diese wichtigen Informationen unmittelbar nach dem Erbfall besorgt hat, dann kann man einem absehbar streitigen Erbscheinverfahren beruhigt entgegensehen.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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